TE Bvwg Beschluss 2024/6/20 W211 2225136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W211 2225136-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Beschwerde des Beschwerdeführers (idF BF) bei der Datenschutzbehörde (idF DSB) vom XXXX .2018 zugrunde, in der er rügte, dass die nunmehrige mitbeteiligte Partei (idF mP), die XXXX , den Eintrag betreffend eine Insolvenz des BF in ihrer Datenbank nicht gelöscht habe, obwohl diese bereits seit dem XXXX 2018 aus der Insolvenzdateidatei gelöscht gewesen sei. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Beschwerde des Beschwerdeführers in der Fassung BF) bei der Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) vom römisch XXXX .2018 zugrunde, in der er rügte, dass die nunmehrige mitbeteiligte Partei in der Fassung mP), die römisch XXXX , den Eintrag betreffend eine Insolvenz des BF in ihrer Datenbank nicht gelöscht habe, obwohl diese bereits seit dem römisch XXXX 2018 aus der Insolvenzdateidatei gelöscht gewesen sei.

Nach einem schriftlichen Verfahren wies die DSB die Beschwerde des BF wegen Verletzung im Recht auf Löschung mit Bescheid vom XXXX .2019 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein. Nach einem schriftlichen Verfahren wies die DSB die Beschwerde des BF wegen Verletzung im Recht auf Löschung mit Bescheid vom römisch XXXX .2019 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis vom 28.07.2020, W211 2225136-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom XXXX .2019 als unbegründet ab. Der BF erhob daraufhin eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28.07.2020, W211 2225136-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom römisch XXXX .2019 als unbegründet ab. Der BF erhob daraufhin eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 10.06.2023, Ro 2020/04/0031-6, setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den beiden mit Beschluss des EuGH vom 11. Februar 2022 verbundenen Rechtssachen a) C-26/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2021, 6 K 441/21.WI, und b) C-64/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. Jänner 2022, 6 K 1052/21.WI, aus.

Mit Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), ECLI:EU:C:2023:958, beantwortete der EuGH die vorliegend wesentlichen Fragen der Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dahingehend, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis „privater Wirtschaftsauskunfteien“ entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.Mit Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), ECLI:EU:C:2023:958, beantwortete der EuGH die vorliegend wesentlichen Fragen der Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dahingehend, dass Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis „privater Wirtschaftsauskunfteien“ entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Der Rechtsansicht des zitierten EuGH Urteils folgend hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2020/04/0031-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, W211 2225136-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete am XXXX .2024 ein Parteiengehör an die Parteien und fragte dabei insbesondere nach, ob dem Löschungsbegehren des BF durch die mP mittlerweile stattgegeben wurde. Die mP replizierte am XXXX .2024 zusammengefasst und soweit wesentlich dahingehend, dass der beschwerdegegenständliche Eintrag in der Wirtschaftsdatenbank am XXXX .2022 gelöscht worden sei. Der BF sei über diese Löschung im persönlichen Bonitätsprofil sowie im Bonitätsprofil des Unternehmens XXXX am XXXX .2022 informiert worden. Es sei ihm auch eine Datenschutzauskunft übermittelt worden. Der Äußerung beigelegt war eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Bezug auf den BF vom XXXX .2024, ein Schreiben an den BF vom XXXX .2023, wonach dem BF auch damals eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt worden sei, und eine Bekanntgabe an die DSB vom XXXX 2023 darüber, dass der Insolvenzeintrag in der Wirtschaftsdatenbank der mP nicht mehr aufscheine. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am römisch XXXX .2024 ein Parteiengehör an die Parteien und fragte dabei insbesondere nach, ob dem Löschungsbegehren des BF durch die mP mittlerweile stattgegeben wurde. Die mP replizierte am römisch XXXX .2024 zusammengefasst und soweit wesentlich dahingehend, dass der beschwerdegegenständliche Eintrag in der Wirtschaftsdatenbank am römisch XXXX .2022 gelöscht worden sei. Der BF sei über diese Löschung im persönlichen Bonitätsprofil sowie im Bonitätsprofil des Unternehmens römisch XXXX am römisch XXXX .2022 informiert worden. Es sei ihm auch eine Datenschutzauskunft übermittelt worden. Der Äußerung beigelegt war eine Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Bezug auf den BF vom römisch XXXX .2024, ein Schreiben an den BF vom römisch XXXX .2023, wonach dem BF auch damals eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt worden sei, und eine Bekanntgabe an die DSB vom römisch XXXX 2023 darüber, dass der Insolvenzeintrag in der Wirtschaftsdatenbank der mP nicht mehr aufscheine.

Zu dieser Äußerung samt den Beilagen wurde dem BF und der DSB mit Schreiben vom XXXX .2024 ein Parteiengehör eingeräumt. Eine weitere Stellungnahme, insbesondere durch den BF, langte im Verfahren nicht mehr ein. Zu dieser Äußerung samt den Beilagen wurde dem BF und der DSB mit Schreiben vom römisch XXXX .2024 ein Parteiengehör eingeräumt. Eine weitere Stellungnahme, insbesondere durch den BF, langte im Verfahren nicht mehr ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über das Vermögen des BF wurde im Jahr XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (Insolvenzgericht) eröffnet, und die im Jahr XXXX festgelegte Rückzahlungsquote Mitte XXXX erfüllt. Betreffend dieses Verfahren bewilligte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom XXXX .2018 die vom BF beantragte „Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei“ gemäß § 256 Abs. 3 IO aufgrund des Nachweises der Erfüllung des Zahlungsplans durch den BF.Über das Vermögen des BF wurde im Jahr römisch XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch XXXX (Insolvenzgericht) eröffnet, und die im Jahr römisch XXXX festgelegte Rückzahlungsquote Mitte römisch XXXX erfüllt. Betreffend dieses Verfahren bewilligte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom römisch XXXX .2018 die vom BF beantragte „Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei“ gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO aufgrund des Nachweises der Erfüllung des Zahlungsplans durch den BF.

Die mP betreibt unter anderem das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß
§ 152 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und speicherte die folgenden Daten des BF in Bezug auf dessen Schuldenregulierungsverfahren sowohl im persönlichen Bonitätsprofil des Beschwerdeführers, als auch im Bonitätsprofil der XXXX , deren alleiniger Gesellschafter der BF ist:
Die mP betreibt unter anderem das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß
§ 152 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und speicherte die folgenden Daten des BF in Bezug auf dessen Schuldenregulierungsverfahren sowohl im persönlichen Bonitätsprofil des Beschwerdeführers, als auch im Bonitätsprofil der römisch XXXX , deren alleiniger Gesellschafter der BF ist:

„Insolvenz

XXXX römisch XXXX

Die mP löschte diese gerade dargestellten verfahrensgegenständlichen Daten zur Insolvenz des BF in ihrer Datenbank iZm dem Bonitätsprofil des BF sowie im Bonitätsprofil des Unternehmens XXXX am XXXX .2022. Der BF wurde darüber am XXXX .2022 informiert. Die mP löschte diese gerade dargestellten verfahrensgegenständlichen Daten zur Insolvenz des BF in ihrer Datenbank iZm dem Bonitätsprofil des BF sowie im Bonitätsprofil des Unternehmens römisch XXXX am römisch XXXX .2022. Der BF wurde darüber am römisch XXXX .2022 informiert.

In seiner Beschwerde an die DSB machte der BF eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend. In seiner Beschwerde an die DSB machte der BF eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO geltend.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren des BF und zum Beschluss des Insolvenzgerichts vom XXXX .2018 beruhen auf den weder strittigen, noch anzuzweifelnden diesbezüglichen Angaben des BF selbst im Verfahren (siehe ua die Beilagen des BF zu seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2018, und hier insbesondere Beilage 4). Die getroffenen Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren des BF und zum Beschluss des Insolvenzgerichts vom römisch XXXX .2018 beruhen auf den weder strittigen, noch anzuzweifelnden diesbezüglichen Angaben des BF selbst im Verfahren (siehe ua die Beilagen des BF zu seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch XXXX .2018, und hier insbesondere Beilage 4).

Die Feststellungen zur mP gründen sich auf die ebenfalls nicht weiter anzuzweifelnden Angaben der mP selbst (siehe zB die Stellungnahme der mP vom XXXX 2018 im behördlichen Verfahren). Die Feststellung zu den von der mP zum damaligen Zeitpunkt verarbeiteten Daten zur Insolvenz des BF gründet sich auf den Auszug einer Auskunft der mP vom XXXX .2018, die der BF seiner Datenschutzbeschwerde beilegte. Die Feststellungen zur mP gründen sich auf die ebenfalls nicht weiter anzuzweifelnden Angaben der mP selbst (siehe zB die Stellungnahme der mP vom römisch XXXX 2018 im behördlichen Verfahren). Die Feststellung zu den von der mP zum damaligen Zeitpunkt verarbeiteten Daten zur Insolvenz des BF gründet sich auf den Auszug einer Auskunft der mP vom römisch XXXX .2018, die der BF seiner Datenschutzbeschwerde beilegte.

Die Feststellung dazu, dass die oben genannten Daten zur Insolvenz des BF mittlerweile durch die mP gelöscht wurden, gründet sich auf die Angaben der mP in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2024. Darin wird ausgeführt, dass der BF bereits im XXXX 2022 von dieser Löschung informiert wurde. Die mP legte außerdem ihrer Stellungnahme eine Auskunft mit Stichtag XXXX .2024 bei, in der sich die verfahrensgegenständlichen Daten über die Insolvenz des BF nicht finden. Seitens des BF wurde außerdem keine Äußerung dahingehend abgegeben, dass die Angaben der mP zur Löschung der Daten unrichtig wären. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die verfahrensgegenständlichen Daten des BF zu seiner Insolvenz am XXXX .2022 durch die mP gelöscht wurden. Die Feststellung dazu, dass die oben genannten Daten zur Insolvenz des BF mittlerweile durch die mP gelöscht wurden, gründet sich auf die Angaben der mP in ihrer Stellungnahme vom römisch XXXX .2024. Darin wird ausgeführt, dass der BF bereits im römisch XXXX 2022 von dieser Löschung informiert wurde. Die mP legte außerdem ihrer Stellungnahme eine Auskunft mit Stichtag römisch XXXX .2024 bei, in der sich die verfahrensgegenständlichen Daten über die Insolvenz des BF nicht finden. Seitens des BF wurde außerdem keine Äußerung dahingehend abgegeben, dass die Angaben der mP zur Löschung der Daten unrichtig wären. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die verfahrensgegenständlichen Daten des BF zu seiner Insolvenz am römisch XXXX .2022 durch die mP gelöscht wurden.

Die Feststellung zum Begehren des BF in seiner Beschwerde an die DSB ergibt sich aus dieser Beschwerde vom XXXX .2018. Die Feststellung zum Begehren des BF in seiner Beschwerde an die DSB ergibt sich aus dieser Beschwerde vom römisch XXXX .2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Relevante Rechtsgrundlagen:

Art. 17 DSGVO (auszugsweise):Artikel 17, DSGVO (auszugsweise):

Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. […]

§ 24 DSG lautet auszugsweise:Paragraph 24, DSG lautet auszugsweise:

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.         die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2.       soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3.         den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5.         das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. […](6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. […]

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Der BF erhob am XXXX .2018 eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen der Verletzung des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Die verfahrensgegenständlichen Daten betreffend die Insolvenz des BF wurden von der mP – wie festgestellt – am XXXX 2022 gelöscht. Der BF erhob am römisch XXXX .2018 eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen der Verletzung des Rechts auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. Die verfahrensgegenständlichen Daten betreffend die Insolvenz des BF wurden von der mP – wie festgestellt – am römisch XXXX 2022 gelöscht.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt soweit hier relevant fest, dass die Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung - anders als das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung schaffen (vgl. hierzu bereits VfGH 26.6.1991, B 811/89). Bildet eine dieser Leistungen den Gegenstand des Antrags eines:einer BF, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden. § 24 Abs. 6 DSG sieht dementsprechend vor, dass ein:e Beschwerdegegner:in (idF BG) die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich beseitigen kann, indem er:sie den Anträgen des:der BF entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hielt soweit hier relevant fest, dass die Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung - anders als das Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung schaffen vergleiche hierzu bereits VfGH 26.6.1991, B 811/89). Bildet eine dieser Leistungen den Gegenstand des Antrags eines:einer BF, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht dementsprechend vor, dass ein:e Beschwerdegegner:in in der Fassung BG) die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich beseitigen kann, indem er:sie den Anträgen des:der BF entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 26.6.1991, B 811/89, fest, die wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung erhobene Datenschutzbeschwerde habe ausschließlich zum Ziel, dem:der BF erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der (damals noch) Datenschutzkommission und ihre „Vollstreckung“ zur Durchsetzung des Rechts auf Richtigstellung oder auf Löschung zu verhelfen. Sei die Richtigstellung oder Löschung durchgeführt (bzw. veranlasst) worden, sei die Möglichkeit der Verletzung der durch § 1 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumten subjektiven Rechte nicht mehr gegeben. Eine meritorische Entscheidung wegen Verletzung dieser Rechte komme nur dann und solange in Betracht, als die angestrebte Richtigstellung oder Löschung noch nicht durchgeführt (bzw. veranlasst) worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 26.6.1991, B 811/89, fest, die wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung erhobene Datenschutzbeschwerde habe ausschließlich zum Ziel, dem:der BF erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der (damals noch) Datenschutzkommission und ihre „Vollstreckung“ zur Durchsetzung des Rechts auf Richtigstellung oder auf Löschung zu verhelfen. Sei die Richtigstellung oder Löschung durchgeführt (bzw. veranlasst) worden, sei die Möglichkeit der Verletzung der durch Paragraph eins, Absatz 4, DSG 2000 eingeräumten subjektiven Rechte nicht mehr gegeben. Eine meritorische Entscheidung wegen Verletzung dieser Rechte komme nur dann und solange in Betracht, als die angestrebte Richtigstellung oder Löschung noch nicht durchgeführt (bzw. veranlasst) worden sei.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis verneinte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 28.3.2006, 2004/06/0125, die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber (infolge der - wenn auch verspätet ergangenen - Mitteilung) nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung. Der Verwaltungsgerichtshof betonte darin, dass die Mitteilung über die Löschung auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem:der Rechtsunterworfenen ausgerichtet ist. Es entspricht - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - einem effektiven Rechtsschutz, wenn im Fall der Gewährleistung eines bestimmten Verwaltungshandelns (wie die Löschung oder die Mitteilung darüber) entsprechende Rechtsmittel zur Erreichung dieses Verwaltungshandelns bestehen (vgl. VwGH, 19.10.2022, Ro 2022/04/0001). Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis verneinte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 28.3.2006, 2004/06/0125, die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber (infolge der - wenn auch verspätet ergangenen - Mitteilung) nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung. Der Verwaltungsgerichtshof betonte darin, dass die Mitteilung über die Löschung auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem:der Rechtsunterworfenen ausgerichtet ist. Es entspricht - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - einem effektiven Rechtsschutz, wenn im Fall der Gewährleistung eines bestimmten Verwaltungshandelns (wie die Löschung oder die Mitteilung darüber) entsprechende Rechtsmittel zur Erreichung dieses Verwaltungshandelns bestehen vergleiche VwGH, 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).

Dieser Rechtsansicht steht auch die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO) (vgl. VwGH, 06.03.2024, Ro 2021/04/0027).Dieser Rechtsansicht steht auch die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO) vergleiche VwGH, 06.03.2024, Ro 2021/04/0027).

Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein:e BG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der DSB die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er:sie den Anträgen des:der BF entspricht. Erscheint der DSB die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den:die BF dazu zu hören. Gleichzeitig ist er:sie darauf aufmerksam zu machen, dass die DSB das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er:sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er:sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein:e BG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der DSB die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er:sie den Anträgen des:der BF entspricht. Erscheint der DSB die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den:die BF dazu zu hören. Gleichzeitig ist er:sie darauf aufmerksam zu machen, dass die DSB das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er:sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er:sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß auch im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den:die BF belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den:die BF belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, vergleiche VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Dem Begehren des BF, nämlich jene Daten aus ihrer Datenbank zu löschen, die mit der Insolvenz des BF zu tun hatten, kam die mP am XXXX .2022 nach. Darüber wurde der BF bereits im XXXX 2022 durch die mP informiert. Im Zuge eines entsprechenden Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren machte der BF weder gegenteilige noch sonstige Angaben. Dem Begehren des BF, nämlich jene Daten aus ihrer Datenbank zu löschen, die mit der Insolvenz des BF zu tun hatten, kam die mP am römisch XXXX .2022 nach. Darüber wurde der BF bereits im römisch XXXX 2022 durch die mP informiert. Im Zuge eines entsprechenden Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren machte der BF weder gegenteilige noch sonstige Angaben.

Demnach ist aber das rechtliche Interesse des BF an einem Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wurde daher gegenstandslos und ist einzustellen. Diese Einstellung hat aus den oben erwähnten Gründen mittels Beschlusses zu erfolgen.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht.Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, ist diese als uneinheitlich zu beurteilen noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, 19.10.2022, Ro 2022/04/0001-5 und VwGH, 06.03.2024, Ro 2021/04/0027). Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, ist diese als uneinheitlich zu beurteilen noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH, 19.10.2022, Ro 2022/04/0001-5 und VwGH, 06.03.2024, Ro 2021/04/0027). Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2225136.1.00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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