TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W123 2275088-1

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2275088-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2023, Zl. 1304417910/221256965, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2023, Zl. 1304417910/221256965, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 16.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Landwirt gewesen sei. Die Al Shabaab sei zu seinem Vater gekommen und habe eine Abgabesteuer wollen. Sein Vater habe gesagt, dass er kein Geld habe. Die Al Shabaab habe den Beschwerdeführer mitnehmen und rekrutieren wollen. Sein Vater habe dies nicht gewollt und sei getötet worden. Aus Angst habe der Beschwerdeführer sein Land verlassen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

3.       Am 12.04.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.

A: Das Problem hat 2019 angefangen. Ich hatte ein kleines Handy, dabei hörte ich Radio darüber. Es wurde Musik gespielt. Ich war im Stadtzentrum. Ich bin nachhause gegangen. Am selben Tag abends sind sie zu mir gekommen. Sie nahmen mich mit und ich war 2 Nächte und 2 Tage dort. Sie sagten, dass ich Musik gehört hätte. Deshalb haben sie mich mitgenommen. Sie forderten mich auf die Speicherkarte herauszunehmen und ich sollte diese schlucken. Sie brachten mir Wasser und sollte das schlucken. Sie zwangen mich dazu und ich schluckte die Karte. Am zweiten Tag sagten sie, dass ich in das Stadtzentrum gebracht werde und ausgepeitscht werde. Sie brachten mich dorthin und ich wurde am Nachmittag ausgepeitscht. Das war gegen 16:00 Uhr. Im Gefängnis habe ich ein paar Freunde angetroffen, welche auch dort waren, wegen unterschiedlichen Delikten verurteilt wurden. Sie hätten etwas gestohlen, ihnen wurde eine Hand und ein Bein abgeschnitten. Als ich ausgepeitscht wurde, sorgten sie dafür, dass meine Familie auch dort war. Sie brachten mich dann in das Gefängnis und ließen mich am selben Abend frei. 2 Tage später hat mich mein Vater nach Mogadischu gebracht, zur Kontrolle, da ich vorher eine Speicherkarte schluckte. Ich bekam Medikamente, die Ärzte sagten, dass es mir gut gehe und ich könnte wieder gehen. Ich war dann wieder in XXXX . 05/2021 sind sie zu meinem Vater gekommen, ich glaube es war der 25.Mai. Sie sagte zu meinem Vater, er soll Zakat zahlen. Er hätte aber kein Geld gehabt, da er in diesem Jahr keine Ernte hatte. Sie kamen am nächsten Tag wieder und sagten, dass sie seinen ältesten Sohn bräuchten. Er soll für den Islam arbeiten. Mein Vater sollte mich, eine Waffe und Munition bereitstellen. Sie sagten, falls ich mich verletzen sollte, sollte mein Vater die Behandlung auch bezahlen. Mein Vater erzählte mir erst 5 Tage später davon, und ich musste nach Mogadischu gehen. Ich war dann bei meinem Onkel in Mogadischu, ich war nur zuhause und 1 Tage vor der Ausreise erfuhr ich, dass ich das Land verlasse. Als ich nach Mogadischu kam, haben sie meinen Vater umgebracht. Sie haben uns nicht einmal erlaubt, dass wir die Leiche beerdigen können. Sie sagte, dass er sich gegen die Religion gestellt hat, deshalb wird nicht für ihn gebetet. Als ich in der Türkei war, plante meine Familie den Ort zu verlassen und nach Mogadischu zu gehen. Eines Nachts kamen sie zu meiner Familie. Sie sagten, dass der Islam meine Schwester braucht, und sie wird mit einem Mujahid verheiratet. So begann meine Reise nach Österreich.A: Das Problem hat 2019 angefangen. Ich hatte ein kleines Handy, dabei hörte ich Radio darüber. Es wurde Musik gespielt. Ich war im Stadtzentrum. Ich bin nachhause gegangen. Am selben Tag abends sind sie zu mir gekommen. Sie nahmen mich mit und ich war 2 Nächte und 2 Tage dort. Sie sagten, dass ich Musik gehört hätte. Deshalb haben sie mich mitgenommen. Sie forderten mich auf die Speicherkarte herauszunehmen und ich sollte diese schlucken. Sie brachten mir Wasser und sollte das schlucken. Sie zwangen mich dazu und ich schluckte die Karte. Am zweiten Tag sagten sie, dass ich in das Stadtzentrum gebracht werde und ausgepeitscht werde. Sie brachten mich dorthin und ich wurde am Nachmittag ausgepeitscht. Das war gegen 16:00 Uhr. Im Gefängnis habe ich ein paar Freunde angetroffen, welche auch dort waren, wegen unterschiedlichen Delikten verurteilt wurden. Sie hätten etwas gestohlen, ihnen wurde eine Hand und ein Bein abgeschnitten. Als ich ausgepeitscht wurde, sorgten sie dafür, dass meine Familie auch dort war. Sie brachten mich dann in das Gefängnis und ließen mich am selben Abend frei. 2 Tage später hat mich mein Vater nach Mogadischu gebracht, zur Kontrolle, da ich vorher eine Speicherkarte schluckte. Ich bekam Medikamente, die Ärzte sagten, dass es mir gut gehe und ich könnte wieder gehen. Ich war dann wieder in römisch XXXX . 05/2021 sind sie zu meinem Vater gekommen, ich glaube es war der 25.Mai. Sie sagte zu meinem Vater, er soll Zakat zahlen. Er hätte aber kein Geld gehabt, da er in diesem Jahr keine Ernte hatte. Sie kamen am nächsten Tag wieder und sagten, dass sie seinen ältesten Sohn bräuchten. Er soll für den Islam arbeiten. Mein Vater sollte mich, eine Waffe und Munition bereitstellen. Sie sagten, falls ich mich verletzen sollte, sollte mein Vater die Behandlung auch bezahlen. Mein Vater erzählte mir erst 5 Tage später davon, und ich musste nach Mogadischu gehen. Ich war dann bei meinem Onkel in Mogadischu, ich war nur zuhause und 1 Tage vor der Ausreise erfuhr ich, dass ich das Land verlasse. Als ich nach Mogadischu kam, haben sie meinen Vater umgebracht. Sie haben uns nicht einmal erlaubt, dass wir die Leiche beerdigen können. Sie sagte, dass er sich gegen die Religion gestellt hat, deshalb wird nicht für ihn gebetet. Als ich in der Türkei war, plante meine Familie den Ort zu verlassen und nach Mogadischu zu gehen. Eines Nachts kamen sie zu meiner Familie. Sie sagten, dass der Islam meine Schwester braucht, und sie wird mit einem Mujahid verheiratet. So begann meine Reise nach Österreich.

F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben?

A: Nein

F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren?

A: Diese Männer sind immer noch dort, sie suchen mich. Nachgefragt: Wegen mir haben sie meinen Vater umgebracht und meine Schwester entführt.

[…]

F: Wann sind Ihre Geschwister nach Mogadischu gekommen?

A: Nachdem ich in der Türkei ankam, sind sie nach Mogadischu gekommen.

Nachgefragt: Ein Bruder und eine Schwester, die beiden jüngsten.

F: Weshalb ist Ihre restliche Familie nicht nach Mogadischu gegangen?

A: Meine Schwester wurde von der AS mitgenommen, da sie sagten, dass der Islam sie braucht. Nachgefragt: Meine Mutter sucht noch immer meine Schwester, deswegen hat die den Ort nicht verlassen.

F: Wurde das Eigentum Ihrer Familie in XXXX verkauft?F: Wurde das Eigentum Ihrer Familie in römisch XXXX verkauft?

A: Nein, nachgefragt: ich weiß es nicht warum nicht.

F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Familie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt?

A.: In meinem Heimatort gibt es keine Polizei, es ist nur die AS dort. Nachgefragt: In Mogadischu war ich nur zuhause.

F.: Wieso nicht?

A.: ich weiß es nicht. Meine Familie sagte, dass ich zuhause bleiben soll und nicht nach draußen gehen.

F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen?

A.: Nein, nur meinen Onkel. Nachgefragt: Ich habe keine Hilfe angefragt. Ich weiß es nicht, ob meine Mutter oder mein Onkel um Hilfe beim Clan angesucht haben. Meine Mutter gehört zu einem anderen Clan- Abgaal/Hawiye.

F.: Wieso wurden gerade Sie von der Al-Shabaab bedroht und angegriffen?

A.: Ich weiß es nicht, nachdem mein Vater das nichtbezahlen konnte, sagten sie, dass sie mich brauchen.

F.: Wie wurden Sie bedroht?

A.: Ich wurde nicht direkt bedroht, sie waren bei meinem Vater.

F.: Wurden Sie auch persönlich bedroht?

A.: Nein, sie sind nie zu mir gekommen und haben mich nie bedroht.

F: Sie gaben aber an, dass Sie von den AS einmal festgenommen wurden, was sagen Sie dazu?

A: Das war, weil sie mich damals verurteilten, zu der Tat, welche ich gemacht habe.

Nachgefragt: Sie sagten, dass ich Musik gehört habe.

F.: Wie oft kam es zu diesen Angriffen auf Ihre Person?

A.: Nur das eine Mal.

F.: Soll Ihr Bruder, ca. 17 Jahre, ebenfalls für die Al-Shabaab arbeiten?

A.: Damals war er noch 16 Jahre alt, jetzt ist er nichtmehr dort.

F.: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al-Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen?

A.: Sie haben bereits meine Schwester entführt. Meine zwei jüngsten Geschwister sind jetzt in Mogadischu, nur meine Mutter ist in meinem Heimatort. Nachgefragt: Nein.

F.: Somalia ist ein großes Land. Es ist ca. 7,5Mal so groß wie Österreich. Haben Sie nie darüber nachgedacht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat, zum Beispiel Puntland, neu anzufangen?

A.: Nein, ich habe nie darüber nachgedacht, ich wurde nach Mogadischu gebracht und erfuhr vor der Ausreise, dass ich das Land verlassen werde.

F.: Wieso nicht?

A.: Ich war in Mogadischu in diesem Haus, und vor der ausreise wurde mir gesagt, dass ich das Land verlassen werde. Ich habe nie darüber nachgedacht und konnte diese Entscheidung nicht selbst treffen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja

[…]“

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch IV.-VI.).

5.       Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.06.2023, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass sich die belangte Behörde nicht mit der engeren Herkunftsregion des Beschwerdeführers, welche seit der Besetzung im Jahr 2016 als wichtige Bastion der Al Shabaab galt, befasst habe. Zudem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und fehlerhaft ausgewertet. Die belangte Behörde habe unterlassen, sich mit den aktuellen Formen des Rechtsschutzes in Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab sowie den aktuellen Berichten zur Dürre auseinanderzusetzen. Für den Beschwerdeführer bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu, welches in aktuellen Berichten als instabil und unsicher beschrieben werde. Ferner sei die Beweiswürdigung – aufgrund näher dargelegter Gründe – mangelhaft. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Ungläubigkeit verfolgt, weil er (bzw. seine Familie) sich nicht bereit erklärt habe, als Rekrut für die Al Shabaab zur Verfügung zu stehen. Ihm sei daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren oder aufgrund der dramatischen Versorgungslage (zumindest) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Außerdem habe die belangte Behörde hinsichtlich Art. 8 EMRK eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.5.       Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.06.2023, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass sich die belangte Behörde nicht mit der engeren Herkunftsregion des Beschwerdeführers, welche seit der Besetzung im Jahr 2016 als wichtige Bastion der Al Shabaab galt, befasst habe. Zudem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und fehlerhaft ausgewertet. Die belangte Behörde habe unterlassen, sich mit den aktuellen Formen des Rechtsschutzes in Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab sowie den aktuellen Berichten zur Dürre auseinanderzusetzen. Für den Beschwerdeführer bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu, welches in aktuellen Berichten als instabil und unsicher beschrieben werde. Ferner sei die Beweiswürdigung – aufgrund näher dargelegter Gründe – mangelhaft. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Ungläubigkeit verfolgt, weil er (bzw. seine Familie) sich nicht bereit erklärt habe, als Rekrut für die Al Shabaab zur Verfügung zu stehen. Ihm sei daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren oder aufgrund der dramatischen Versorgungslage (zumindest) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Außerdem habe die belangte Behörde hinsichtlich Artikel 8, EMRK eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.

6.       Am 07.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6) der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diese unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme verzichtete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger des Clans Hawiye, Subclans: Hiraab – Mudulood – Hilibi – Guud Cade – Jibrail – Mirwaaq – Hassan Abdulle. Er spricht Somali und ist in der Stadt XXXX in der Region Middle Shabelle geboren und aufgewachsen. Er besuchte 8 Jahre eine Schule und half seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Ab und zu begleitete er seinen Vater für medizinische Behandlungen nach Mogadischu und verbrachte mit ihm dort jeweils bis zu 30 Tage. Die letzten 20 Tage vor seiner Ausreise aus Somalia wohnte er in Mogadischu bei seinem Onkel ms.1.1.1. Der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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