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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines infolge falscher Adressierung (Verwaltungsgerichtshof statt Verfassungsgerichtshof) verspätet eingelangten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist.Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg wurde der Antrag der Einschreiterin auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihr Kind mit der Begründung abgewiesen, daß die vom Familienlastenausgleichsgesetz geforderte Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht vorliege.
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen am 5. August 1992 zugestellten Bescheid wurde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte dort am 11. September 1992 ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Verfahrenshilfeantrag nach Rückfrage bei der Antragstellerin am 9. Oktober 1992 an den Verfassungsgerichtshof weiter.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Beschwerdeführer zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. VfSlg. 10724/1985, 11110/1986, 11224/1987).
Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist durch den Verfahrenshilfeantrag nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Der Antrag war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1556.1992Dokumentnummer
JFT_10069678_92B01556_00