Norm
StGB §177Rechtssatz
§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).Paragraph 89, StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134838Im RIS seit
12.07.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024