TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 G307 2290423-1

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2290423-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB.1. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB.

2. Mit Parteiengehör vom 16.01.2024, vom BF übernommen am 25.01.2024, verständigte das BFA diesen über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbot, Ausweisung), räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

3. Mit per E-Mail am 07.02.2024 dem BFA übermittelten Schreiben gab der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.03.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.03.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

5. Mit am 11.04.2024 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 16.04.2024 vorgelegt und langten am 17.04.2024 ein.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2024, dem BF zugestellt am 29.04.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es mangelte dem Anbringen am Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, was er konkret begehre, durch Beweismittel darzulegen, welche Strafe/n er in Raten von € 150,00 monatlich zurückzahle und einen aktuellen Lohnnachweis samt Dienst- oder Arbeitsvertrag zu übermitteln.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2024, dem BF zugestellt am 29.04.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es mangelte dem Anbringen am Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, was er konkret begehre, durch Beweismittel darzulegen, welche Strafe/n er in Raten von € 150,00 monatlich zurückzahle und einen aktuellen Lohnnachweis samt Dienst- oder Arbeitsvertrag zu übermitteln.

8. Mit am 10.05.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben (Postaufgabestempel vom 08.05.2024) brachte der BF Unterlagen in Vorlage und führte aus, dass der Antrag (Anm.: gemeint wohl die Beschwerde) gestellt werde, dem Begehren, wonach keine Ausweisung (Anm.: gemeint wohl Aufenthaltsverbot) ausgesprochen werden möge, Folge zu geben.8. Mit am 10.05.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben (Postaufgabestempel vom 08.05.2024) brachte der BF Unterlagen in Vorlage und führte aus, dass der Antrag Anmerkung, gemeint wohl die Beschwerde) gestellt werde, dem Begehren, wonach keine Ausweisung Anmerkung, gemeint wohl Aufenthaltsverbot) ausgesprochen werden möge, Folge zu geben.

9. Mit Schreiben vom 22.04.2024 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft XXXX um Mitteilung des Verfahrensausganges des gegen den BF geführten Strafverfahrens.9. Mit Schreiben vom 22.04.2024 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft römisch XXXX um Mitteilung des Verfahrensausganges des gegen den BF geführten Strafverfahrens.

10. Am 25.04.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX dem BVwG den Beschluss vom XXXX .2024 hinsichtlich der vorläufigen Einstellung (diversionelle Erledigung) des Strafverfahrens.10. Am 25.04.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch XXXX dem BVwG den Beschluss vom römisch XXXX .2024 hinsichtlich der vorläufigen Einstellung (diversionelle Erledigung) des Strafverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Rumänisch.

Der BF wurde in Rumänien geboren und ist dort aufgewachsen.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?         XXXX .2012 – XXXX .2012 Nebenwohnsitz JA?         römisch XXXX .2012 – römisch XXXX .2012 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX .2012 – XXXX .2012 Hauptwohnsitz JA?         römisch XXXX .2012 – römisch XXXX .2012 Hauptwohnsitz JA

?        20.04.2021 – 05.09.2022 Hauptwohnsitz

?        05.09.2022 – 03.05.2023 Hauptwohnsitz

?        03.05.2023 – laufend  Hauptwohnsitz

1.3. Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgenden Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:

?        04.03.2021 – 09.03.2021 Arbeiter

?        16.03.2021 – 30.11.2021 Arbeiter

?        13.01.2022 – 15.04.2022 Arbeiter

?        21.06.2022 – 22.12.2022 Arbeiter

?        09.01.2023 – 25.04.2023 Arbeiter

?        05.05.2023 – 22.10.2023 Arbeiter

?        20.12.2023 – 01.04.2024 Arbeitslosengeldbezug

?        02.04.2024 – laufend  Arbeiter

Derzeit ist der BF als Forstarbeiter erwerbstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug im April 2024 € 1.112,27. Er ist vermögenslos.

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.4.1. Am XXXX .2022 wurde der BF wegen ungebührlicher Lärmerregung, öffentlicher Anstandsverletzung und aggressiven Verhaltens angezeigt. Der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2022 mit einer Mitarbeiterin einer Tankstelle gestritten habe. Der BF habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass er sich mehrere Gutscheinkarten gekauft habe, welche jedoch nicht funktionierten, weshalb er sein Geld zurückhaben wolle bzw. habe er der Mitarbeiterin vorgeworfen, die Karten gestohlen zu haben. Der BF sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen. Gegen ihn sei ein Hausverbot für die Tankstelle ausgesprochen worden. Er habe sich gegenüber den Polizeibeamten sehr renitent verhalten und wiederholt geweigert, die Tankstelle zu verlassen. Hierbei sei die Intensität seiner Lautstärke gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten stetig gestiegen. Der BF sei im Laufe der Amtshandlung sichtlich aggressiver geworden und habe begonnen, in einer aggressiven Art und Weise mit erhobenen Händen zu gestikulieren und Schimpfwörter zu schreien. Der BF sei wiederholt abgemahnt worden. Da er sein strafbares Verhalten der Lärmerregung, Anstandsverletzung und dem aggressiven Verhalten weiterhin nicht eingestellt und auf sämtliche Abmahnungen nicht reagiert habe, sei die Festnahme angeordnet worden. In Ermangelung einer Einstelung des Verhaltens des BF sei die Festnahme gegen den BF ausgesprochen worden. Im Zuge der Festnahme habe sich der BF aus dem Griff der Polizeibeamten gerissen und sei losgelaufen. Der BF sei vom Polizeibeamten im Hüftbereich ergriffen, festgehalten und somit aus dem Gleichgewicht gebracht worden. Der BF sei durch die Beamten in Bauchlage gebracht, fixiert und ihm die Handfesseln angelegt worden. Da er erneut begonnen habe, sich zu wehren, indem er versucht habe, sich aufzurichten und mit dem Kopf um sich gestoßen habe, sei er im weiteren Verlauf der Amtshandlung erneut in Bauchlage gebracht worden. Hierbei habe der BF begonnen, mit seinen Füßen auszutreten; die Tritte seien jedoch nicht gegen die Polizeibeamten gerichtet gewesen. Die Beine sowie – nach erfolgloser Aufforderung, sich zu beruhigen – auch die Handgelenke des BF hätten fixiert werden müssen. Während der Fahrt in den Arrestbereich habe der BF weiter lautstark geschrien und gegen die Tür des Arrestantenwagens getreten. Ein Alkoholtest habe aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden können. Dieser sei jedoch sichtlich stark alkoholisiert gewesen. 1.4.1. Am römisch XXXX .2022 wurde der BF wegen ungebührlicher Lärmerregung, öffentlicher Anstandsverletzung und aggressiven Verhaltens angezeigt. Der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) ist zu entnehmen, dass der BF am römisch XXXX .2022 mit einer Mitarbeiterin einer Tankstelle gestritten habe. Der BF habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass er sich mehrere Gutscheinkarten gekauft habe, welche jedoch nicht funktionierten, weshalb er sein Geld zurückhaben wolle bzw. habe er der Mitarbeiterin vorgeworfen, die Karten gestohlen zu haben. Der BF sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen. Gegen ihn sei ein Hausverbot für die Tankstelle ausgesprochen worden. Er habe sich gegenüber den Polizeibeamten sehr renitent verhalten und wiederholt geweigert, die Tankstelle zu verlassen. Hierbei sei die Intensität seiner Lautstärke gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten stetig gestiegen. Der BF sei im Laufe der Amtshandlung sichtlich aggressiver geworden und habe begonnen, in einer aggressiven Art und Weise mit erhobenen Händen zu gestikulieren und Schimpfwörter zu schreien. Der BF sei wiederholt abgemahnt worden. Da er sein strafbares Verhalten der Lärmerregung, Anstandsverletzung und dem aggressiven Verhalten weiterhin nicht eingestellt und auf sämtliche Abmahnungen nicht reagiert habe, sei die Festnahme angeordnet worden. In Ermangelung einer Einstelung des Verhaltens des BF sei die Festnahme gegen den BF ausgesprochen worden. Im Zuge der Festnahme habe sich der BF aus dem Griff der Polizeibeamten gerissen und sei losgelaufen. Der BF sei vom Polizeibeamten im Hüftbereich ergriffen, festgehalten und somit aus dem Gleichgewicht gebracht worden. Der BF sei durch die Beamten in Bauchlage gebracht, fixiert und ihm die Handfesseln angelegt worden. Da er erneut begonnen habe, sich zu wehren, indem er versucht habe, sich aufzurichten und mit dem Kopf um sich gestoßen habe, sei er im weiteren Verlauf der Amtshandlung erneut in Bauchlage gebracht worden. Hierbei habe der BF begonnen, mit seinen Füßen auszutreten; die Tritte seien jedoch nicht gegen die Polizeibeamten gerichtet gewesen. Die Beine sowie – nach erfolgloser Aufforderung, sich zu beruhigen – auch die Handgelenke des BF hätten fixiert werden müssen. Während der Fahrt in den Arrestbereich habe der BF weiter lautstark geschrien und gegen die Tür des Arrestantenwagens getreten. Ein Alkoholtest habe aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden können. Dieser sei jedoch sichtlich stark alkoholisiert gewesen.

Dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX .2022 ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2022 in den Arrestbereich verbracht worden sei. Bereits im Zuge des Visitierens habe sich der BF äußerst aggressiv und unkooperativ verhalten, indem er lautstark herumgeschrien und sich über die Festnahme beschwert habe. Auf den BF sei beruhigend eingewirkt worden. Nach einigen Minuten habe er in der Zelle angefangen, mit den Händen gegen die Zellentür zu schlagen und zu schreien. Es sei abermals beruhigend auf den BF eingewirkt und ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle von Nöten sei, sollte er sein Verhalten nicht einstellen. Der BF habe begonnen, immer heftiger gegen die Zellentür zu schlagen, wodurch angenommen habe werden können, dass aus der zugrundeliegenden Intensität eine Selbstverletzung resultieren könnte. Der erneute Versuch, beruhigend auf den BF einzuwirken sei erfolglos gewesen und er sei in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Dort habe der BF sein Verhalten fortgesetzt und sei zunehmend aggressiver geworden. Via Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, die Applikationen aus seiner Jeanshose zu reißen. Ihm sei die Bekleidung abgenommen und eine Ersatzkleidung angeboten worden, welche er verneint bzw. abgelehnt habe. Im Zuge der Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, einzelne Elemente der Zellenpolsterung aus der Verankerung zu reißen. Der BF sei aufgefordert worden, sein Verhalten einzustellen. Er habe ein gesamtes Polsterelement aus der Wandverankerung gerissen. Aufgrund der Beschädigungen sei der BF in eine weitere besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, dass der BF abermals die weitere Zelle beschädigt habe. Er habe den Gewebestoff eingerissen. Um weitere Beschädigungen hintanzuhalten, seien dem BF Handfesseln am Rücken angelegt worden. Der BF habe als Rechtfertigung für sein Verhalten angegeben, dass er nach Hause wolle. Er habe trotz angelegter Handfesseln sein Verhalten nicht eingestellt und mit den Beinen gegen die Zellenwand bzw. Zellentür getreten.Dem Amtsvermerk der LPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2022 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch XXXX .2022 in den Arrestbereich verbracht worden sei. Bereits im Zuge des Visitierens habe sich der BF äußerst aggressiv und unkooperativ verhalten, indem er lautstark herumgeschrien und sich über die Festnahme beschwert habe. Auf den BF sei beruhigend eingewirkt worden. Nach einigen Minuten habe er in der Zelle angefangen, mit den Händen gegen die Zellentür zu schlagen und zu schreien. Es sei abermals beruhigend auf den BF eingewirkt und ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle von Nöten sei, sollte er sein Verhalten nicht einstellen. Der BF habe begonnen, immer heftiger gegen die Zellentür zu schlagen, wodurch angenommen habe werden können, dass aus der zugrundeliegenden Intensität eine Selbstverletzung resultieren könnte. Der erneute Versuch, beruhigend auf den BF einzuwirken sei erfolglos gewesen und er sei in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Dort habe der BF sein Verhalten fortgesetzt und sei zunehmend aggressiver geworden. Via Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, die Applikationen aus seiner Jeanshose zu reißen. Ihm sei die Bekleidung abgenommen und eine Ersatzkleidung angeboten worden, welche er verneint bzw. abgelehnt habe. Im Zuge der Monitorüberwachung habe beobachtet werden können, wie der BF versucht habe, einzelne Elemente der Zellenpolsterung aus der Verankerung zu reißen. Der BF sei aufgefordert worden, sein Verhalten einzustellen. Er habe ein gesamtes Polsterelement aus der Wandverankerung gerissen. Aufgrund der Beschädigungen sei der BF in eine weitere besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, dass der BF abermals die weitere Zelle beschädigt habe. Er habe den Gewebestoff eingerissen. Um weitere Beschädigungen hintanzuhalten, seien dem BF Handfesseln am Rücken angelegt worden. Der BF habe als Rechtfertigung für sein Verhalten angegeben, dass er nach Hause wolle. Er habe trotz angelegter Handfesseln sein Verhalten nicht eingestellt und mit den Beinen gegen die Zellenwand bzw. Zellentür getreten.

In seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2022 gab der BF an, er sei gestern stark alkoholisiert gewesen und wisse nicht mehr, dass er zwei Zellen beschädigt habe. Er könne sich nicht daran erinnern. In seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch XXXX .2022 gab der BF an, er sei gestern stark alkoholisiert gewesen und wisse nicht mehr, dass er zwei Zellen beschädigt habe. Er könne sich nicht daran erinnern.

Im Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2023 wird ausgeführt, dass der BF am XXXX .2022 festgenommen und wegen diverser Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Im Arrestbereich der Dienststelle habe sich der BF äußert aggressiv und unkooperativ verhalten. Da der BF auch durch sein Verhalten in der Zelle aufgefallen sei und permanent mit der Hand gegen die Tür geschlagen habe, habe eine Selbstverletzung nicht mehr ausgeschlossen werden können. In weiterer Folge sei der BF in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, wie der BF Elemente aus der Zellenpolsterung gerissen habe. Wegen der Beschädigung sei der BF abermals verlegt worden. Auch in dieser Zelle habe er an den Wandelementen gerissen und den Gewebestoff der Verkleidung heruntergerissen. In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, dass er sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht an den Vorfall erinnern könne. Im Abschlussbericht der LPD römisch XXXX vom römisch XXXX .2023 wird ausgeführt, dass der BF am römisch XXXX .2022 festgenommen und wegen diverser Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei. Im Arrestbereich der Dienststelle habe sich der BF äußert aggressiv und unkooperativ verhalten. Da der BF auch durch sein Verhalten in der Zelle aufgefallen sei und permanent mit der Hand gegen die Tür geschlagen habe, habe eine Selbstverletzung nicht mehr ausgeschlossen werden können. In weiterer Folge sei der BF in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden. Via Monitorüberwachung sei beobachtet worden, wie der BF Elemente aus der Zellenpolsterung gerissen habe. Wegen der Beschädigung sei der BF abermals verlegt worden. Auch in dieser Zelle habe er an den Wandelementen gerissen und den Gewebestoff der Verkleidung heruntergerissen. In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, dass er sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht an den Vorfall erinnern könne.

1.4.2. Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB gemäß §§ 203 Abs. 1, 199 StPO nach Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv € 150,00 für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.1.4.2. Mit Beschluss des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2024, wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB gemäß Paragraphen 203, Absatz eins,, 199 StPO nach Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv € 150,00 für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.

Gemäß § 203 Abs. 2 StPO sei der Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig, dass der BF während der Probezeit eine Schadensgutmachung iHv € 1.237,26 binnen sechs Monaten an die LPD XXXX leistet. Gemäß Paragraph 203, Absatz 2, StPO sei der Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig, dass der BF während der Probezeit eine Schadensgutmachung iHv € 1.237,26 binnen sechs Monaten an die LPD römisch XXXX leistet.

Begründend führte das LG aus, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB eingebracht worden sei. Der BF sei dringend verdächtig, am XXXX .2022 fremde Sachen, nämlich zwei besonders gesicherte Zellen des Arrestbereiches des Stadtpolizeikommandos XXXX , beschädigt zu haben, indem er die Polsterung von den Zellenwänden riss, wodurch ein Schaden iHv € 1.237,26 entstanden sei. Angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF und der gezeigten Verantwortungsübernahme lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach §§ 198 Abs. 1 Z 3; 203 iVm 199 StPO vor, zumal die Schuld des BF nicht als schwer anzusehen sei und eine Bestrafung nicht geboten erscheine, um andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch Dritte entgegenzuwirken. Die Tat sei nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und habe nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt. Begründend führte das LG aus, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB eingebracht worden sei. Der BF sei dringend verdächtig, am römisch XXXX .2022 fremde Sachen, nämlich zwei besonders gesicherte Zellen des Arrestbereiches des Stadtpolizeikommandos römisch XXXX , beschädigt zu haben, indem er die Polsterung von den Zellenwänden riss, wodurch ein Schaden iHv € 1.237,26 entstanden sei. Angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF und der gezeigten Verantwortungsübernahme lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach Paragraphen 198, Absatz eins, Ziffer 3 ;, 203 in Verbindung mit 199 StPO vor, zumal die Schuld des BF nicht als schwer anzusehen sei und eine Bestrafung nicht geboten erscheine, um andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch Dritte entgegenzuwirken. Die Tat sei nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und habe nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt.

Der BF kommt seiner Verpflichtung zur Leistung der Schadensgutmachung an die LPD durch monatliche Ratenzahlungen iHv € 150,00 nach.


1.5. Der BF weist in Deutschland folgenden strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.1.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.

2.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.2.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2018, wurde der BF wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 verurteilt.

3.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (nationale Bezeichnung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: XXXX .2017; Strafvollstreckung erledigt am XXXX .2020).3.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (nationale Bezeichnung: versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: römisch XXXX .2017; Strafvollstreckung erledigt am römisch XXXX .2020).

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.6. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien alias Italien. Diese ist seit dem Jahr 2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 21.10.2021 wurde der LG des BF eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger) ausgestellt. Seit Mai 2023 sind der BF und seine LG an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.6. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien alias Italien. Diese ist seit dem Jahr 2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 21.10.2021 wurde der LG des BF eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger) ausgestellt. Seit Mai 2023 sind der BF und seine LG an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet.

Der BF war im Bundesgebiet weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er hat bisher in Österreich weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung absolviert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Muttersprache und Leben des BF im Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben des BF (AS 93, 95, 133).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation, insbesondere zur derzeitigen Erwerbstätigkeit und seinem Einkommen, ergeben sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und Lohnzettel (OZ 6) sowie den Angaben des BF (AS 133).

2.2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Der Beschluss des LG XXXX betreffend die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens (OZ 5), die Anzeige der LPD XXXX (AS 155ff), der Amtsvermerk der LPD XXXX (AS 127ff), das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung (AS 131ff) und der Abschlussbericht der LPD XXXX (AS 120ff) liegen im Akt ein.Der Beschluss des LG römisch XXXX betreffend die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens (OZ 5), die Anzeige der LPD römisch XXXX (AS 155ff), der Amtsvermerk der LPD römisch XXXX (AS 127ff), das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung (AS 131ff) und der Abschlussbericht der LPD römisch XXXX (AS 120ff) liegen im Akt ein.

Aus dem vorgelegten Kontoauszug ist ersichtlich, dass der BF monatlich € 150,00 an die LPD überweist (OZ 6).

2.2.4. Die Verurteilungen des BF in Deutschland folgen dem Inhalt des im Akt einliegenden Auszuges aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS), (AS 65ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

2.2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den eigenen Ausführungen des BF (AS 93) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister betreffend die LG des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Mona

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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