TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W126 2277086-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
AsylG 2005 §59 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W126 2277086-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG. Er stellte gleichzeitig einen Antrag auf Weiterleitung des Aktes an die zuständige NAG Behörde und auf Absehen von der Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 5 IntG. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen sowie seines Gesundheitszustandes vor.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG. Er stellte gleichzeitig einen Antrag auf Weiterleitung des Aktes an die zuständige NAG Behörde und auf Absehen von der Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, IntG. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen sowie seines Gesundheitszustandes vor.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, binnen vierzehn Tagen Dokumente zu seiner Identität vorzulegen oder einen Heilungsantrag zu stellen.

3. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ab und stellte einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV.3. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ab und stellte einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV.

4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 07.06.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ wurde gemäß § 59 und § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 07.06.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ wurde gemäß Paragraph 59 und Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

5. Gegen den am 18.07.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 14.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 26.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus dem Bezirk XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er spricht muttersprachlich Punjabi.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch XXXX geboren. Er stammt aus dem Bezirk römisch XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er spricht muttersprachlich Punjabi.

Er besuchte in Indien die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter lebt noch im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden physischen Erkrankungen. Er erlitt im Sommer 2022 eine schwere depressive Episode und ist bei ihm von einer seit Jahren bestehenden Panikstörung auszugehen. Er wartet derzeit auf eine Operation seiner Nasenscheidewand aufgrund eines knöchernen Nasenschiefstandes.

1.2. Zum Gang des bisherigen Verfahrens:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2012 im Bundesgebiet und stellte am 05.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2012 im Bundesgebiet und stellte am 05.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 zu GZ römisch XXXX als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Am 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt und festgestellt, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Seine erstmals am 27.07.2018 rechtskräftig erteilte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG zuletzt bis 25.09.2022 verlängert. Am 26.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 59 AsylG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde, da seine Abschiebung aufgrund der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr möglich sei. Es wurde weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Sein mit Schriftsatz vom 07.06.2023 gestellter Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung des Mangels, dass er kein Reisedokument vorlegen könne, wurde abgewiesen.Am 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt und festgestellt, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Seine erstmals am 27.07.2018 rechtskräftig erteilte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuletzt bis 25.09.2022 verlängert. Am 26.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 59, AsylG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde, da seine Abschiebung aufgrund der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr möglich sei. Es wurde weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Sein mit Schriftsatz vom 07.06.2023 gestellter Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung des Mangels, dass er kein Reisedokument vorlegen könne, wurde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile von der indischen Vertretung identifiziert und wurde die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hat in Österreich aufhältige Verwandte, nämlich einen Onkel, eine Tante sowie Cousins. Mit diesen lebt er in keinem gemeinsamen Haushalt und besteht auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Er hat in Österreich weder einen Freundeskreis oder enge soziale Bindungen noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse und absolvierte am 07.04.2022 eine ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer besuchte auch einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, jedoch ist aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Störung der Gedächtnisleistung davon auszugehen, dass er eine Prüfung auf einem höheren Sprachniveau nicht schaffen wird. Er ist seit 26.02.2019 beinahe durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Mit Bescheid des XXXX vom 10.11.2023 wurde seine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Kommissionierer bis 26.10.2024 verlängert.Der Beschwerdeführer hat in Österreich aufhältige Verwandte, nämlich einen Onkel, eine Tante sowie Cousins. Mit diesen lebt er in keinem gemeinsamen Haushalt und besteht auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Er hat in Österreich weder einen Freundeskreis oder enge soziale Bindungen noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse und absolvierte am 07.04.2022 eine ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer besuchte auch einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, jedoch ist aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Störung der Gedächtnisleistung davon auszugehen, dass er eine Prüfung auf einem höheren Sprachniveau nicht schaffen wird. Er ist seit 26.02.2019 beinahe durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Mit Bescheid des römisch XXXX vom 10.11.2023 wurde seine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Kommissionierer bis 26.10.2024 verlängert.

Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung und wurde bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Er verletzt seit Februar 2013 die ihn treffende Ausreiseverpflichtung, sein Aufenthalt wird jedoch seit 2016 geduldet und war von Juli 2018 bis 25.09.2022 rechtmäßig. Seit September 2022 ist er unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

1.4. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von zumindest Juni 2018 bis 23.07.2018 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich unbekannte, jedoch jeweils geringe Mengen an Cannabis Produkten erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. der Sicherstellung durch die Polizei besessen, wobei er die Taten ausschließlich zum eigenen Gebrauch begangen hat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von zumindest Juni 2018 bis 23.07.2018 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich unbekannte, jedoch jeweils geringe Mengen an Cannabis Produkten erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. der Sicherstellung durch die Polizei besessen, wobei er die Taten ausschließlich zum eigenen Gebrauch begangen hat.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 2,2 Gramm Opiumalkaloide (inkl. Morphin) erworben und besessen hat. Weiters hat er im Oktober 2019 in einem Reisezug durch Onanieren eine andere Person unter Umständen, unter denen dies geeignet war berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 2,2 Gramm Opiumalkaloide (inkl. Morphin) erworben und besessen hat. Weiters hat er im Oktober 2019 in einem Reisezug durch Onanieren eine andere Person unter Umständen, unter denen dies geeignet war berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 8,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er von August bis November 2022 in mehreren Angriffen ein Suchtgift, nämlich unbekannte Mengen Cannabis, Kokain und Morphine/Opiate, erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 8,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er von August bis November 2022 in mehreren Angriffen ein Suchtgift, nämlich unbekannte Mengen Cannabis, Kokain und Morphine/Opiate, erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer entgegen den bestehenden Vorschriften am 09.09.2023 0,09 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen hat sowie zu unbekannten Zeiten vor dem 18.10.2023 Morphin und Cannabis erworben und besessen hat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer entgegen den bestehenden Vorschriften am 09.09.2023 0,09 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen hat sowie zu unbekannten Zeiten vor dem 18.10.2023 Morphin und Cannabis erworben und besessen hat.

Einem Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 17.01.2024 zufolge wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 13.01.2024 1,9 Gramm Cannabis in seiner Hosentasche verwahrt und somit in Besitz gehabt zu haben. Diesbezüglich erging (noch) kein Urteil.

1.5. Zur maßgeblichen Lage in Indien werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023).

Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b).

In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023).

Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023).

Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023).

In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei bet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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