RS OGH 2024/5/14 14Os9/24s

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Rechtssatz

§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).Paragraph 89, StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.05.2024 14 Os 9/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134838

Im RIS seit

12.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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