TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 I412 2251666-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I412 2251666-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 19.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 19.10.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

II.römisch II.

Spruchpunkt II. und III. werden ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch II. und römisch III. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 11. 7. 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. 1. 2022, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. 1. 2022, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, W119 2251666-1/19E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Am 19.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung führte er auf die Frage, was sich gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, wörtlich aus: „Ich bin nun seit zwei Jahren in Österreich, ich habe lediglich subsidiären Schutz. Meine Familie ist in der Türkei und ich kann sie nicht nach Österreich holen. Ich kann auch nicht nach Syrien zurück, mein Leben wäre dort in Gefahr. Ich möchte erneut um Asyl ansuchen, um meine Familie nach Wien holen zu können.“

Am 16.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nun neue Beweismittel zu haben, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Er werde gesucht wegen dem Militärdienst und wegen der Teilnahme an Demonstrationen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2023 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer (erneut) der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2023 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer (erneut) der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005).

Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 wurde dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Der Beschwerdeführer sei durch die neuerliche Zuerkennung des subsidiären Schutzes schlechter gestellt als mit der ursprünglichen Gewährung dieses Schutzes, weshalb der Bescheid in vollem Umfang bekämpft werde. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Weigerung, den Reservedienst zu absolvieren und seiner Demonstrationsteilnahme wegen seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung mit einer langjährigen Haftstrafe oder dem Tod bestraft werden. Zudem weise der Beschwerdeführer weitere Aspekte auf, die ihn einer besonderen Gefahr der Verfolgung aussetzen: Personen, die wie der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Region stammen (der BF komme ursprünglich aus Raqqa, einem von den Kurden gehaltenen Gebiet) und zudem der kurdischen Minderheit angehören würden, müssten allein aufgrund ihrer Herkunft und ihrer Minderheitenzugehörigkeit Verfolgung von Seiten der syrischen Regierung fürchten. Sofern die Behörde die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente anzweifle, da seine Schwester für deren Ausstellung keine Vollmacht benötigt habe, sei nicht ersichtlich, worauf die Behörde die Ansicht, Familienmitglieder würden für derartige Ausstellungen eine Vollmacht benötigen, gründe, die belangte Behörde hätte die vorgelegten Dokumente jedenfalls einer eingehenderen Prüfung unterziehen müssen.

Sofern die belangte Behörde bezweifle, dass dem Beschwerdeführer in seinem Alter und mangels Spezialausbildung eine Einziehung zum Reservedienst bzw. eine Bestrafung wegen seiner Weigerung, den Reservedienst abzuleisten, drohe, werde auf die angeführten Länderberichte verwiesen. Sofern die belangte Behörde vermeine, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren gesteigert, in dem er angegeben habe, man würde ihn aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Aleppo Stadt suchen, sei auszuführen, dass dieses Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren erstattet worden sei.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 vorgelegt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Im Erkenntnis des BVwG zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurden folgende Feststellungen getroffen:

„Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist arbeitsfähig und gesund. Am 11. 7. 2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Ar Raqqa. Der Beschwerdeführer ist dort geboren und hat zwischen vier und sieben Jahren die Schule besucht und danach als Tischler und Bauarbeiter in der Stadt Ar Raqqa gearbeitet. Der Beschwerdeführer leistete von März 1998 bis September 2000 als einfacher Soldat den Militärdienst sowohl in XXXX als auch in Beirut ab. Danach übersiedelte er nach Aleppo. Er stammt aus dem Dorf römisch XXXX im Gouvernement Ar Raqqa. Der Beschwerdeführer ist dort geboren und hat zwischen vier und sieben Jahren die Schule besucht und danach als Tischler und Bauarbeiter in der Stadt Ar Raqqa gearbeitet. Der Beschwerdeführer leistete von März 1998 bis September 2000 als einfacher Soldat den Militärdienst sowohl in römisch XXXX als auch in Beirut ab. Danach übersiedelte er nach Aleppo.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von fünf Kindern. Seine Familie lebt in der Türkei. Seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwestern halten sich ebenfalls in der Türkei auf. Ein Bruder lebt mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch-Kurmanci, er spricht auch Arabisch.

Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2012 Syrien in Richtung Türkei, wo er sich mit seiner Familie in weiterer Folge aufgehalten hat.

Im Gouvernement Ar Raqqa üben die kurdische Partei PYD, ihr bewaffneter Flügel YPG und ihr Militärbündnis SDF die Macht aus. Die syrische Regierung/Armee ist in den Gebieten der PYD/YPG/SDF präsent. Das Gebiet des Gouvernements Aleppo befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw der syrischen Armee.

Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl als Reservist zum syrischen Militär erhalten.

Eine Gefahr, als Reservist zum syrischen Militär eingezogen zu werden, besteht nicht.

Daher droht dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 an keinen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist somit nicht bedroht, von der syrischen Regierung als politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden.“

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, W119 2251666-1/19E nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 27.09.2022 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.

Der Beschwerdeführer stützte seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz, die einschlägigen Länderberichte zu Syrien, sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Einsicht genommen in den hg. Akt zu Zl. W119 2251666 bezüglich des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, W119 2251666-1/19E und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:

Im "Vergleichserkenntnis" vom 27.09.2022, W119 2251666-1/19E, stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 7 mit Stand 10.08.2022. Die belangte Behörde zog in der bekämpften Entscheidung die Version 9 mit Stand 17.07.2023 zur Entscheidung heran.

Aus den Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (LiB) ergaben sich keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich auch mit der aktuellen Version, insbesondere den entscheidungsrelevanten Kapiteln ("Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen" und "Rückkehr"), zeigt. Im Unterkapitel "Reservedienst" wurden in den aktuelleren Versionen zwar Berichte des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2022 und August 2023 sowie des Danish Immigration Service vom Jänner 2024 zu Reservisten neu hinzugefügt, jedoch ergeben sich aus diesen keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, da auch bereits die LiB-Version 7, das dem Vorerkenntnis zugrunde lag, Quellen zitiert, wonach die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einziehen, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können, andererseits in sämtlichen LiB-Fassungen nicht ausgeschlossen wird, dass es vereinzelt auch sogar zu willkürlichen Rekrutierungen von Personen über 42 Jahren kommen könnte.

Auch im Hinblick auf eine Rückkehr sind die wesentlichen Grundaussagen in den unterschiedlichen Versionen des Länderinformationsblattes (dass eine Beurteilung der Lage der Rückkehrenden aufgrund des fehlenden Zugangs zu Informationen und der geringen Anzahl an Rückkehrern kaum möglich ist und dass eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, für jene Personen besteht, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben) identisch geblieben und finden sich auch diesbezüglich keine Quellen, die von einer maßgeblichen Änderung der Lage in Syrien nach dem 27.09.2022 berichten.

Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien seit dem 27.09.2022 und wird dies auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.

2.3. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, sondern ausschließlich seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe wiederholte, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung am 19.07.2023, als auch aus seinen Angaben vor dem BFA am 16.10.2023, wo er selbst auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, angibt: „ Ich habe neue Beweismittel, dass ich vom syrischen Regime gesucht bin. Das kann ich ihnen heute beweisen und vorlegen. Ich bin gesucht wegen dem Militärdienst und wegen der Teilnahme an Demonstrationen.“

In der Erstbefragung gab er dezidiert zu Protokoll: „Ich bin nun seit zwei Jahren in Österreich, ich habe lediglich subsidiären Schutz. Meine Familie ist in der Türkei und ich kann sie nicht nach Österreich holen. Ich kann auch nicht nach Syrien zurück, mein Leben wäre dort in Gefahr. Ich möchte erneut um Asyl ansuchen, um meine Familie nach Wien holen zu können.“

Die Aussagen verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag deshalb stellte, weil er mit dem Ausgang seines ersten Asylverfahrens unzufrieden war und nicht, weil sich der Sachverhalt in irgendeiner Weise maßgeblich geändert hätte.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, gab er als Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, nunmehr Dokumente als Beweismittel für sein Fluchtvorbringen (aus seinem Erstverfahren) vorlegen zu können.

Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung abermals im Wesentlichen auf eine den Beschwerdeführer treffende Reservedienstpflicht bzw. Sanktionierung aufgrund einer etwaigen Verweigerung desselben verwiesen. Auch die Teilnahme an Demonstrationen war bereits Gegenstand des ersten Antrages auf internationalen Schutz. Ein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich bereits umfassend mit diesem Fluchtvorbringen befasst hatte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte, sind auch aus die vorgelegten Strafregisterauszüge nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt sich dabei zum einen nur um Beweismittel zur Bekräftigung seines (bereits im Erstverfahren und nunmehr neuerlich erstatteten) Fluchtvorbringens. Die den Beschwerdeführer treffende Reservedienstpflicht war das zentrale Fluchtvorbringen im Vorverfahren, das bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022 für nicht glaubhaft befunden worden war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar etwa ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Bei den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Fahndungsaufruf, sondern wurde im gegenständlichen Folgeverfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch zusätzliche Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können allenfalls einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar etwa ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Bei den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Fahndungsaufruf, sondern wurde im gegenständlichen Folgeverfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch zusätzliche Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können allenfalls einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Festzuhalten ist dabei jedoch auch, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Dokumente im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wären, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da nicht von der Authentizität der Unterlagen ausgegangen werden kann. Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196], 3. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am 20. Dezember 2023)).

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem BFA an, dass seine Schwester ihm diese Dokumente in Syrien besorgt habe. Sie habe sechs Monate gebraucht, um diese Dokumente ausstellen zu lassen, sie habe dazu keine Vollmacht gebracht. Es erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin allerdings auch, abgesehen von der von der belangten Behörde angezweifelten Frage, ob diese dafür eine Vollmacht benötigt hätte, wenig plausibel, dass die Schwester eines Wehrdienstverweigerers bzw. wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesuchten Mannes sich nicht scheuen würde, die Behörden aufzusuchen, um diese Dokumente zu besorgen.

Zudem steht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022: Während der Beschwerdeführer in der besagten Verhandlung angab, die Demonstrationen seien gewesen, bevor er die Nachricht erhalten haben, dass er als Reservist einrücken müsse und dies sei im Jahr 2011, vermutlich im Frühjahr oder Sommer gewesen, gibt er in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag an, er habe viele Male, bis Ende 2011, somit bis er ausgereist sei, demonstriert, was die im Erstverfahren getroffene Feststellung, dass eine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft sei, verstärkt.

Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über einen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) ´

3.1. Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre:3.1. Spruchpunkt römisch eins. Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubhaft beurteilt. Da der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützte, wobei er diese Gründe in keinerlei Weise ergänzte, sondern lediglich zusätzliche Beweismittel zu deren Bekräftigung vorlegte, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Die Sachlage hat sich somit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022 und der gegenständlichen Entscheidung durch das BFA mit Bescheid vom 19.10.2023 nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor.

Da im gegenständlichen Fall lediglich neue Beweismittel vorgelegt wurden, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits im vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.

3.2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II. und III. 3.2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch II. und römisch III.

Dem Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde auch dagegen, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt wurde, das BFA jedoch bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 11.01.2022 darüber abgesprochen habe.

In der Beschwerdewird ausgeführt, das BFA hätte im gegenständlichen Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Ä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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