TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/28 LVwG-2023/29/1185-11

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Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.06.2021 ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe (TFWAG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 Mieter des Objektes/der Liegenschaft „BB“, GP **1 KG Y. Die Nutzfläche des Objektes beträgt 54,40 m2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.06.2021 ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber, gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz iVm § 201 Abs 1 und 2 BAO sowie iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, die für das Objekt „BB“ in Y zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021 auf Basis einer Nutzfläche von 54,40 m2 mit Euro 480,00 fest.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.06.2021 ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber, gemäß Paragraph 4, Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins und 2 BAO sowie in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, die für das Objekt „BB“ in Y zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021 auf Basis einer Nutzfläche von 54,40 m2 mit Euro 480,00 fest.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem ausgeführt, dass es gleichheitswidrig sei, für das gesamte Gemeindegebiet von Y die Abgabe in gleicher Höhe festzusetzen, zudem sei aufgrund der Corona Pandemie das Mietverhältnis vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 unterbrochen worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.08.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Akt nach Einlangen des Vorlageantrages des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Bedenken, dass die in Rede stehende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 den in § 4 Abs 3 TFWAG aufgezeigten Kriterien nicht entspricht und daher gesetzwidrig sein könnte. Für das Verwaltungsgericht war dabei unter anderem maßgeblich, dass weder den von der Abgabenbehörde vorgelegten Urkunden noch der erstatteten Äußerung zur Festsetzung der Höchstsätze der Freizeitwohnsitzpauschale zu entnehmen ist, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – so auch die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz – abgegoltenen finanziellen Belastungen konkret sind.Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Bedenken, dass die in Rede stehende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 den in Paragraph 4, Absatz 3, TFWAG aufgezeigten Kriterien nicht entspricht und daher gesetzwidrig sein könnte. Für das Verwaltungsgericht war dabei unter anderem maßgeblich, dass weder den von der Abgabenbehörde vorgelegten Urkunden noch der erstatteten Äußerung zur Festsetzung der Höchstsätze der Freizeitwohnsitzpauschale zu entnehmen ist, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – so auch die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz – abgegoltenen finanziellen Belastungen konkret sind.

Auch wenn die Freizeitwohnsitzquote in der Gemeinde Y – im Vergleich zu anderen Gemeinde in Tirol – relativ hoch ist, ist zu berücksichtigen, dass die Immobilienpreise im Gemeindegebiet von Y im landesweiten Vergleich deutlich niedriger sind. Zudem wurde bei der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nicht berücksichtigt, dass seitens der Gemeinde auch die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsgesetz eingehoben wurde.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 stellte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die in der Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 beschlossene Verordnung, mit welcher auf Grund des § 4 Abs 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl Nr. 79/2019, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt wurde, gemäß Art 139 Abs 3 iVm Abs 4 B-VG einleiten und die gesamte Verordnung als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben.Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 stellte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die in der Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 beschlossene Verordnung, mit welcher auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2019,, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt wurde, gemäß Artikel 139, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG einleiten und die gesamte Verordnung als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben.

Mit Erkenntnis vom 11.06.2024, Zl V 358/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Verordnungsprüfungsantrages des Landesverwaltungsgerichtes die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11.12.2019 bis 30.12.2019, als gesetzwidrig auf. In der Begründung führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:Mit Erkenntnis vom 11.06.2024, Zl römisch fünf 358/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Verordnungsprüfungsantrages des Landesverwaltungsgerichtes die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11.12.2019 bis 30.12.2019, als gesetzwidrig auf. In der Begründung führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

„2.5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 20.530/2022 und VfGH 7.3.2022, V 157/2021, sowie 21.09.2023, V 33/2023, festgehalten hat, ist die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und deren Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen (vgl. VfSlg. 20.530/2022, mit dem Hinweis auf VfSlg. 18.792/2009).„2.5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 20.530/2022 und VfGH 7.3.2022, römisch fünf 157/2021, sowie 21.09.2023, römisch fünf 33/2023, festgehalten hat, ist die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und deren Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen vergleiche VfSlg. 20.530/2022, mit dem Hinweis auf VfSlg. 18.792/2009).

2.5.2. Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. 85/2003) – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist. Daher erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig (vgl. VfSlg. 20.530/2022).2.5.2. Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt 85 aus 2003,) – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist. Daher erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig vergleiche VfSlg. 20.530/2022).

2.5.3. Hinzu kommt, dass sich die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz auch im Hinblick auf die Verkehrswerte der Liegenschaften in der Gemeinde Y als gesetzwidrig erweist, zumal weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen entnommen werden kann, dass die Immobilienpreise im Gemeindegebiet im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären. Dass – worauf der Gemeinderat und der Bürgermeister in ihrer gemeinsamen Äußerung hinweisen – im Zeitraum 2018 bis 2022 kaum Baulandgrundverkehr stattgefunden hat, ist demgegenüber unmaßgeblich.“

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

III.     Erwägungen:

Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe erfolgte gegenständlich unter anderem auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 09.12.2019, über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2024, V 358/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung als gesetzwidrig auf. Damit ist diese Verordnung im gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar. Die Festsetzung der im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Freizeitwohnsitzabgabe erweist sich daher als rechtswidrig.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2024, römisch fünf 358/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung als gesetzwidrig auf. Damit ist diese Verordnung im gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar. Die Festsetzung der im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Freizeitwohnsitzabgabe erweist sich daher als rechtswidrig.

Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Freizeitwohnsitzabgabe
Gesetzwidrige Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.29.1185.11

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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