Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2291622-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 24- jährige Beschwerdeführer, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Staatsangehöriger der Türkei reiste mit dem Flugzeug von der Türkei nach Mazedonien und weiter über den Landweg über Serbien, Ungarn nach Österreich. Er stellte am 10. September 2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 14. September 2023 brachte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden keine Freiheiten in der Türkei habe. Seine Muttersprache sei Kurdisch, jedoch habe er immer Türkisch sprechen müssen, um nicht schikaniert zu werden. Er sei von türkischen Polizisten festgenommen und mit nassen Handtüchern geschlagen worden. Aufgrund dieser traumatischen Ereignisse leide er an psychischen Problemen. Er werde von den türkischen Polizisten als Terrorist angesehen und habe schlussendlich die Türkei verlassen.
Am 15. März 2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte hinsichtlich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen zusammengefasst vor, im März 2019 an einem Fest in Istanbul teilgenommen zu haben. Es sei unerwartet die Polizei aufgetaucht und habe ihm etwa 6 bis 7 Stunden festgehalten. Während der Festhaltung sei er mit nassen Handtüchern geschlagen worden. Durch die Schläge habe er keine nachweisebaren Verletzungen. Seit diesem Vorfall sei es ihm psychisch nicht gut gegangen und er sei nach Österreich gereist. Sollte er zurück in die Türkei, müsse er wieder von vorne anfangen, er habe Angst nochmal den geschilderten Vorfall erleben zu müssen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10. September 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt (spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung in die Türkei für zulässig festgestellt (Spruchpunkt V.) und für die freiwillige Rückkehr eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt (VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10. September 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt (spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen (Spruchpunkt römisch IV.), die Abschiebung in die Türkei für zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und für die freiwillige Rückkehr eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt (römisch VI.).
Der Beschwerdeführer heiratete am 30. April 2024 im Standesamt in XXXX eine in Österreich lebende türkische Staatsangehörige.Der Beschwerdeführer heiratete am 30. April 2024 im Standesamt in römisch XXXX eine in Österreich lebende türkische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden von der türkischen Polizei misshandelt worden sei. Seit diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer psychische Probleme. Er fühle sich von der Polizei ständig beobachtet und habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit Schikanen und Misshandlungen durch die türkische Polizei zu rechnen.
Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Monaten mit seiner Ehegattin, die er kurz nach seiner Ankunft in Österreich heiratete, zusammen.
Am 17. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr in die Türkei.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt am 21. Mai 2024 bewilligt. Gleichzeitig wurde die Auszahlung von € 900,- gewährt.
Der Beschwerdeführer gab am 3. Juni 2024 beim XXXX seine Aufenthaltsberechtigungskarte ab.Der Beschwerdeführer gab am 3. Juni 2024 beim römisch XXXX seine Aufenthaltsberechtigungskarte ab.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 11. Juli 2024 eine mündliche Verhandlung an. Gleichzeitig wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin geladen.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 wurde die Beschwerde zurückgezogen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer freiwillig unterstützt in die Türkei gereist ist.
Die Verhandlung für den 11. Juli 2024 wurde in der Folge abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 wurde die Beschwerde vom 30. April 2024 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, er ist freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe zurück in die Türkei gereist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2024, Zl. XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist. Darüber hinaus teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass er freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist.Durch den mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2024, Zl. römisch XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist. Darüber hinaus teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass er freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist.
Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2291622.2.00Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024