Entscheidungsdatum
27.06.2024Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §49Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den abgesonderten Dienstnehmer der Antragstellerin in Höhe von Euro 743,14 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den abgesonderten Dienstnehmer der Antragstellerin in Höhe von Euro 743,14 gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 50, Absatz 29, EpiG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung für den Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 23.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum 22.02.2022 bis 02.03.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 03.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingang vom 27.05.2022 habe die Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht, die den Antrag am 27.07.2022 zuständigkeitshalber an die erkennende Behörde weitergeleitet habe. Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt sei. Da der Antrag erst nach diesem Stichtag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei § 49 Abs 4 EpiG nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 27.07.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.04.2024 zugestellt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung für den Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 23.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum 22.02.2022 bis 02.03.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 03.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingang vom 27.05.2022 habe die Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht, die den Antrag am 27.07.2022 zuständigkeitshalber an die erkennende Behörde weitergeleitet habe. Zwar gelte gemäß Paragraph 49, Absatz 4, EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022,, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt sei. Da der Antrag erst nach diesem Stichtag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei Paragraph 49, Absatz 4, EpiG nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 27.07.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.04.2024 zugestellt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.05.2024 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, sie haben den Antrag auf Vergütung fristgerecht am 27.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Gemäß einschlägiger Gesetzgebung sei die örtliche Zuständigkeit jedoch bei der belangten Behörde gelegen. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe den Antrag erst am 27.07.2022 an die belangte Behörde weitergeleitet. Weiters habe sie es unterlassen vor der Weiterleitung des Antrages einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die formellen Mängel zu beheben. In den „Beschwerdegründen“ verwies die Beschwerdeführerin auf § 6 AVG, wonach die Behörde verpflichtet sei, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gegebenenfalls Weiterleitungen an die zuständige Stelle unverzüglich vorzunehmen oder den Antragsteller entsprechend zu informieren. Zudem müssten Behörden die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der eingereichten Unterlagen sofort nach Einlangen eines Antrages prüfen. Würden Mängel festgestellt, so müsse innerhalb von höchstens vier Wochen ein Verbesserungsauftrag erteilt werden. Im konkreten Fall habe die Bezirkshauptmannschaft Z den verfahrensgegenständlichen Antrag erst nach Ablauf von zwei Monaten an die zuständige Stelle weitergeleitet. Dies lasse den Schluss zu, dass ein unnötiger Aufschub seitens der Behörde erfolgt sei. Die Judikatur habe bereits mehrfach ausgeführt, dass bei Verzögerung um wenige Tage kein Fehlverhalten der Behörde anzunehmen sei, sehr wohl aber beim Unterlassen der Weiterleitung für mehr als einen Monat (VwGH 2002/08/0134). In einem solchen Fall liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor, das die Beschwerdeführerin von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden befreie. Abschließend ersuche sie daher das Landesverwaltungsgericht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.05.2024 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, sie haben den Antrag auf Vergütung fristgerecht am 27.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Gemäß einschlägiger Gesetzgebung sei die örtliche Zuständigkeit jedoch bei der belangten Behörde gelegen. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe den Antrag erst am 27.07.2022 an die belangte Behörde weitergeleitet. Weiters habe sie es unterlassen vor der Weiterleitung des Antrages einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die formellen Mängel zu beheben. In den „Beschwerdegründen“ verwies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 6, AVG, wonach die Behörde verpflichtet sei, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gegebenenfalls Weiterleitungen an die zuständige Stelle unverzüglich vorzunehmen oder den Antragsteller entsprechend zu informieren. Zudem müssten Behörden die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der eingereichten Unterlagen sofort nach Einlangen eines Antrages prüfen. Würden Mängel festgestellt, so müsse innerhalb von höchstens vier Wochen ein Verbesserungsauftrag erteilt werden. Im konkreten Fall habe die Bezirkshauptmannschaft Z den verfahrensgegenständlichen Antrag erst nach Ablauf von zwei Monaten an die zuständige Stelle weitergeleitet. Dies lasse den Schluss zu, dass ein unnötiger Aufschub seitens der Behörde erfolgt sei. Die Judikatur habe bereits mehrfach ausgeführt, dass bei Verzögerung um wenige Tage kein Fehlverhalten der Behörde anzunehmen sei, sehr wohl aber beim Unterlassen der Weiterleitung für mehr als einen Monat (VwGH 2002/08/0134). In einem solchen Fall liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, das die Beschwerdeführerin von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden befreie. Abschließend ersuche sie daher das Landesverwaltungsgericht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1. BB, geboren XX.XX.XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1. BB, geboren römisch XX.XX.XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2022, Zl ***, wurde der Dienstnehmer für den Zeitraum vom 22.02.2022 bis zum 02.03.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, seitens der Beschwerdeführerin wurde ihm der Lohn weiterhin ausbezahlt.
Mit Eingabe vom 27.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z für den Absonderungszeitraum vom 22.02.2022 bis 02.03.2022 für den oben genannten unselbständigen Dienstnehmer in Höhe von Euro 743,14 ein.
Mit Schreiben vom 27.07.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde weiter und langte dort mit diesem Datum ein.
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Da der Sachverhalt somit unbestritten feststand, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.
IV. Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 21/2022 (§ 49), BGBl I Nr 195/2022 (§ 50) bzw BGBl I Nr 69/2023 (§ 32), lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 702 aus 1974, (Paragraph 33,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, (Paragraph 49,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2022, (Paragraph 50,) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023, (Paragraph 32,), lauten wie folgt:
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.Paragraph 32,
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.(1a) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.Paragraph 33,
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.Paragraph 49,
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.(1a) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 7 b, geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.Paragraph 50,
[…]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.(29) Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden.“
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,, lauten wie folgt:
§ 6.Paragraph 6,
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71.Paragraph 71,
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
V. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat mit dem von der Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Rechtsmittel zum einen eine Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, zum anderen hat sie damit auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und dezidiert die Wiedereinsetzung beantragt.
1. Zur Bescheidbeschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Paragraph 49, Absatz eins, EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu Paragraph 33, EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005). Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung vergleiche VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Im konkreten Fall war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022 für den Zeitraum vom 22.02.2022 bis 02.03.2022 abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen, dem 03.03.2022, begann die erwähnte Frist von drei Monaten zu laufen und endete somit am 03.06.2022.
Mit Eingabe vom 27.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein. Die Bezirkshauptmannschaft Z war im gegenständlichen Fall gemäß § 49 Abs 1 EpiG für diesen Antrag allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie mit Schreiben vom 27.07.2022 den Vergütungsantrag vom 27.05.2022 zuständigkeitshalber an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weiter. Mit Eingabe vom 27.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein. Die Bezirkshauptmannschaft Z war im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG für diesen Antrag allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie mit Schreiben vom 27.07.2022 den Vergütungsantrag vom 27.05.2022 zuständigkeitshalber an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weiter.
Verfahrensgegenständlich ist nun die Frage zu klären, ob der am 27.05.2022 bei der – unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Vergütungsantrag, der von ihr am 27.07.2022 – und somit nach Ablauf der Frist – an die belangte Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als rechtzeitig eingebracht gilt.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Grundsätzlich hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Grundsätzlich hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vergleiche auch Paragraph 33, Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der innerhalb der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG eingebrachte Vergütungsantrag, der jedoch erst nach Ablauf dieser Frist an die zuständige Behörde mit Schreiben vom 27.07.2022 weitergeleitet wurde, als zu spät eingebracht. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Z an die belangte Behörde sind dabei aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch mittlerweile erloschen. Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG eingebrachte Vergütungsantrag, der jedoch erst nach Ablauf dieser Frist an die zuständige Behörde mit Schreiben vom 27.07.2022 weitergeleitet wurde, als zu spät eingebracht. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Z an die belangte Behörde sind dabei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch mittlerweile erloschen.
Daran ändert auch die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 nichts; diese hat vorgesehen, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden: Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022 gestellt wurde, nicht anzuwenden ist.Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, nichts; diese hat vorgesehen, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden: Gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG ist Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, erfolgt ist. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022 gestellt wurde, nicht anzuwenden ist.
Im Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat daher den erloschenen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges zu Recht abgewiesen.
2. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Mit der Bescheidbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Gemäß § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Das wäre im gegenständlichen Fall die belangte Behörde. Die Vorlage des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Judikatur, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (vgl VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015 mwN). Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Das wäre im gegenständlichen Fall die belangte Behörde. Die Vorlage des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Judikatur, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen vergleiche VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zeitgleich eingebracht, wobei der Akt zu diesem Zeitpunkt dem Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft noch nicht vorgelegt worden war. Die Zuständigkeit über die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher der belangten Behörde zu. Dieser wird daher unter einem zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.01.2020 § 72 Rz 12f). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 71 Abs 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG nicht zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 01.01.2020 Paragraph 72, Rz 12f). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG