TE Bvwg Beschluss 2024/6/21 I416 2293874-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I416 2293874-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, IFA: XXXX VZ INT: XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, alias XXXX , StA. TUNESIEN, alias XXXX , StA. LIBYEN, alias XXXX , XXXX , StA. UNBEKANNT, alias XXXX , XXXX , StA. TUNESIEN, alias XXXX , XXXX , StA. UNBEKANNT, alias XXXX , XXXX , StA. UNBEKANNT, alias XXXX , XXXX , StA. UNBEKANNT, alias XXXX , XXXX , StA. LIBYEN, alias XXXX , StA. MAROKKO beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, IFA: römisch XXXX VZ INT: römisch XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. TUNESIEN, alias römisch XXXX , StA. TUNESIEN, alias römisch XXXX , StA. LIBYEN, alias römisch XXXX , römisch XXXX , StA. UNBEKANNT, alias römisch XXXX , römisch XXXX , StA. TUNESIEN, alias römisch XXXX , römisch XXXX , StA. UNBEKANNT, alias römisch XXXX , römisch XXXX , StA. UNBEKANNT, alias römisch XXXX , römisch XXXX , StA. UNBEKANNT, alias römisch XXXX , römisch XXXX , StA. LIBYEN, alias römisch XXXX , StA. MAROKKO beschlossen:

A)       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A)       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Fremde stellte nach illegaler Einreise am 17.03.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der selben Tag erfolgten Erstbefragung damit begründete, dass er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und deshalb zu seiner Frau nach Österreich gekommen sei. Im Falle der Rückkehr habe er dort nichts.

Nach dem der Fremde Ladungsterminen vom 03.10.2023 und 28.11.2023 unentschuldigt ferngeblieben ist wurde er am 29.11.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er aus sexuellen Gründen nach Österreich gekommen sei, er habe einen Freund und habe sich deshalb auch im Jahr 2014 von seiner Frau scheiden lassen. Auf wiederholtes Nachfragen gab er weiters an, dass er Tunesien wegen der Lebensumstände verlassen habe, man könne dort nicht leben, er habe Probleme. Er führte weiters aus, dass Tunesien ein islamischer Staat sei und er dort nicht so leben könne, wie er wolle. Er könne dort seine Sexualität nicht ausleben, da er Geschlechtsverkehr mit Männern möge, er würde sich zu beiden Geschlechtern hingezogen fühlen. Das erste Mal sei dies gewesen, als er 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen sei, deswegen habe er Probleme mit der Familie gehabt, da sein Onkel sehr religiös gewesen sei.

Mit Bescheid vom 25.03.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.03.2024 verloren habe. Letztlich wurde über den Fremden ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid, die Information bezüglich der Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. BFA-VG, sowie weitere Beilagen wurden dem Fremden persönlich am 26.04.2024 ausgehändigt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.05.2024 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 25.03.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.03.2024 verloren habe. Letztlich wurde über den Fremden ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid, die Information bezüglich der Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Abs. BFA-VG, sowie weitere Beilagen wurden dem Fremden persönlich am 26.04.2024 ausgehändigt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.05.2024 in Rechtskraft.

Am 29.05.2024 stellte der Fremde aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass sich nichts geändert habe und er immer noch desselben Fluchtgründe habe. Er habe diese Probleme bekommen, weil er schwul sei und habe er dies auch im vorhergegangen Verfahren gesagt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 12.06.2024, wurde dem Fremden mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei seinen Folgeantrag zurückzuweisen da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Die Übernahme der Verfahrensanordung wurde durch den Fremden verweigert. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 12.06.2024, wurde dem Fremden mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei seinen Folgeantrag zurückzuweisen da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Die Übernahme der Verfahrensanordung wurde durch den Fremden verweigert.

Am 14.06.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an, dass er einen negativen Bescheid bekommen habe, er kenne sich nicht aus, er könne aber nicht nach Hause zurück, es habe sich seit seiner Ausreise nichts geändert. Gefragt, ob es Änderungen gebe, gab der Fremde an, das es dieselben Gründe seien, er sei homosexuell und könne seine Sexualität nicht ausleben. Er wolle in Europa bleiben. Letztlich führte aus, dass er nicht freiwillig zurückkehren werde.

Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.

Mit Schreiben vom 18.06.2024, vollständig physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 20.06.2024, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Fremden steht fest.

Der Fremde stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Gegen den Fremden besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem 4-jährigen Einreiseverbot. Der Fremde ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Der Fremde stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Gegen den Fremden besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot. Der Fremde ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der Fremde ist volljährig, ledig und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme hat. Der Fremde nimmt laut eigenen Angaben Medikamente gegen seine Depressionen. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Tunesien nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

In Österreich sind keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich aufhältig. Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde verfügt kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.In Österreich sind keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich aufhältig. Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde verfügt kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Der Fremde befindet sich aktuell in Schubhaft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Der aus Tunesien stammende Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor, dass er Tunesien verlassen habe, da er dort seine Sexualität nicht ausleben könne, da Tunesien ein islamischer Staat sei. Er könne dort nicht leben wie er wolle, er möge Geschlechtsverkehr mit Männern.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren hält der Fremde seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht gibt an dass es dieselben Gründe seien und wiederholte, dass er homosexuell sei und seine Sexualität nicht ausleben könne, weshalb er in Europa bleiben wolle.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass der Fremde bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens, die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorgebracht hat und dieses Vorbringen nicht geeignet ist neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun, sodass keine neuen, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandenen Sachverhaltselemente dargetan wurden.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Tunesien ist nicht eingetreten.

Tunesien gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des § 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.Tunesien gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,.

Der Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid und dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Fremden ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme (AS 75).

Die Feststellung, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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