TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 92/07/0174

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des JK und 2) der RK, beide in N und beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juli 1992, Zl. 14.730/23-I4/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft in Salzburg, Schwarzstraße 44), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Zeit vom 9. bis zum 11. Juni 1992 führte die belangte Behörde über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) um wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung des Kraftwerkes W./T.-Bach - M.-Bach die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durch.

In dieser Verhandlung erklärte der auch für die Zweitbeschwerdeführerin auftretende Erstbeschwerdeführer, sich namens der Zweitbeschwerdeführerin der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bezirksbauernkammer Zell am See anzuschließen. In der genannten Stellungnahme wurde erklärt, daß gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung kein Einwand erhoben werde, wenn bestimmte, allgemein formulierte Forderungen zugunsten der Grundeigentümer erfüllt würden. Inhalt dieser Forderungen war der Abschluß von Vereinbarungen zwischen der MP und den betroffenen Grundeigentümern vor Baubeginn über Beeinträchtigungen bestehender Rechte, Entschädigungen für jagdwirtschaftliche Nachteile während der Bauzeit und nach Bauvollendung, die Aufrechterhaltung der Zufahrtsmöglichkeiten zu den betroffenen Grundstücken, die Wiederherstellung von Zäunen, Wegen und anderen Anlagen samt entsprechenden Entschädigungen, die Vergütung von Wirtschaftserschwernissen während der Bauzeit, die Schadloshaltung und vorangehende Beweissicherung hinsichtlich unvorhersehbarer Beeinträchtigungen, die anschließende Rekultivierung und Vermarkung von vorübergehend beanspruchten Grundstücken, die Hintanhaltung von Nachteilen für die Weideverhältnisse, insbesondere die entsprechende Absicherung errichteter Wassergerinne, Gräben und Bauwerke gegen Absturz von Weidevieh und die Vermeidung von Beeinträchtigungen grundeigentümlicher Wassernutzungsrechte und des für Trink-, Tränk- und Löschzwecke erforderlichen Wassers.

Im eigenen Namen erklärte der Beschwerdeführer, "den Planungen der (MP) nicht zustimmen zu können". Die Planungen träfen ihn so hart, daß die Existenz seiner Gastwirtschaft in Frage gestellt sei. Die T.-Bachalmen verlören durch den Stausee ihre wertvollsten Weiden, was zwangsläufig zur Folge habe, daß der Auftrieb später und der Abtrieb früher erfolgen müsse, weshalb der Viehbestand auf dieser Alm reduziert werden müßte. Der restliche Almbereich müßte nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers aber aus ökologischen Gründen weiterbetrieben werden, was nur in unrentabler Weise möglich sein würde. Auch hier müsse nach einem für den Erstbeschwerdeführer tragbaren Kompromiß gesucht werden. Seine Gastwirtschaft sei ein moderner Pensionsbetrieb mit 90 Fremdenbetten; der Erstbeschwerdeführer habe langjährige Verträge mit Besuchergruppen, auch seine übrigen Gäste seien zu 80 % Stammgäste. Die von der MP geplanten Bauarbeiten würden seine Gäste verscheuchen, die Besuchergruppen würden die Verträge kündigen und den Erstbeschwerdeführer unter Umständen regreßpflichtig machen; damit wäre der Fremdenverkehr in seiner Gastwirtschaft für Jahrzehnte ruiniert. Der Erstbeschwerdeführer stelle daher folgende grundsätzliche Forderungen:

"1.

Es muß eine Lösung gefunden werden, daß meine T.-Bachalm wie bisher weiterbetrieben werden kann (auch die jagdliche Nutzung).

2.

Der Verkehr zum Bau und Betrieb der Anlagen darf nicht über das Gasthaus führen.

3.

Bauarbeiten zur Installation oder später zum Betrieb der Anlagen müssen in einem Abstand von mindestens 200 m vom Gasthaus durchgeführt werden.

4.

Die Bauarbeiten sollten nach beiderseitigen Absprachen in den Betriebsferien des Gasthauses geplant und durchgeführt werden.

5.

Eventuelle Entschädigungszahlungen für verlorengegangene Rechte und Inanspruchnahme von in Besitz des Gasthauses befindlichen Rechten haben nach den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zu erfolgen.

6.

Als juristischer Laie bin ich gezwungen, mir einen Rechtsbeistand zu nehmen; ich bin der Meinung, daß die (MP) als Verursacher hiefür die Kosten dieses Rechtsbeistandes tragen müßte.

7.

Laut Projektsbeschreibung quert die Trasse der Druckrohrleitung die Hofräume meines Gasthauses, d.h. die Trasse soll zwischen Gasthaus und Wirtschaftsgebäude verlaufen. Ich spreche mich dagegen aus und verlange, daß diese Trasse in einem ausreichenden Abstand von meinen Wirtschaftsbetrieb verlaufen soll."

Die MP erklärte in ihrer abschließenden Stellungnahme zu den Verhandlungsergebnissen, daß sie bemüht sein werde, da bisher nicht mit allen von der geplanten Wasserkraftanlage berührten Grundeigentümern, Fischereiberechtigten und tangierten Wasserberechtigten schriftliche Übereinkommen abgeschlossen worden seien, solche vor Baubeginn abzuschließen und die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Sollte wider Erwarten eine gütliche Übereinkunft nicht zustandekommen, behalte sich die MP vor, die Einleitung des Verfahrens zur Einräumung von Zwangsrechten zu beantragen. Für die unterirdische Führung von Triebwasser- und Beileitungsstollen begehrte die MP die Einräumung der Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer erklärte die MP ihr Bestreben, alle von den Grundeigentümern angesprochenen Fragen einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen und entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Die allfällige Beeinträchtigung der T.-Bachalm sowie der jagdlichen Nutzung werde in einem noch abzuschließenden Übereinkommen gegebenenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen geregelt werden. Die Forderungen betreffend den Verkehr zu den Anlagen und den Abstand der Bauarbeiten vom Gasthaus seien nur dann erfüllbar, wenn ein geplanter neuer Weg zeitgerecht vor Baubeginn fertiggestellt sein werde; es werde versucht werden, mit den Bauarbeiten den Gasthausbetrieb möglichst wenig zu stören, wobei eine Einschränkung der Bauarbeiten auf die Betriebsferien des Gasthauses jedoch nicht möglich sei. Die Einwendung betreffend der Querung der Hofräume des Gasthauses durch die Trasse der Druckrohrleitung sei durch die geplante neue Trassenführung nicht mehr aktuell, weil durch die vorgenommene Trassenänderung die vom Erstbeschwerdeführer genannten Baulichkeiten nicht mehr betroffen seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde unter Berufung auf ihre sich aus § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ergebende Zuständigkeit der MP die begehrte wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des in Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen. In Spruchpunkt VII. wurden gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 die für eine nur unerhebliche Grundinanspruchnahme (unterirdische Führung von Leitungen) erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt erklärt; in Spruchpunkt X. sprach die belangte Behörde aus, daß gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 über eine Einräumung von Zwangsrechten erforderlichenfalls gesondert entschieden werde. In dem mit "Bedingungen und Auflagen" überschriebenen Abschnitt B des angefochtenen Bescheides finden sich unter anderem folgende Bestimmungen:

"I.5. Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit den betroffenen

Grundeigentümern, Nutzungs-, Fischerei- sowie Gewerbeberechtigten und der berührten Gemeinde das Einvernehmen herzustellen.

I.6. Die Trasse der Druckrohrleitung ist im Sinne des

      Ergebnisses der Bewilligungsverhandlung (Ortsaugenschein,

      Vorbringen von Parteien wie ...

      (Erstbeschwerdeführer) ...) zu verlegen; diesbezügliche

      Planunterlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn der

      Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

X.1. Rechtzeitig vor Baubeginn sind mit den betroffenen

      Grundeigentümern Vereinbarungen über Beeinträchtigungen

      in deren bestehenden Rechten abzuschließen (dauernde

      Grundinanspruchnahme, vorübergehende

      Grundinanspruchnahme, Dienstbarkeiten,

      Wirtschaftserschwernisse, Benützung von Wegen, Zufahrts-,

      Zugangs- und Zutrittsrechte usw.). Insbesondere sind auch

      jagdwirtschaftliche Nachteile während der Bauzeit und

      nach Bauvollendung entsprechend zu entschädigen.

X.4. Während der Bauzeit allenfalls auftretende

      Wirtschaftserschwernisse sind entsprechend zu vergüten

      oder zu beheben.

X.6. Es ist Vorsorge zu treffen, daß weder durch Bau noch

      durch Betrieb Nachteile für die Weideverhältnisse

      entstehen können. Insbesondere sind Wassergerinne, Gräben

      und Bauwerke, die errichtet werden, so abzusichern, daß

      Absturz von Weidevieh vermieden wird.

XI.4. Durch die Bauausführung darf der Fremdenverkehr so wenig

wie möglich beeinträchtigt werden. Insbesondere sollten lärmerzeugende Baumaßnahmen während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen vermieden und - wenn möglich - außerhalb der Saison vorgenommen werden. Außerdem sollte auf Betriebsferien von Fremdenverkehrsbetrieben weitestgehend Rücksicht genommen werden. Während der Bauzeit darf es auch zu keinen unzumutbaren Staub- und Lichtbelästigungen (Scheinwerfer) kommen."

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang im wesentlichen aus, daß die MP gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet sei, vorerst mit den durch das Vorhaben Betroffenen eine gütliche Einigung anzustreben. In der Bewilligungsverhandlung sei von allen Seiten zum Ausdruck gebracht worden, daß Einigungsgespräche grundsätzlich erfolgversprechend verlaufen oder demnächst beginnen sollten. Die MP habe außerdem zum Ausdruck gebracht, daß sie die Absicht habe, mit allen Betroffenen die Eingriffe in ihre Rechte gütlich zu regeln. Es sei somit die vom Gesetz geforderte Voraussetzung für die Einräumung von Zwangsrechten

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zumindest derzeit - nicht gegeben. § 111 Abs. 1 WRG 1959 sehe

vor, daß der Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich sei, im Bewilligungsbescheid zu erfolgen habe. Zweckmäßiger als das Zuwarten mit der Bewilligung bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem auch das letzte erforderliche Übereinkommen vorliege oder das letzte erforderliche Zwangsrecht eingeräumt sei, sei es der Wasserrechtsbehörde erschienen, die Bewilligung bereits jetzt zu erteilen, damit eine rechtlich klare, eindeutige Grundlage für die Gespräche der MP mit den Betroffenen vorliege. Nachteil sei damit für die berührten Grundeigentümer und anderen Berechtigten keiner verbunden, da der Bewilligungsbescheid der MP noch nicht die Erlaubnis gebe, in deren Rechte einzugreifen; hiezu bedürfe es eben entweder einer abgeschlossenen einvernehmlichen Regelung oder eines rechtskräftigen Enteignungs- und Entschädigungsbescheides. Den Forderungen nach Verlegung der Trasse der Druckrohrleitung so weit, daß Haus- und Wirtschaftsgebäude nicht nachteilig berührt würden, sei grundsätzlich Rechnung getragen worden, indem die Trasse in ihrem oberen Teil nunmehr abgeändert entsprechend den Wünschen der Grundeigentümer verlaufe. Die Regelung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 gelte auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung für solche Grundinanspruchnahmen, die infolge der unterirdischen Führung von Leitungen erfolgten. Insgesamt habe die Behörde auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung auf der Basis der dabei abgegebenen Sachverständigengutachten die angesuchte Bewilligung erteilen müssen. Ob diese Bewilligung umgesetzt werden könne, hänge

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abgesehen von sonst noch für das gegenständliche Verfahren

erforderlichen Bewilligungen - von der rechtlich einwandfreien Lösung aller erforderlichen Eingriffe in Rechte Dritter ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen; die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insoweit verletzt, als der Ausspruch über die Einräumung von Zwangsrechten ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer gesonderten Bescheiderlassung vorbehalten und die Führung der Trasse der Druckrohrleitung zwischen ihrem Gasthaus und Wirtschaftsgebäude als bloß unerhebliche Grundinanspruchnahme im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 beurteilt worden sei; ebenso erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bescheidbegründung als verletzt.

Die belangte Behörde hat Teile ihrer Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen.

Nach § 60 Abs. 2 WRG 1959 sind Zwangsrechte im Sinne des ersten Absatzes dieses Paragraphen nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde Aktenwidrigkeit des von ihr angenommenen Sachverhaltes darin vor, daß die belangte Behörde den Vorbehalt allfälliger späterer Bescheiderlassung über Zwangsrechte damit begründet habe, daß von allen Seiten zum Ausdruck gebracht worden sei, daß Einigungsgespräche grundsätzlich erfolgversprechend verlaufen oder demnächst beginnen sollten. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, den Planungen der MP nicht zustimmen zu können, sodaß den Beschwerdeführern nicht unterstellt hätte werden dürfen, den grundsätzlich erfolgreichen Verlauf oder ehebaldigen Beginn von Einigungsgesprächen zum Ausdruck gebracht zu haben.

Die Rüge ist unberechtigt. Wie sich dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung entnehmen läßt, wurde sowohl in seiner namens der Zweitbeschwerdeführerin abgegebenen Erklärung durch Anschluß an die Stellungnahme der Vertreter der Landwirtschaftskammer Salzburg und der Bezirksbauernkammer Zell am See als auch der im eigenen Namen abgegebenen Erklärung des Erstbeschwerdeführers unzweifelhaft die Erwartung einer einvernehmlichen Lösung der für die Landwirtschaft ebenso wie für die Gastwirtschaft durch das Vorhaben besorgten Beeinträchtigungen zum Ausdruck gebracht. Dies wird sowohl aus dem im Zusammenhang mit den T.-Bachalmen vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Satz deutlich, daß "auch hier nach einem tragbaren Kompromiß gesucht" werden müsse, und geht auch aus den vom Erstbeschwerdeführer formulierten Forderungen, insbesondere jener zu 5. nach entsprechenden Entschädigungszahlungen hervor. Erst recht ergibt sich dies aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Salzburg und der Bezirksbauernkammer Zell am See, welche Stellungnahme für die Zweitbeschwerdeführerin als ihre Äußerung erklärt wurde. Daß die Beschwerdeführer zur Mitwirkung an Versuchen zur gütlichen Einigung in der Frage der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums damit ihre Bereitschaft nicht auch erklärt hätten, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegen der von den Beschwerdeführern nunmehr eingenommenen Auffassung nicht.

Ausgehend von der demnach nicht als aktenwidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde über das Bevorstehen von Versuchen zur gütlichen Einigung über die Inanspruchnahme fremden Grundes durch die MP ist es angesichts der Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG 1959 im Beschwerdefall auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Ergebnis ihrer zu Spruchpunkt X. getroffenen Entscheidung inhaltlich davon ausgegangen ist, daß Aussprüche über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich gewesen wären. Daß das bewilligte Vorhaben vom Standpunkt der damit verfolgten öffentlichen Interessen nicht geeignet wäre, die Einräumung von Zwangsrechten grundsätzlich als gerechtfertigt erkennen zu lassen, behaupten die Beschwerdeführer nicht und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. War das Vorhaben aber zur Rechtfertigung der Einräumung von Zwangsrechte zugunsten seiner Realisierung grundsätzlich geeignet und ansonsten entscheidungsreif, dann war es nach dem zweiten Satz des § 111 Abs. 1 WRG 1959 zulässig, den Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, wenn ein solcher Abspruch ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich war. Eine Entscheidung über Zwangsrechte hätte aber zu einer Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben im Beschwerdefall deswegen zwangsläufig geführt, weil zufolge der Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG 1959 einem Abspruch über Zwangsrechte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch der Umstand entgegenstand, daß die Möglichkeit der Erzielung einer gütlichen Übereinkunft als Ergebnis der zum Teil bereits begonnen und zum Teil bevorstehenden Gespräche zwischen den Beteiligten noch nicht beurteilt werden konnte. Der von der belangten Behörde erklärte Vorbehalt ihrer Entscheidung über einzuräumende Zwangsrechte hat die Beschwerdeführer demnach in ihren Rechten nicht verletzt.

Soweit die Beschwerdeführer sich gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Begründung wenden, daß die Trasse der Druckrohrleitung zwischen ihrem Gasthaus und dem Wirtschaftsgebäude nicht als bloß unerhebliche Grundinanspruchnahme im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 angesehen werden könne, sehen sie zum einen daran vorbei, daß die von ihnen bekämpfte Trassenführung der Druckrohrleitung nicht mehr den Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsbescheides bildet und daß sich zum anderen der nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 getätigte Abspruch der Behörde auf solcherart wie ursprünglich geplant errichtete Leitungen gar nicht bezogen hatte. Auch insoweit ist eine den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Bescheid widerfahrene Verletzung ihrer Rechte nicht zu erkennen. Daß die Beschwerdeführer gegen die geänderte Trassenführung ebenso Einwendungen erhoben hätten, ist ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegen ihren Beschwerdebehauptungen nicht zu entnehmen. Soweit durch die neu geplante Trassenführung Grundeigentum der Beschwerdeführer in einem nicht bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden soll, würde es mangels Erzielung einer gütlichen Eingung der Beschwerdeführer mit der MP Sache der belangten Behörde sein, über einen diesbezüglichen Antrag der MP einen Abspruch über die Einräumung eines Zwangsrechtes zu treffen, der in der zu fordernden Bestimmtheit des gegebenenfalls einzuräumenden Zwangsrechtes den Beschwerdeführern die von ihnen derzeit vermißte Klarheit über das örtliche Ausmaß der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verschaffen müßte.

Daß es der MP ohne Erzielung einer gütlichen Einigung mit den Beschwerdeführern oder Erwirkung eines Bescheides über die Einräumung von Zwangsrechten verwehrt ist, das bewilligte Vorhaben unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Beschwerdeführer zu realisieren, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einklang mit der von ihr vorgenommenen Auflagengestaltung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Gegenschrift der MP über das Fehlen einer Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Grunde fehlenden Eigentumsrechtes sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlaßt, daß das Sachvorbringen der Beschwerdeführer über ihrer beider Grundeigentum an betroffenen Grundstücken durch den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht widerlegt ist, weshalb der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG insoweit von den Behauptungen der Beschwerdeführer ausgeht.

Da deren Rechte durch den angefochtenen Bescheid aber aus den dargestellten Erwägungen nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070174.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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