Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
AVG §66 Abs4Spruch
W257 2288491-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter den Richter Mag. Herber MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des XXXX , vom 21.02.2024, GZ XXXX betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, das ist vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2023, insgesamt 180 Schwerarbeitsmonate aufweise, gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter den Richter Mag. Herber MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid des römisch XXXX , vom 21.02.2024, GZ römisch XXXX betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, das ist vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2023, insgesamt 180 Schwerarbeitsmonate aufweise, gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte der seit 01.12.1993 als Justizwachebeamter ( XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gem. § 15b Abs. 3 BDG 1979.1. Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte der seit 01.12.1993 als Justizwachebeamter ( römisch XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gem. Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979.
2. Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von der XXXX für den Strafvollzug und den Vollzug für freiheitsentziehende Maßnahmen (nunmehr „belangte Behörde“) über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den dort angeführten Zeitraum für die 180 Schwerarbeitsmonate bescheidmäßig festzuhalten. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.2. Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von der römisch XXXX für den Strafvollzug und den Vollzug für freiheitsentziehende Maßnahmen (nunmehr „belangte Behörde“) über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den dort angeführten Zeitraum für die 180 Schwerarbeitsmonate bescheidmäßig festzuhalten. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024, GZ. XXXX wurde, gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, das ist vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2023, insgesamt 180 Schwerarbeitsmonate aufweise.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024, GZ. römisch XXXX wurde, gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, das ist vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2023, insgesamt 180 Schwerarbeitsmonate aufweise.
Begründend wurde festgehalten, dass der 01.03.2007 der Beginn des Durchrechnungszeitraumes sei, weil der Beschwerdeführer im Februar 2027 das 60.Lebensjahr vollenden werde. Danach wurde angeführt, welche Tätigkeiten erbracht werden hätten, um ein Schwerarbeitsmonat begründen zu können. Ebenso wurde tabellarisch dargestellt, wie viele Monate der Beschwerdeführer an dem 01.03.2007 erworben habe und aus welchem Grund einige Monate nicht unter diese Regelung gefallen wären.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dies richte sich gegen den Punkt des Bescheides, dass seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten voraussichtlich mit Ablauf des Monats März 2028 vollendet werde. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Begründung des Pensionsstichtags sowie eine Auflistung der gesamten ruhegenussfähigen Bundes- und Vordienstzeiten.
5. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wandte, erging seitens des BVwG mit 18.03.2024, GZ: W213 2288491-1/2E, eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde.5. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wandte, erging seitens des BVwG mit 18.03.2024, GZ: W213 2288491-1/2E, eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde.
6. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt samt Beschwerde am 06.06.2024, eingelangt beim BVwG am 11.06.2024, vor. Am 10.06.2024 erfolgte ein Begleitschreiben der belangten Behörde, in welchem der Verfahrensgang dargelegt wurde und am 11.06.2024 legte die belangte Behörde auf Urgenz des BVwG auch den Zustellnachweis des bekämpften Bescheides vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer gem. § 15b Abs. 3 BDG 1979, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.1.1. Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024, GZ. XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, das ist vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2023, insgesamt 180 Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024, GZ. römisch XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, das ist vom 01.03.2007 bis zum 31.05.2023, insgesamt 180 Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese richtet sich gegen den Punkt des Bescheides, dass seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten voraussichtlich mit Ablauf des Monats März 2028 vollendet werde. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Begründung des Pensionsstichtags sowie eine Auflistung der gesamten ruhegenussfähigen Bundes- und Vordienstzeiten. Gegen den Spruch des Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W257 2288491-1.
Die Feststellungen unter Pkt. 1.2. gründen sich auf den Beschwerdeschriftsatz vom 14.03.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
Insgesamt bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich auf einen inhaltlichen Themenbereich des Bescheides aber überhaupt nicht auf mit dem vorliegenden Bescheid im Spruch festgestellten Schwerarbeitsmonate.
Die Beschwerde bezieht sich daher auf einen inhaltlichen Teil eines Bescheides, dessen Gegenstand außerhalb der von der Behörde im angefochtenen Feststellungsbescheid zu erledigenden Verwaltungssache gelegen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nach § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, soweit nicht ein Fall des Abs. 2 vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG verlangt, dass die Beschwerde (u.a.) „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (zu allem VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420).Die Beschwerde bezieht sich daher auf einen inhaltlichen Teil eines Bescheides, dessen Gegenstand außerhalb der von der Behörde im angefochtenen Feststellungsbescheid zu erledigenden Verwaltungssache gelegen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nach Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, soweit nicht ein Fall des Absatz 2, vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG verlangt, dass die Beschwerde (u.a.) „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (zu allem VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420).
Das gegenständliche Beschwerdebegehren (oben Pkt. 1.2.) lag in all seinen Punkten außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens: Dieses besteht darin, zu beurteilen, ob die festgestellten Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 1 und 2 BDG richtig erfolgt wäre. Sollte dies bei feststehendem Sachverhalt nicht der Fall sein wäre das Verwaltungsgericht gehalten, den Bescheid dahingehend abzuändern. Gemäß § 15b Abs. 3 BDG wird ausdrücklich festgehalten, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen können. Da der Antrag am 05.05.2023 gestellt wurde, erging seitens der belangten Behörde eine rechtsrichtige Berechnung der Schwerarbeitsmonate bis zum 31.03.2023.Das gegenständliche Beschwerdebegehren (oben Pkt. 1.2.) lag in all seinen Punkten außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens: Dieses besteht darin, zu beurteilen, ob die festgestellten Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 BDG richtig erfolgt wäre. Sollte dies bei feststehendem Sachverhalt nicht der Fall sein wäre das Verwaltungsgericht gehalten, den Bescheid dahingehend abzuändern. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG wird ausdrücklich festgehalten, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen können. Da der Antrag am 05.05.2023 gestellt wurde, erging seitens der belangten Behörde eine rechtsrichtige Berechnung der Schwerarbeitsmonate bis zum 31.03.2023.
Da der Beschwerdeführer eine Begründung des Pensionsstichtages sowie eine Auflistung der der gesamten ruhegenussfähigen Bundes- und Vordienstzeiten beantragte, war die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts des nicht fehlenden, sondern außerhalb der Sache liegenden Begehrens auch nicht in Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufzufordern war (s. dazu die bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 9, zitierte Rsp).Nur der Vollständigkeit halber ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts des nicht fehlenden, sondern außerhalb der Sache liegenden Begehrens auch nicht in Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufzufordern war (s. dazu die bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 9, zitierte Rsp).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien – soweit für die zu lösenden Rechtsfragen von Bedeutung – aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, etwa, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören, nicht erforderlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen.“ Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Vorheriger Art. 6 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien – soweit für die zu lösenden Rechtsfragen von Bedeutung – aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, etwa, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören, nicht erforderlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen.“ Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Vorheriger Artikel 6, EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet bzw. erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet bzw. erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Sache des Verfahrens Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2288491.2.00Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024