TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/16 KLVwG-500/18/2021

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Entscheidungsdatum

16.12.2022

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005 §1
AHK 2005 §4
RAO 1868 §16 Abs3
RAO 1868 §16 Abs4
RAO 1868 §45
RAO 1868 §45a
RAO 1868 §47 Abs3
RATG §21 Abs1

Anmerkung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2023, Ra 2023/03/0036-11, wird das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.12.2022, KLVwG-500/18/2021, dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des xxx vom 2. Februar 2021, Zl. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen wird.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx zu den Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 02.02.2021 (die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren vertreten durch: Univ. Prof. Dr. xxx), mit dem der Antrag vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, abgewiesen wurde sowie betreffend den Fall „xxx“ das €15.475,86 übersteigende Mehrbegehren, sowie der Antrag vom 27.02.2019 betreffend den Fall „xxx“ und für den Fall „xxx“, abgewiesen worden ist, am 29.06.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx zu den Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 02.02.2021 (die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren vertreten durch: Univ. Prof. Dr. xxx), mit dem der Antrag vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, den Fall „xxx“, abgewiesen wurde sowie betreffend den Fall „xxx“ das €15.475,86 übersteigende Mehrbegehren, sowie der Antrag vom 27.02.2019 betreffend den Fall „xxx“ und für den Fall „xxx“, abgewiesen worden ist, am 29.06.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt:

I.       Der Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes I. 3. des bekämpften Bescheides dahingehend

s t a t t g e g e b e n ,

als die Leistung „Gegenausführung Berufung xxx“ vom 29.01.2018 aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 mit € 823,5 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) zu entlohnen ist. Die Höhe der Sonderpauschalvergütung zu Spruchpunkt I. 3. des bekämpften Bescheides beträgt daher statt „15.575,86“ nunmehr € 15.805,26 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).als die Leistung „Gegenausführung Berufung xxx“ vom 29.01.2018 aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 mit € 823,5 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) zu entlohnen ist. Die Höhe der Sonderpauschalvergütung zu Spruchpunkt römisch eins. 3. des bekämpften Bescheides beträgt daher statt „15.575,86“ nunmehr € 15.805,26 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Die im Bescheid der belangten Behörde genannte Aktenzahl des Landesgerichtes xxx „xxx“ hat richtigerweise „xxx“ zu lauten.

Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch

a b g e w i e s e n .

II.      Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des xxx vom 02.02.2021 wurde über die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 sowie vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend mehrere Fälle im Zusammenhang mit Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx abgesprochen. Der Bescheid gliederte sich in acht Spruchpunkte (I. 1. bis I. 6. und II. 1. bis II. 2.). Mit Bescheid des xxx vom 02.02.2021 wurde über die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 sowie vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend mehrere Fälle im Zusammenhang mit Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx abgesprochen. Der Bescheid gliederte sich in acht Spruchpunkte (römisch eins. 1. bis römisch eins. 6. und römisch II. 1. bis römisch II. 2.).

Mit Spruchpunkt I. 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx bzw. Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx bzw. Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 2. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx bzw. Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. 2. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx bzw. Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 3. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx, Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) insoweit stattgegeben, als dem Antragsteller eine Pauschalvergütung in Höhe von€ 15.475,86 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) gewährt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. 3. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx, Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) insoweit stattgegeben, als dem Antragsteller eine Pauschalvergütung in Höhe von€ 15.475,86 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) gewährt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 4. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. 4. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 5. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. 5. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. 6. Wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. 6. Wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2018 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Und schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch II. 1. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen. Und schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx betreffend den Fall „xxx“ (Zahl: xxx und Zahl: xxx des Landesgerichtes xxx) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. 1. bis I. 6. (betreffend den Antrag vom 12.03.2018) wie folgt im Bescheid aus:Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins. 1. bis römisch eins. 6. (betreffend den Antrag vom 12.03.2018) wie folgt im Bescheid aus:

Begründung:

Zu den Spruchpunkten 1.1. bis 1.6. (betreffend den Antrag vom 12.03.2018):

Mit Vergütungsantrag vom 12.03.2018 begehrt der Antragsteller eine Sonderpauschal-vergütung für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx vor dem Landesgericht xxx im Jahre 2017 bis inklusive Februar 2018. Der Antrag zielte darauf ab, dass sämtliche Verfahrenshilfeleistungen in sämtlichen Verfahrenshilfesachen zusammengerechnet und gemeinsam gemäß § 16 Abs 4 RAO vergütet werden („Gesamtantrag"). In eventu wurde die Vergütung in Form der nach einzelnen Verfahrenshilfesachen gegliederten „Teilanträge" beantragt (siehe die Eingabe vom 01.10.2018).Mit Vergütungsantrag vom 12.03.2018 begehrt der Antragsteller eine Sonderpauschal-vergütung für die Verteidigung des Angeklagten Dr. xxx vor dem Landesgericht xxx im Jahre 2017 bis inklusive Februar 2018. Der Antrag zielte darauf ab, dass sämtliche Verfahrenshilfeleistungen in sämtlichen Verfahrenshilfesachen zusammengerechnet und gemeinsam gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO vergütet werden („Gesamtantrag"). In eventu wurde die Vergütung in Form der nach einzelnen Verfahrenshilfesachen gegliederten „Teilanträge" beantragt (siehe die Eingabe vom 01.10.2018).

Mit Bescheid vom 14.11.2018, Zlen. xxx ua., wies der xxx den Gesamtantrag mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein „Gesamtantrag", mit dem mehrere Verfahrenshilfesachen zur gemeinsamen Vergütung beantragt werden, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über den Eventualantrag blieb vorbehalten.

Die gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landes-verwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 26.2.2020, ZI. KLVwG-257/16/2019, abgewiesen.

Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft, sodass die Zurückweisung des „Gesamtantrags" rechtskräftig ist.

Der xxx hat daher nunmehr über die eventualiter gestellten (nach Verfahrenshilfesachen getrennten) „Teilanträge" zu entscheiden.

In Betrachtung der einzelnen Verfahrenshilfesachen ergibt sich jeweils das Folgende:

a.       Zu den Fällen „xxx" und „xxx"

Auf Seite 16 des Antrags vom 12.03.2018 wird angegeben, zu welchen Fakten im Jahr 2017 Verfahrenshilfeleistungen erbracht wurden, darunter auch die Fakten „xxx" und „xxx".

Zu diesen Fakten gibt es weder zur Z1. xxx noch zur ZI. xxx einen entsprechenden gerichtlichen Bestellungsbeschluss noch einen Bestellungsbescheid des xxx gemäß § 45 RAD. Zur Detailbegründung dieser Feststellung wird auf die Begründung der Spruchpunkte 11.1. und 11.2. verwiesen (siehe unten).Zu diesen Fakten gibt es weder zur Z1. xxx noch zur ZI. xxx einen entsprechenden gerichtlichen Bestellungsbeschluss noch einen Bestellungsbescheid des xxx gemäß Paragraph 45, RAD. Zur Detailbegründung dieser Feststellung wird auf die Begründung der Spruchpunkte 11.1. und 11.2. verwiesen (siehe unten).

Gemäß § 16 Abs 4 RAO setzt die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung eine Bestellung nach den §§ 45 oder 45a RAO voraus. Eine solche Bestellung hat es in den Fällen „xxx" und „xxx" nicht gegeben.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO setzt die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung eine Bestellung nach den Paragraphen 45, oder 45a RAO voraus. Eine solche Bestellung hat es in den Fällen „xxx" und „xxx" nicht gegeben.

Die - getrennt zu beurteilenden - Vergütungsbegehren für den Fall „xxx" (vgl Spruchpunkt 1.1.) und für den Fall „xxx" (vgl Spruchpunkt 1.2.) waren daher abzuweisen.Die - getrennt zu beurteilenden - Vergütungsbegehren für den Fall „xxx" vergleiche Spruchpunkt 1.1.) und für den Fall „xxx" vergleiche Spruchpunkt 1.2.) waren daher abzuweisen.

b.       Zum Fall „xxx"

Der Antragsteller hat die Leistungen im Fall „xxx" auf den Seiten 7 f des Ergänzungs-vorbringens vom 23.05.2018 aufgeschlüsselt. In diese Aufstellung wurden jedoch auch die Leistungen aus dem Jahr 2016 inkludiert, die hier nicht gegenständlich sind, zumal diese bereits mit dem Antrag vom 25.01.2017 zur Vergütung begehrt worden waren. Die im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 07.12.2016 erbrachten Verfahrenshilfeleistungen wurden dem Antragsteller aufgrund des xxx vom 14.01.2020 bereits vergütet. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Beschwerde an das LVwG Kärnten erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist dort anhängig.

Der Antragsteller weist in seiner Stellungnahme vom 04.09.2020 allerdings darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 16 Abs 4 RAO durch das BRAG 2020, BGBI 119/ 2020, bei der Berechnung des Schwellenwerts von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden auf das Verhandlungsjahr abgestellt werden muss (arg § 16 Abs 4 RAO idF BGBI 119/2020: „innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag").Der Antragsteller weist in seiner Stellungnahme vom 04.09.2020 allerdings darauf hin, dass aufgrund der Änderung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO durch das BRAG 2020, BGBI 119/ 2020, bei der Berechnung des Schwellenwerts von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden auf das Verhandlungsjahr abgestellt werden muss (arg Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung BGBI 119/2020: „innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag").

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergab sich bisher zwar, dass auf das Kalenderjahr abzustellen ist (VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0013), was daher jedenfalls auch für das hier relevante Jahr 2017 zu gelten hätte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte in § 16 Abs 4 RAO idF des BRAG 2020, BGBI 119/2020, allerdings eine bloße Klarstellung dahingehend, dass auf das Verhandlungsjahr abzustellen ist (vgl ErläutRV 19 BIgNR 27. GP 9: „dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird"). Unter dieser Prämisse wäre folglich auch für bereits vergangene Zeiträume (hier: für das Jahr 2017) auf das Verhandlungsjahr abzustellen.Aus der Rechtsprechung des VwGH ergab sich bisher zwar, dass auf das Kalenderjahr abzustellen ist (VwGH 11.07.2019, Ra 2019/03/0013), was daher jedenfalls auch für das hier relevante Jahr 2017 zu gelten hätte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte in Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung des BRAG 2020, BGBI 119/2020, allerdings eine bloße Klarstellung dahingehend, dass auf das Verhandlungsjahr abzustellen ist vergleiche ErläutRV 19 BIgNR 27. GP 9: „dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird"). Unter dieser Prämisse wäre folglich auch für bereits vergangene Zeiträume (hier: für das Jahr 2017) auf das Verhandlungsjahr abzustellen.

Der xxx schließt sich dieser auch vom Antragsteller vertretenen Auslegung an und legt im Rahmen der jeweils jahresweisen Betrachtung gemäß § 16 Abs 4 RAO idF des BRAG 2020, BGBI 119/2020, das Verhandlungsjahr zugrunde.Der xxx schließt sich dieser auch vom Antragsteller vertretenen Auslegung an und legt im Rahmen der jeweils jahresweisen Betrachtung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung des BRAG 2020, BGBI 119/2020, das Verhandlungsjahr zugrunde.

Fallbezogen folgt daraus:

Das (erste) maßgebliche Verhandlungsjahr begann am 05.07.2016 und endete am 05.07.221Z. Die Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden wurde in der Hauptverhandlung am 09.11.2016 erreicht. Die darüber hinausgehenden Leistungen bis einschließlich 07.12.2016 wurden im (noch anhängigen) Vorverfahren über den Antrag vom 25.01.2017 bereits vergütet.

Die darüber hinausgehenden - vom xxx anhand der Antragsunterlagen überprüften und vereinzelt anhand der Hv-Protokolle korrigierten - Leistungen ab dem 20.02.2017 sind hingegen noch wie folgt zu vergüten:

Datum

Art

Dauer

Vergütung

20.02.2017

Hauptverhandlung

5/2

€ 1.224,00

 

50% Einheitssatz

 

€ 612,00

20.02.2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

4/2

€ 705,60

 

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

 

 

 

§ 10 Abs 4 AHK)Paragraph 10, Absatz 4, AHK)

 

 

 

50% Einheitssatz

 

€ 352,80

21.02.2017

Hauptverhandlung

12/2

€ 2.652,00

 

50% Einheitssatz

 

€ 1.326,00

21.02.2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

2/2

€ 352,80

 

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

 

 

 

§ 10 Abs 4 AHK)Paragraph 10, Absatz 4, AHK)

 

 

 

50% Einheitssatz

 

€ 176,40

27.03.2017

Bekanntgabe TP2

TP2

€ 264,00

 

50% Einheitssatz

 

€ 132,00

28.03.2017

Hauptverhandlung (korrigiert)

8/2

€ 1.836,00

 

50% Einheitssatz

 

€ 918,00

28.03.2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

1/2

€ 176,40

 

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

 

 

 

§ 10 Abs 4 AHK) (korrigiert)Paragraph 10, Absatz 4, AHK) (korrigiert)

 

 

 

50% Einheitssatz

 

€ 88,20

27.06.2017

Hauptverhandlung

2/2

€ 612,00

 

50% Einheitssatz

 

€ 306,00

27.06.2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

5/2

€ 882,00

 

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

 

 

 

§ 10 Abs 4 AHK) (korrigiert)Paragraph 10, Absatz 4, AHK) (korrigiert)

 

 

 

50% Einheitssatz

 

€ 441,00

05.07.2017

Hauptverhandlung (korrigiert)

9/2

€ 2.040,00

 

50% Einheitssatz

 

€ 1.020,00

05.07.2017

Warte- und Beratungszeit TP7/2

2/2

€ 352,80

 

(unter Abzug 1/2 Stunde gemäß

 

 

 

§ 10 Abs 4 AHK)Paragraph 10, Absatz 4, AHK)

 

 

 

50% Einheitssatz

 

€ 176,40

 

ZWISCHENSUMME

 

€ 16.646,40

 

25`)/0 Abschlag

 

-€              4.161,60

 

ZWISCHENSUMME

 

€ 12.484,80

 

20% Umsatzsteuer

 

€               2.496,96

 

GESAMT

 

14.981,76

Im darauffolgenden, nach dem 05.07.2017 beginnenden Verhandlungsjahr wurde die Sonderpauschalvergütungsgrenze erst aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 21.12.2017 erreicht. Die Fristverlängerung um 6 Wochen ist gemäß § 16 Abs 4 Satz 2 RAG der Teilnahme an 60 Verhandlungsstunden gleichzusetzen (allerdings nur für die Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden, nicht hingegen für die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel; vgl ErläutRV 303 BIgNR 23. GP 23).Im darauffolgenden, nach dem 05.07.2017 beginnenden Verhandlungsjahr wurde die Sonderpauschalvergütungsgrenze erst aufgrund des Fristverlängerungsbeschlusses vom 21.12.2017 erreicht. Die Fristverlängerung um 6 Wochen ist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 RAG der Teilnahme an 60 Verhandlungsstunden gleichzusetzen (allerdings nur für die Ermittlung der Sondervergütungsgrenze von 50 Verhandlungsstunden, nicht hingegen für die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel; vergleiche ErläutRV 303 BIgNR 23. GP 23).

Wenn jedoch - wie hier - die Gegenausführung zur Berufung die einzige innerhalb der gemäß § 16 Abs 4 RAG maßgeblichen Jahresfrist erbrachte Leistung ist, so muss zunächst die „Sondervergütungsgrenze" veranschlagt werden, bevor darüber hinausgehender Aufwand einer Sonderpauschalvergütung zugänglich ist.Wenn jedoch - wie hier - die Gegenausführung zur Berufung die einzige innerhalb der gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAG maßgeblichen Jahresfrist erbrachte Leistung ist, so muss zunächst die „Sondervergütungsgrenze" veranschlagt werden, bevor darüber hinausgehender Aufwand einer Sonderpauschalvergütung zugänglich ist.

Zu diesem Zweck ist das Ausmaß der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Berufung (6 Wochen) in ein Verhältnis zur regulären Frist (4 Wochen) zu setzen, womit die Gegenausführung zur Berufung unter Berücksichtigung des Schwellenwerts gemäß § 16 Abs 4 Satz 1 RAG (aliquot) mit 60% zu vergüten ist.Zu diesem Zweck ist das Ausmaß der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Berufung (6 Wochen) in ein Verhältnis zur regulären Frist (4 Wochen) zu setzen, womit die Gegenausführung zur Berufung unter Berücksichtigung des Schwellenwerts gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Satz 1 RAG (aliquot) mit 60% zu vergüten ist.

Folglich ist die Leistung „Gegenausführung Berufung xxx" vom 29.01.2018 ausgehend von dem - korrekt - verzeichneten Betrag wie folgt zu vergüten:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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