TE Bvwg Beschluss 2024/7/2 L511 2294399-1

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Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2294399–1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28.05.2024, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28.05.2024, römisch XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Mit Schreiben vom 23.05.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am selben Tag, suchte die Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Beschwerdeführerin um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum 03.06.2024 bis 14.06.2024 an (Aktenzahl des Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 1-5).

1.2.    Mit Bescheid vom 28.05.2024, Zahl: XXXX , wies die Bildungsdirektion dieses Ansuchen gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab und erteilte keine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 03.06.2024 bis 14.06.2024 (AZ 6).1.2.    Mit Bescheid vom 28.05.2024, Zahl: römisch XXXX , wies die Bildungsdirektion dieses Ansuchen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab und erteilte keine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 03.06.2024 bis 14.06.2024 (AZ 6).

1.3.    Mit Schreiben vom 31.05.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion am 05.06.2024, erhob die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 04.06.2024 bzw. 17.06.2024 zugestellten Bescheid (AZ 7, 8, 11).

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.06.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-11]).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Am 23.05.2024 ersuchte die Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Beschwerdeführerin um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht von 03.06.2024 bis 14.06.2024 (AZ 1-5).

1.2.    Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies die Bildungsdirektion dieses Ansuchen gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG ab und erteilte keine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 03.06.2024 bis 14.06.2024 (AZ 6).1.2.    Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies die Bildungsdirektion dieses Ansuchen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG ab und erteilte keine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 03.06.2024 bis 14.06.2024 (AZ 6).

Der Bescheid wurde dem erziehungsberechtigten Vater der Beschwerdeführerin am 04.06.2024, der erziehungsberechtigten Mutter am 17.06.2024 zugestellt (AZ 8, 11). Die von der Mutter dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 31.05.2024 (sic!) und langte am 05.06.2024 bei der Bildungsdirektion ein (AZ 7).

1.3.    Die schulpflichtige Beschwerdeführerin nahm von 03.06.2024 bis 14.06.2024 nicht am Unterricht teil (AZ 9, 10).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Ansuchen gem. § 9 Abs. 6 SchPflG (AZ 5)?        Ansuchen gem. Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG (AZ 5)

?        Bescheid der Bildungsdirektion (AZ 6)

?        Beschwerde (AZ 7)

2.2.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig (OZ 1).

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

3.2.1.  Ein Rechtsmittelverfahren ist mit Beschluss (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047) einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56).3.2.1.  Ein Rechtsmittelverfahren ist mit Beschluss vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047) einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra2021/07/0033 mwN).Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra2021/07/0033 mwN).

3.2.2.  Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben angesucht wurde (03.06.2024 bis 14.06.2024), bereits verstrichen ist (die Beschwerdevorlage erfolgte am 27.06.2024), käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass dem Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Unterricht im Juni 2024 keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde lag. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin in den gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (explizit dazu VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).3.2.2.  Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben angesucht wurde (03.06.2024 bis 14.06.2024), bereits verstrichen ist (die Beschwerdevorlage erfolgte am 27.06.2024), käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass dem Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Unterricht im Juni 2024 keine Erlaubnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu Grunde lag. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin in den gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (explizit dazu VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).

3.2.3.  Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gegenstandslosigkeit von Beschwerden in Verfahren gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gegenstandslosigkeit von Beschwerden in Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2294399.1.00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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