TE Bvwg Beschluss 2024/7/5 W116 2293335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W 116 2293335-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 zur Zahl Zl. 1366584002/231675850:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 zur Zahl Zl. 1366584002/231675850:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024, Zl. W 116 2293335-1/4E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG idgF iVm § 62 Abs. 4 AVG idgF dahingehend berichtigt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen wird, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der darin festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses, zu erlassen.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024, Zl. W 116 2293335-1/4E, wird gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG idgF dahingehend berichtigt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen wird, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der darin festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses, zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Erkenntnis vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E, wurde über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 zur Zahl Zl. 1366584002/231675850 zu Recht erkannt:1. Mit Erkenntnis vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E, wurde über die Beschwerde von römisch XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 zur Zahl Zl. 1366584002/231675850 zu Recht erkannt:

„Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:„Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

I. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.römisch eins. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.

II. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.“römisch II. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Berichtigung der Frist, binnen der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Spruch des Erkenntnisses vom 04.07.2024 aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der darin festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen, ist von Amts wegen vorzunehmen. Die diesbezügliche Unrichtigkeit, nämlich die Einräumung einer Frist von drei Monaten, beruht auf einem offenkundigen Versehen und ist daher einer Berichtigung zugänglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt und dabei insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG i.V.m. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Spruch des Erkenntnisses vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der darin festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Spruch des Erkenntnisses vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der darin festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen.

Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Erkenntnisses wurde ausdrücklich und damit unmissverständlich ausgeführt, dass die Entscheidung des BVwG, sein Erkenntnis im vorliegenden Verfahren über die Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung aufzutragen, auf Grundlage der Norm des § 28 Abs. 7 VwGVG erfolgen soll. Diese Norm sieht jedoch ebenso ausdrücklich und damit unmissverständlich vor, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Erkenntnisses wurde ausdrücklich und damit unmissverständlich ausgeführt, dass die Entscheidung des BVwG, sein Erkenntnis im vorliegenden Verfahren über die Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung aufzutragen, auf Grundlage der Norm des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG erfolgen soll. Diese Norm sieht jedoch ebenso ausdrücklich und damit unmissverständlich vor, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Bei der von dieser ausdrücklichen Bestimmung abweichenden Einräumung einer Frist von drei Monaten im Spruch des Erkenntnisses handelt es sich damit um eine offenkundige, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, welche vor dem Hintergrund der Begründung des Erkenntnisses leicht erkennbar und daher entsprechend zu berichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung einer offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit vorliegt, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung einer offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit vorliegt, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung offenkundige Unrichtigkeit Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2293335.1.00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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