Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I411 2134270-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Liberia), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geboren am römisch XXXX (alias römisch XXXX ), Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Liberia), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2015 unter der Angabe, XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2015 unter der Angabe, römisch XXXX zu heißen, am römisch XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 10.01.2015 machte er als Fluchtgrund geltend, dass seine Eltern bei einem Schussattentat getötet worden seien.
2. Aufgrund bestehender Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Befundaufnahme zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers in Auftrag.
Laut dem Befundbericht von Dr. XXXX vom 25.01.2015 lasse sich sagen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Liberia hauptsozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer demonstriere keine Sprachkompetenz in irgendeiner liberianischen Sprache. Er spreche eindeutig ausschließlich nigerianisches Englisch, welches sich von den amerikanischen und britischen Standardvarietäten und von den anderen afrikanischen Varietäten der Sprache unterscheide. Auch die grob unvollständigen und grob unrichtigen Landeskenntnisse zu Liberia würden sowohl eine Hauptsozialisierung als auch einen längeren Aufenthalt in Liberia praktisch ausschließen. Laut dem Befundbericht von Dr. römisch XXXX vom 25.01.2015 lasse sich sagen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Liberia hauptsozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer demonstriere keine Sprachkompetenz in irgendeiner liberianischen Sprache. Er spreche eindeutig ausschließlich nigerianisches Englisch, welches sich von den amerikanischen und britischen Standardvarietäten und von den anderen afrikanischen Varietäten der Sprache unterscheide. Auch die grob unvollständigen und grob unrichtigen Landeskenntnisse zu Liberia würden sowohl eine Hauptsozialisierung als auch einen längeren Aufenthalt in Liberia praktisch ausschließen.
3. Am 08.06.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass sein Vorname XXXX und nicht XXXX laute und auf der Ladung für seine Einvernahme am 15.06.2016 fälschlicherweise die Staatsangehörigkeit von Nigeria stünde. 3. Am 08.06.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass sein Vorname römisch XXXX und nicht römisch XXXX laute und auf der Ladung für seine Einvernahme am 15.06.2016 fälschlicherweise die Staatsangehörigkeit von Nigeria stünde.
4. Mit Bescheid vom 24.08.2016 wies das Bundesamt - nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III. erster Satz), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III. zweiter Satz) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Satz) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 24.08.2016 wies das Bundesamt - nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III. erster Satz), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch III. zweiter Satz) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III. dritter Satz) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.).
5. Am 17.01.2017 bat der Beschwerdeführer das Bundesamt um Korrektur seiner Staatsangehörigkeit; er stamme aus Liberia und nicht aus Nigeria.
6. Am 24.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Mit dem am 24.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: I409 2134270-1, wurde über die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 erhobenen Beschwerde insoweit zu Recht erkannt als der zweite und der dritte Spruchteil des Spruchpunktes III. sowie der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides behoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. 6. Am 24.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Mit dem am 24.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: I409 2134270-1, wurde über die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 erhobenen Beschwerde insoweit zu Recht erkannt als der zweite und der dritte Spruchteil des Spruchpunktes römisch III. sowie der Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides behoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Am 23.07.2019 wurde das am 24.06.2019 verkündete Erkenntnis gekürzt ausgefertigt. Die Übermittlung des Behördenaktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte erst am 08.11.2019.
7. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2019 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 7. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2019 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
8. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.07.2019 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, XXXX , Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im 5. Jahr im Bundesgebiet sei und nahezu perfekt Deutsch spreche. Das Asylverfahren sei noch aufrecht. Es sei ein Ausfertigungsantrag gestellt worden. Dann