TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W165 2278850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W165 2278850-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. 1364938808-231581545, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. 1364938808-231581545, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte der BF am 14.07.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 14.07.2023).

In der polizeilichen Erstbefragung am 16.08.2023 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Afghanistan leben. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Jahren illegal zu Fuß in den Iran verlassen. Bei Verlassen seines Herkunftsstaates habe er kein Zielland gehabt, er habe nur fliehen wollen. Dann sei er eineinhalb Jahre im Iran gewesen. Anschließend sei er über die Türkei (einen Monat Aufenthalt), Bulgarien (zwei Tage Aufenthalt), Serbien (drei Tage Aufenthalt), Kroatien (zwei Tage Aufenthalt) und Slowenien (ein paar Stunden Aufenthalt) am 15.08.2023 nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF an, dass er in allen Ländern nur auf Durchreise gewesen sei. In Kroatien sei er an der Grenze aufgehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach sei er von der Polizei zu einem Bahnhof gebracht worden und habe das Land verlassen müssen. Dann sei er weiter nach Österreich gereist. Er habe in keinem dieser Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr in einen durchreisten Mitgliedstaat oder das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechen würde, erklärte der BF, dass er nicht zurückwolle, dafür habe er keinen bestimmten Grund. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er wolle hierbleiben.

Am 17.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den von dem BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 14.07.2023. Am 17.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den von dem BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 14.07.2023.

Mit Schreiben vom 04.09.2023 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Unter einem wurde ersucht, die notwendigen Schritte zur Übernahme des BF zu veranlassen und deren praktische Durchführung zu organisieren. Mit Schreiben vom 04.09.2023 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Unter einem wurde ersucht, die notwendigen Schritte zur Übernahme des BF zu veranlassen und deren praktische Durchführung zu organisieren.

Am 14.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF verneinte, an schwerwiegenden Krankheiten zu leiden und Medikamente zu benötigen. Die in der Erstbefragung gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er kenne hier nur ein paar Afghanen. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen, schilderte der BF, dass er gemeinsam mit anderen Flüchtlingen in Kroatien angekommen sei und von der Polizei aufgegriffen und in ein Zelt gebracht worden sei. Dort seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach hätte ihnen die Polizei einen Zettel gegeben und eine Streife habe sie irgendwohin gebracht, wo sie aussteigen hätten müssen. Die Polizisten hätten mit der Hand in eine Richtung gezeigt und angedeutet: „Weg von Kroatien“. Er habe erst später bemerkt, dass sie auf einem Bahnhof gewesen seien. Dort seien immer wieder Flüchtlinge in kleinen Gruppen hingebracht worden. Die Mitteilung auf dem Zettel sei zweisprachig, englisch und kroatisch, gewesen. Er habe sie nicht lesen können. Andere hätten ihm gesagt, dass sie laut Zettel das Land innerhalb von 24 Stunden verlassen müssten. Dann habe er einen Schlepper kontaktiert und der habe ihn nach Österreich gebracht. Nach einer Überstellung konkret entgegenstehenden Gründen befragt, gab der BF an, dass er in keinem Land bleiben wolle, das ihn einfach rausgeworfen habe. Kroatien habe nichts für ihn gemacht. Wäre er dortgeblieben, hätte er auf der Straße schlafen müssen. Wenn er zurückgehe, würden sie ihn wieder rauswerfen. Andere Flüchtlinge hätten gemeint, dass man sie verhaften würde, würden sie das Land nicht innerhalb der Frist verlassen. Insgesamt sei er nur eine Nacht in Kroatien gewesen. Er sei gegen zwei Uhr früh aufgegriffen und am nächsten Tag gegen neun Uhr am Bahnhof abgesetzt worden. Sie hätten ihm keine Chance gegeben, einen Asylantrag dort zu stellen. Nach konkreten, ihn betreffenden Vorfällen während seines Kroatienaufenthaltes befragt, gab der BF an, dass sie die kroatische Polizei schlecht behandelt habe. Wenn jemand bei der Abnahme der Fingerabdrücke nicht kooperiert habe, sei er geschlagen worden und seien die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden. Befragt, ob er etwas zur Lage von Asylwerbern in Kroatien sagen wolle, gab der BF zu Protokoll, dass er persönlich nichts in Kroatien bekommen habe. Kein Essen, kein Wasser. Nichts. Es habe Waschbecken gegeben und dort habe man trinken können.

Mit dem angefochten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG):

Zur Lage im Mitgliedsstaat:

Generiert am 15.09.2023

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Hinweis:

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.

Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 .

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

?        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Ernste oder lebensbedrohliche überstellungshinderliche Erkrankungen würden nicht vorliegen. In Österreich würden keine Angehörigen leben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Enge private Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, des Art. 7 GRC oder des Art. 8 EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Ernste oder lebensbedrohliche überstellungshinderliche Erkrankungen würden nicht vorliegen. In Österreich würden keine Angehörigen leben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Enge private Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, des Artikel 7, GRC oder des Artikel 8, EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 4, GRC oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen den Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Der BF habe in der Einvernahme vorgebacht, dass ihm in Kroatien gesagt worden sei, dass die abgegebenen Fingerabdrücke keine Bedeutung für sein Asylverfahren hätten und er das Land binnen 24 Stunden verlassen solle. Niemand habe Anstalten getroffen, dem BF ein Quartier zuzuweisen oder ihn sonst ansatzweise zu unterstützen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF irgendeine Unterstützung bekommen würde, sollte er nach Kroatien zurückgebracht werden. Er habe in Kroatien keine Unterkunft erhalten. Die Fingerabdrücke seien dem BF zwangsweise abgenommen worden und seien alle verprügelt worden, die keine Fingerabdrücke abgeben hätten wollen. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien unzureichend und unvollständig und demnach nicht geeignet, ein Bild der aktuell vorherrschenden Situation für Asylwerber in Kroatien zu verschaffen. Der BF verwies auf Berichte von NGOs, wonach es in Kroatien zu Polizeigewalt, Misshandlungen und Pushbacks von Asylwerbern kommen würde. Der BF sei zwar nicht Opfer eines Pushbacks geworden, jedoch einfach aus dem Polizeiauto gelassen und sich selbst überlassen worden. Das Verhalten des Sicherheitsapparates zeige auf, dass kein Interesse daran bestehe, dem BF ein faires Asylverfahren zu bieten. Der BF sei nicht in das kroatische Asylwesen bzw. die Grundversorgung aufgenommen worden, sondern habe man gehofft, dass der BF weiterreisen werde, wenn man ihn sich selbst überlasse. Zudem drohe die Gefahr einer Kettenabschiebung und damit ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot sowie die Gefahr einer Art. 3 EMRK-Verletzung aufgrund sonstiger unmenschlicher Behandlung. Es fehle eine Einzelfallprüfung zu einer möglichen Art. 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Kroatien. Bei hinreichender Ermittlungstätigkeit, richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK erkennen und daher zwingend das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nach dem Gesagten gegenständlich nicht anwendbar. Österreich hätte nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Gegen den Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Der BF habe in der Einvernahme vorgebacht, dass ihm in Kroatien gesagt worden sei, dass die abgegebenen Fingerabdrücke keine Bedeutung für sein Asylverfahren hätten und er das Land binnen 24 Stunden verlassen solle. Niemand habe Anstalten getroffen, dem BF ein Quartier zuzuweisen oder ihn sonst ansatzweise zu unterstützen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF irgendeine Unterstützung bekommen würde, sollte er nach Kroatien zurückgebracht werden. Er habe in Kroatien keine Unterkunft erhalten. Die Fingerabdrücke seien dem BF zwangsweise abgenommen worden und seien alle verprügelt worden, die keine Fingerabdrücke abgeben hätten wollen. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien unzureichend und unvollständig und demnach nicht geeignet, ein Bild der aktuell vorherrschenden Situation für Asylwerber in Kroatien zu verschaffen. Der BF verwies auf Berichte von NGOs, wonach es in Kroatien zu Polizeigewalt, Misshandlungen und Pushbacks von Asylwerbern kommen würde. Der BF sei zwar nicht Opfer eines Pushbacks geworden, jedoch einfach aus dem Polizeiauto gelassen und sich selbst überlassen worden. Das Verhalten des Sicherheitsapparates zeige auf, dass kein Interesse daran bestehe, dem BF ein faires Asylverfahren zu bieten. Der BF sei nicht in das kroatische Asylwesen bzw. die Grundversorgung aufgenommen worden, sondern habe man gehofft, dass der BF weiterreisen werde, wenn man ihn sich selbst überlasse. Zudem drohe die Gefahr einer Kettenabschiebung und damit ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot sowie die Gefahr einer Artikel 3, EMRK-Verletzung aufgrund sonstiger unmenschlicher Behandlung. Es fehle eine Einzelfallprüfung zu einer möglichen Artikel 3, EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Kroatien. Bei hinreichender Ermittlungstätigkeit, richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK erkennen und daher zwingend das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nach dem Gesagten gegenständlich nicht anwendbar. Österreich hätte nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Am 22.01.2024 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte der BF am 14.07.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Kroatien vom 14.07.2023).

Am 17.08.2023 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.Am 17.08.2023 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist ist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Kroatiens eingetreten, den BF wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 04.09.2023 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin. Mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist ist die Rechtsfolge des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Kroatiens eingetreten, den BF wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 04.09.2023 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den auf die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten gestützten Feststellungen der Behörde zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an und sind solche auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch für Asylwerber in der Praxis zugänglich.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und keine sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde.

Der BF war bis zu seiner Überstellung nach Kroatien in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und bezog die Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Sonstige private oder berufliche Bindungen der BF in Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF liegt nicht vor.

Am 22.01.2024 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt II. 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Punkt I.) einschließlich der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 14.07.2023 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens samt Eintritt der Zuständigkeit Kroatiens durch Verschweigung folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Der unter Punkt römisch II. 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Punkt römisch eins.) einschließlich der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 14.07.2023 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens samt Eintritt der Zuständigkeit Kroatiens durch Verschweigung folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht dargetan.

So gab der BF in seiner Erstbefragung auf Frage, was er zu seinem Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, lediglich an, dass er in Kroatien an der Grenze aufgehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei er von der Polizei zu einem Bahnhof gebracht worden und habe das Lan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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