Norm
StGB §305 Abs1Rechtssatz
Die Subsumtion nach § 305 Abs 1 oder § 306 Abs 1 StGB setzt in den Tatvarianten des Annehmens und Sich-Versprechen-Lassens, jene nach § 307a Abs 1 oder § 307b Abs 1 StGB in allen Tatvarianten (auch) einen auf die Ungebührlichkeit des Vorteils gerichteten Vorsatz des Täters voraus.Die Subsumtion nach Paragraph 305, Absatz eins, oder Paragraph 306, Absatz eins, StGB setzt in den Tatvarianten des Annehmens und Sich-Versprechen-Lassens, jene nach Paragraph 307 a, Absatz eins, oder Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB in allen Tatvarianten (auch) einen auf die Ungebührlichkeit des Vorteils gerichteten Vorsatz des Täters voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134840Im RIS seit
12.07.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024