TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 I404 2290562-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2290562-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.07.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.07.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht:

A)

I.       Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins.       Der Antrag von römisch XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II.      Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II.      Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 10.07.2023 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe und er sei jetzt zum Militärdienst einberufen worden, doch wolle er nicht am Krieg teilnehmen. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2.       Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 16.01.2024 eine Säumnisbeschwerde.

3.       Die Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2024 vorgelegt. Unter einem wurde unter näherem Hinweis auf die hohe Anzahl der Asylverfahren und die damit zusammenhängende Belastungssituation bei der belangten Behörde hingewiesen. Es wird angeführt, dass die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei, jedoch die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

4.       Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ergänzend vor, dass er im Jahr 2014 verhaftet worden sei, da sein Bruder im Oppositionsgebiet gewesen sei. Sein Dorf stehe unter der Kontrolle des syrischen Regimes, er habe den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und er habe auch kein Militärbuch.

5.       Am 25.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache abgehalten und hierbei der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Säumnis der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 10.07.2023 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die belangte Behörde setzte zum Antrag des Beschwerdeführers in der Folge – außer der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte – keine weiteren Handlungen.

Mit Eingabe vom 16.01.2024 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

Die Situation bei der belangten Behörde stellte sich wie folgt dar:

Im Jahr 2021 hat Österreich einen Anstieg der Asylantragzahlen um rund 170% im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Diese Anzahl ist im Jahr 2022 auf rund 112.000 Anträge gestiegen. In den letzten Wochen war die belangte Behörde mit mehr als 200 täglichen Anträgen konfrontiert.

Neben den Anträgen auf internationalen Schutz sind auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedstaaten auf 15.000 und die Dublin-In Konsultationsverfahren auf 24.000 gestiegen. Aufgrund des Ausbruch des Ukrainekrieges sind im Jahr 2022 ungefähr 90.000 Personen als Vertriebene registriert und rund 80.000 Ausweise für Vertriebene ausgestellt worden. Zusätzliches Personal ist eingesetzt worden, jedoch ist aufgrund von Schulungen der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zeitverzögerte Wirkung eingetreten. Weiters wurden auch interne Maßnahmen ergriffen und MitarbeiterInnen als zusätzliche ReferentInnen eingesetzt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der 21-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, ledig und kinderlos, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist in XXXX (Anm. auch XXXX ) südlich der Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo, geboren und lebte er bis 2014 (Anm. bis zum Alter von 11 Jahren) mit seiner Familie in einem Eigentumshaus, welches in weiterer Folge zerstört wurde. Aufgrund des Krieges zog er für zirka eineinhalb Jahre nach XXXX , im Gouvernement Tartous, und in der Folge zog er für zirka ein weiteres Jahr bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien in das Dorf XXXX (Anm. auch XXXX ) südlich von A’zaz, im Gouvernement Aleppo Er ist in römisch XXXX Anmerkung auch römisch XXXX ) südlich der Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo, geboren und lebte er bis 2014 Anmerkung bis zum Alter von 11 Jahren) mit seiner Familie in einem Eigentumshaus, welches in weiterer Folge zerstört wurde. Aufgrund des Krieges zog er für zirka eineinhalb Jahre nach römisch XXXX , im Gouvernement Tartous, und in der Folge zog er für zirka ein weiteres Jahr bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien in das Dorf römisch XXXX Anmerkung auch römisch XXXX ) südlich von A’zaz, im Gouvernement Aleppo

Der Beschwerdeführer hat drei Jahre lang die Schule besucht und musste diese dann aufgrund des Krieges abbrechen. Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer Syrien illegal mit vier seiner Brüder sowie einer Schwester verlassen und er war dann für sieben Jahre in der Türkei aufhältig sowie erwerbstätig.

Die Familie des Beschwerdeführers, seine Mutter sowie seine Brüder sind in der Türkei aufhältig. In der Türkei sind zwei seiner Brüder als Schneider im Textilbereich tätig. Seine sonstigen Schwestern leben weiterhin in Syrien und üben zwei seiner Schwestern eine Tätigkeit als Lehrerinnen aus. In Syrien befinden sich weiterhin landwirtschaftliche Flächen im Eigentum seiner Familie. Zu seiner Familie steht er in einem regelmäßigen Kontakt. Seinem Bruder XXXX wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Die Familie des Beschwerdeführers, seine Mutter sowie seine Brüder sind in der Türkei aufhältig. In der Türkei sind zwei seiner Brüder als Schneider im Textilbereich tätig. Seine sonstigen Schwestern leben weiterhin in Syrien und üben zwei seiner Schwestern eine Tätigkeit als Lehrerinnen aus. In Syrien befinden sich weiterhin landwirtschaftliche Flächen im Eigentum seiner Familie. Zu seiner Familie steht er in einem regelmäßigen Kontakt. Seinem Bruder römisch XXXX wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Seit seiner Antragstellung am 07.07.2023 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , im Gouvernement Aleppo, steht seit Februar 2018 unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch XXXX , im Gouvernement Aleppo, steht seit Februar 2018 unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Der 21-jährige Beschwerdeführer hat bis dato noch keinen Wehrdienst in Syrien absolviert.

Festgestellt wird, dass für männliche syrische Staatsbürger in dem vom Assad-Regime kontrollierten Gebiet zwischen 18 und 42 Jahren der Wehrdienst von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4 Buchstabe b, gilt dies ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr erreicht wird, bis zur Überschreitung des 42. Lebensjahres.

Es wäre bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, welcher unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zur syrischen Armee einberufen werden würde. Dem Beschwerdeführer wäre es aber zumutbar und möglich, sich vom syrischen Wehrdienst freizukaufen, weshalb ihm sohin auch bei einer theoretischen Rückkehr in dem vom syrischen Regime kontrollierten Bereich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierung durch die syrische Regierung droht. Zudem hat der Beschwerdeführer keine oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch das syrische Regime inhaftiert worden, da sein Bruder im Oppositionsgebiet aufhältig gewesen sei, ist nicht glaubhaft.

Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion vor.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen oder für ihn als Zivilperson eine Rückführung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen oder für ihn als Zivilperson eine Rückführung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht, so würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion XXXX , im Gouvernement Aleppo, aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht.Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht, so würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion römisch XXXX , im Gouvernement Aleppo, aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht.

1.4. Zu den Länderfeststellungen:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben und bezieht sich das erkennende Gericht auf diese:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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