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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des UniversitätsG 2002 betreffend ergänzende Zulassungsbestimmungen zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien; keine Betroffenheit mangels Zulassung des Antragstellers zum Medizinstudium; Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheids des Rektorats betreffend die (Nicht-)ZulassungRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §71c Abs5 UG idF BGBl I 52/2023. Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §71c Abs5 UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2023,.
Insbesondere die hier angefochtene Bestimmung des §71c Abs5 UG, betrifft die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell, erst der Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium würde gegebenenfalls aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Der Antragsteller wurde bisher noch nicht zum Studium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck zugelassen. Die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung zum Studium Humanmedizin erfolgt erst nach Absolvierung des Aufnahmetestes für das Studium Humanmedizin (MedAT) gemäß §60 Abs1 UG mit Bescheid des Rektorates. Damit stünde dem Antragsteller im Übrigen auch ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §71c Abs5 UG offen, weil der Antragsteller diesen Bescheid zunächst im Wege einer Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes letztlich im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim VfGH bekämpfen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Universität, Studierende, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G48.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024