TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/4 LVwG-2024/50/0811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EpidemieG 1950 §49
AVG §13 Abs8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.04.2024, Z LVwG-2024/50/0811-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom01.07.20245, Z Ra 2024/09/0036-5, zurück.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 22.2.2024, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.2.2024, ***, wies die belangte Behörde den Vergütungsantrag vom 19.01.2021 gemäß § 33 iVm 49 Abs 1 und 2 EpiG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.2.2024, ***, wies die belangte Behörde den Vergütungsantrag vom 19.01.2021 gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins und 2 EpiG ab.

Begründend führte sie zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass mit Antragsänderung vom 19.1.2021 mitgeteilt worden sei, dass eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin (Antrag vom 7.5.2020) den Beherbergungsbetrieb „CC“ betrieben habe und somit aufgrund dieser wesentlichen Antragsänderung, die das „Wesen“ der Sache betreffe, der Antrag vom 19.01.2021 als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages zu werten sei. Ein Antrag auf Vergütung hätte bis längstens 8.10.2020 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen, weshalb der Antrag vom 19.01.2021 folglich verspätet eingelangt sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin an Beschwerdegründe an:

„2.1. Die belangte Behörde weist den Antrag der AA auf Vergütung des Verdienstentganges vom 19.01.2021 ab. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Änderung der Antragstellerin (von DD GmbH auf AA GmbH) eine wesentliche Änderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG darstelle und somit infolge des Antrages auf Änderung der Parteienbezeichnung der ursprüngliche Antrag (der DD GmbH) als zurückgezogen gilt und der Antrag der AA (vom 19.01.2021) gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG verspätet ist.„2.1. Die belangte Behörde weist den Antrag der AA auf Vergütung des Verdienstentganges vom 19.01.2021 ab. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Änderung der Antragstellerin (von DD GmbH auf AA GmbH) eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG darstelle und somit infolge des Antrages auf Änderung der Parteienbezeichnung der ursprüngliche Antrag (der DD GmbH) als zurückgezogen gilt und der Antrag der AA (vom 19.01.2021) gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG verspätet ist.

2.2. Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Schriftsatz in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei die Sache durch die Antragsänderung ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.2.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Schriftsatz in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei die Sache durch die Antragsänderung ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.

2.3. Unstrittig geht mit der Änderung der Parteienbezeichnung (von DD GmbH auf AA GmbH) keine Änderung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit einher, sodass diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 13 Abs 8 AVG vorliegt.2.3. Unstrittig geht mit der Änderung der Parteienbezeichnung (von DD GmbH auf AA GmbH) keine Änderung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit einher, sodass diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorliegt.

2.4. Nach der Literatur1 lassen sich aus den Gesetzesmaterialien zwei Aussagen von allgemeiner Bedeutung ableiten: „Zum einen soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein (vgl Onz/Kraemmer, RdU 1999, 135 ff), wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze […] eine andere Qualität erhält. […] Zum anderen betont der AB die „Änderungsfreundlichkeit“ des Gesetzes, sodass wohl im Zweifel nicht von einer das2.4. Nach der Literatur1 lassen sich aus den Gesetzesmaterialien zwei Aussagen von allgemeiner Bedeutung ableiten: „Zum einen soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein vergleiche Onz/Kraemmer, RdU 1999, 135 ff), wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze […] eine andere Qualität erhält. […] Zum anderen betont der AB die „Änderungsfreundlichkeit“ des Gesetzes, sodass wohl im Zweifel nicht von einer das

Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist (AB 1998, 28; vgl auch Wessely, Eckpunkte 212 f).“Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist (AB 1998, 28; vergleiche auch Wessely, Eckpunkte 212 f).“

2.5. Mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung vom 19.01.2021 wird der ursprüngliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG vom 07.05.2020 zulässigerweise entsprechend der Vorschrift des § 13 Abs 8 AVG geändert bzw die antragstellende Gesellschaft richtiggestellt. Im gegenständlichen Fall wird die Sache durch die Änderung der Parteienbezeichnung nicht ihrem Wesen („Charakter“) nach geändert, da sich weder das antragsgegenständliche Hotel „CC“ noch die Rechtsgrundlage oder die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs geändert hat. Es wird kein neues, „anderes Vorhaben“ vorgebracht. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine unbeabsichtigte Unstimmigkeit in Bezug auf die betreibende Gesellschaft.2.5. Mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung vom 19.01.2021 wird der ursprüngliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG vom 07.05.2020 zulässigerweise entsprechend der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert bzw die antragstellende Gesellschaft richtiggestellt. Im gegenständlichen Fall wird die Sache durch die Änderung der Parteienbezeichnung nicht ihrem Wesen („Charakter“) nach geändert, da sich weder das antragsgegenständliche Hotel „CC“ noch die Rechtsgrundlage oder die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs geändert hat. Es wird kein neues, „anderes Vorhaben“ vorgebracht. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine unbeabsichtigte Unstimmigkeit in Bezug auf die betreibende Gesellschaft.

2.6. Die vorliegende Korrektur stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG dar und daher kommt es auch nicht zu einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags. Der Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung erhält nicht die Stellung eines neuen Antrags („Aliud“).2.6. Die vorliegende Korrektur stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG dar und daher kommt es auch nicht zu einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags. Der Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung erhält nicht die Stellung eines neuen Antrags („Aliud“).

2.7. Wie im Berichtigungsantrag vom 19.01.2021 ausgeführt, wurde im Erstantrag vom 07.05.2020 als Antragstellerin versehentlich die Schwestergesellschaft der AA, die DD GmbH, angeführt. Tatsächlich wurde das verfahrensgegenständliche „CC“ in X im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der AA als Pächterin betrieben. Daraus resultiert auch ihre Antragslegitimation.2.7. Wie im Berichtigungsantrag vom 19.01.2021 ausgeführt, wurde im Erstantrag vom 07.05.2020 als Antragstellerin versehentlich die Schwestergesellschaft der AA, die DD GmbH, angeführt. Tatsächlich wurde das verfahrensgegenständliche „CC“ in römisch zehn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der AA als Pächterin betrieben. Daraus resultiert auch ihre Antragslegitimation.

2.8. Gemäß § 62 Abs 4 AVG sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen zu berichtigen. Nach der Judikatur des VwGH ist ein Bescheid berichtigungsfähig wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern „abgesehen“, um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt.2 Zu beachten ist jedoch, dass diese Norm und die dazu ergangene Judikatur (insbesondere des VwGH) darauf abstellen, dass der erkennenden Behörde bei der Ausfertigung des Bescheides ein Versehen unterläuft.2.8. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen zu berichtigen. Nach der Judikatur des VwGH ist ein Bescheid berichtigungsfähig wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern „abgesehen“, um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt.2 Zu beachten ist jedoch, dass diese Norm und die dazu ergangene Judikatur (insbesondere des VwGH) darauf abstellen, dass der erkennenden Behörde bei der Ausfertigung des Bescheides ein Versehen unterläuft.

2.9. Wenn allerdings wie hier gegenständlich, die Antragstellerin aus den genannten Gründen eine unrichtige Angabe in ihrem Antrag macht und dies noch vor Erlassung des Bescheides selbst bemerkt und der Behörde unaufgefordert mitteilt, muss man ihr diese Möglichkeit umso mehr zugestehen. Mit dieser Konstellation hat sich der VwGH – wohl aus gutem Grund – bislang noch nicht auseinandergesetzt.

2.10. Im Zivilprozess besteht eine § 62 AVG von der Intention des Gesetzgebers gleichlautende Bestimmung mit § 235 ZPO. Zur zulässigen Änderung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO judiziert der OGH in ständiger Rechtsprechung3, dass davon auch eine Änderung des Rechtssubjektes erfasst ist, wenn sich aus den Klagsangaben ableiten lässt, wer Partei sein soll.2.10. Im Zivilprozess besteht eine Paragraph 62, AVG von der Intention des Gesetzgebers gleichlautende Bestimmung mit Paragraph 235, ZPO. Zur zulässigen Änderung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO judiziert der OGH in ständiger Rechtsprechung3, dass davon auch eine Änderung des Rechtssubjektes erfasst ist, wenn sich aus den Klagsangaben ableiten lässt, wer Partei sein soll.

2.11. Dies ist auch gegenständlich der Fall. In der Sachverhaltserzählung vom 07.05.2020 wird ausdrücklich und ausschließlich auf das von AA betriebene „CC“ verwiesen und wurde von AA in weiterer Folge das „EpG Berechnungstool“ vorgelegt, in dem auf Seite 5 bereits der korrekte Firmenwortlaut, AA GmbH, ausgeführt ist.“

Beantragt wurde ua die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zusprechung der beantragten Vergütung wegen Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z5 Epidemiegesetz 1950 in der beantragten Höhe.Beantragt wurde ua die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zusprechung der beantragten Vergütung wegen Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Z5 Epidemiegesetz 1950 in der beantragten Höhe.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

II.      Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, nämlich die AA GmbH und damit eine juristische Person.

Mit Eingabe vom 7.5.2020 brachte die DD GmbH einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein. Mit Eingabe vom 7.5.2020 brachte die DD GmbH einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG 1950 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein.

Mit Eingabe vom 19.01.2021 teilte die AA GmbH - angeführt als Antragstellerin – samt beigelegtem EpG-Berechnungstool mit, dass im Antrag vom 7.5.2020 als Antragstellerin die DD GmbH geführt ist. Tatsächlich wird das gegenständliche Hotel von der AA GmbH betrieben.

Die im Antrag vom 7.5.2020 angeführte Antragstellerin, die DD GmbH, ist nicht die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, dies ist die AA GmbH.

III.     Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, insbesondere auch aus dem Beschwerdevorbringen selbst.

IV.      Rechtslage

Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 195/2022 bzw BGBl I Nr 69/2023:Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2022, bzw BGBl römisch eins Nr 69/2023:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.Paragraph 32,

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.(1a) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(…)

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.Paragraph 33,

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(…)

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.Paragraph 49,

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.(1a) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 7 b, geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.Paragraph 50,

(…)

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.(29) Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.

(…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 88/2023:

㤠13.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(…)“

V.       Erwägungen

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, nämlich die AA GmbH und damit eine juristische Person.

Mit Eingabe vom 7.5.2020 brachte die DD GmbH einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein. Mit Eingabe vom 7.5.2020 brachte die DD GmbH einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG 1950 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein.

Mit Eingabe vom 19.01.2021 teilte die AA GmbH - angeführt als Antragstellerin – samt beigelegtem EpG-Berechnungstool mit, dass im Antrag vom 7.5.2020 als Antragstellerin die DD GmbH geführt ist. Tatsächlich wird das gegenständliche Hotel von der AA GmbH betrieben.

Die im Antrag vom 7.5.2020 angeführte Antragstellerin, die DD GmbH, ist nicht die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, dies ist die AA GmbH.

Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu klären, ob mit der Eingabe vom 19.01.2021 eine wesentliche Antragsänderung, die das „Wesen“ der Sache betrifft vorliegt und bejahendenfalls der „neue“ Antrag vom 19.01.2021 rechtzeitig eingebracht wurde.

Gemäß § 13 Abs 8 AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Es ist nach § 13 Abs 8 AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage (…) – siehe VwGH vom 26.05.2021, Ra 2019/04/0071.Es ist nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage (…) – siehe VwGH vom 26.05.2021, Ra 2019/04/0071.

Gegenständlich wurde die Antragstellerin, nämlich ursprünglich die DD GmbH gegen die AA GmbH ausgetauscht. Somit wurde nicht nur die Parteienbezeichnung verändert, sondern die Partei selbst – zwei unterschiedliche juristische Personen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist diese Änderung wesentlich, weil sich dadurch das Subjekt (Partei) ändert. Es liegt daher eine wesentliche Änderung vor und ist dieses als neues Anbringen im Sinne der oben zitierten Judikatur zu werten.

Gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Ergänzend ist auszuführen, bei der Antragsfrist der §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiellrechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061). Aus diesem Grund scheidet auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist aus (VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN; 22.6.2022, Ra 2021/09/0187-5).Ergänzend ist auszuführen, bei der Antragsfrist der Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiellrechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061). Aus diesem Grund scheidet auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung dieser Frist aus (VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN; 22.6.2022, Ra 2021/09/0187-5).

Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, endete die Frist mit Ablauf des 8.10.2020, weil § 49 Abs 2 EpiG mit 8.7.2020 in Kraft trat und bereits davor laufende und abgelaufene Fristen neu zu laufen begonnen haben.Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, endete die Frist mit Ablauf des 8.10.2020, weil Paragraph 49, Absatz 2, EpiG mit 8.7.2020 in Kraft trat und bereits davor laufende und abgelaufene Fristen neu zu laufen begonnen haben.

Zusammenfassend erweist sich der als neu zu wertende Vergütungsantrag vom 19.01.2021 als zu spät bei der belangten Behörde eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Erstens kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Erstens kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN). Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage ob die Antragsänderung eine wesentliche im Sinne des § 13 Abs 8 AVG 1991 darstellt bzw der fristgerechten Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt und konnte diese Frage nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage ob die Antragsänderung eine wesentliche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 darstellt bzw der fristgerechten Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt und konnte diese Frage nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Schlagworte

Vergütung Verdienstentgang
Covid-19
Austausch Antragstellerin
Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.0811.1

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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