TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 G313 2278732-1

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Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G313 2278732-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Heike SPORN, Loquaiplatz 12/Top 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , betreffend Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Heike SPORN, Loquaiplatz 12/Top 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos b e h o b e n.A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos b e h o b e n.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2022 von der LPD XXXX wegen § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Grund für die Anzeige war, dass der BF ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dem BF wurde diesbezüglich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) das schriftliche Parteiengehör gewährt. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da der BF das Bundesgebiet nachweislich am XXXX 2022 verlassen hatte.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch XXXX 2022 von der LPD römisch XXXX wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Grund für die Anzeige war, dass der BF ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dem BF wurde diesbezüglich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) das schriftliche Parteiengehör gewährt. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da der BF das Bundesgebiet nachweislich am römisch XXXX 2022 verlassen hatte.

2. Am XXXX 2023 wurde der BF abermals wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG zur Anzeige gebracht. Der BF wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und legitimierte sich durch einen kroatischen Führerschein und händigte sodann sein Beifahrer den bosnischen Reisepass des BF aus. Der BF gab an, er arbeite für eine kroatische Firma hier in Österreich und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Der BF händigte den Beamten ein Foto seines kroatischen Aufenthaltstitels aus und wurde festgestellt, dass dieser bereits abgelaufen war. Seitens der Beamten habe man sodann festgestellt, dass eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vorliege.2. Am römisch XXXX 2023 wurde der BF abermals wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, FPG zur Anzeige gebracht. Der BF wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und legitimierte sich durch einen kroatischen Führerschein und händigte sodann sein Beifahrer den bosnischen Reisepass des BF aus. Der BF gab an, er arbeite für eine kroatische Firma hier in Österreich und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Der BF händigte den Beamten ein Foto seines kroatischen Aufenthaltstitels aus und wurde festgestellt, dass dieser bereits abgelaufen war. Seitens der Beamten habe man sodann festgestellt, dass eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vorliege.

Der BF wurde am XXXX 2023 in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und über ihn mit Bescheid vom XXXX 2023, zugestellt am XXXX 2023, gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der BF wurde am römisch XXXX 2023 in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und über ihn mit Bescheid vom römisch XXXX 2023, zugestellt am römisch XXXX 2023, gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF wurde sodann am XXXX 2023 durch die belangte Behörde mündlich einvernommen.Der BF wurde sodann am römisch XXXX 2023 durch die belangte Behörde mündlich einvernommen.

3. Am XXXX 2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VI.).3. Am römisch XXXX 2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch VI.).

Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF bereits zwei Mal im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Dass der BF bewusst ohne entsprechende Dokumente offensichtlich im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen sei, verstärke die Tatsache, dass er nicht bereit sei, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Auch sei der kroatische Aufenthaltstitel seit XXXX 2023 abgelaufen und beinhalte ein Neuantrag kein Aufenthaltsrecht. Es lege auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet vor.Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VI.) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF bereits zwei Mal im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Dass der BF bewusst ohne entsprechende Dokumente offensichtlich im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen sei, verstärke die Tatsache, dass er nicht bereit sei, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Auch sei der kroatische Aufenthaltstitel seit römisch XXXX 2023 abgelaufen und beinhalte ein Neuantrag kein Aufenthaltsrecht. Es lege auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet vor.

Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023 zugestellt.Der Bescheid wurde dem BF am römisch XXXX 2023 zugestellt.

4. Am XXXX 2023 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft. 4. Am römisch XXXX 2023 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft.

Der BF wurde sodann am XXXX 2023 aus der Schubhaft entlassen und ihm die freiwillige selbstständige Ausreise gewährt. Aufgrund der Gewährung der freiwilligen Ausreise zog der BF den Antrag auf Enthaftung aus der Schubhaft am XXXX 2023 zurück.Der BF wurde sodann am römisch XXXX 2023 aus der Schubhaft entlassen und ihm die freiwillige selbstständige Ausreise gewährt. Aufgrund der Gewährung der freiwilligen Ausreise zog der BF den Antrag auf Enthaftung aus der Schubhaft am römisch XXXX 2023 zurück.

Der BF hat sodann nachweislich am XXXX 2023 das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.Der BF hat sodann nachweislich am römisch XXXX 2023 das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.

5. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am XXXX 2023 die Beschwerde gegen das befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt VI. derart abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes spürbar herabgesetzt werde. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bedauerlicherweise am XXXX 2023 tatsächlich nicht im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen sei, jedoch wäre dieser bis XXXX 2023 aufrecht gewesen und hätte er sodann auch eine Verlängerung beantragt. Es handle sich beim Fehlverhalten des BF um keinen so schwerwiegenden Verstoß, da der BF seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht als verboten angesehen habe. Er habe sich jedoch am XXXX 2023 nicht zu Arbeitszwecken, sondern tatsächlich als Tourist im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei der Ansicht gewesen, dass er innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig aufhältig gewesen sei.5. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am römisch XXXX 2023 die Beschwerde gegen das befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VI.) und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch VI. derart abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes spürbar herabgesetzt werde. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bedauerlicherweise am römisch XXXX 2023 tatsächlich nicht im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen sei, jedoch wäre dieser bis römisch XXXX 2023 aufrecht gewesen und hätte er sodann auch eine Verlängerung beantragt. Es handle sich beim Fehlverhalten des BF um keinen so schwerwiegenden Verstoß, da der BF seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht als verboten angesehen habe. Er habe sich jedoch am römisch XXXX 2023 nicht zu Arbeitszwecken, sondern tatsächlich als Tourist im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei der Ansicht gewesen, dass er innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig aufhältig gewesen sei.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX 2023 vorgelegt, wo sie am XXXX 2023 einlangten.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch XXXX 2023 vorgelegt, wo sie am römisch XXXX 2023 einlangten.

7. Am XXXX 2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör an den BF und wurde ihm hierfür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.7. Am römisch XXXX 2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör an den BF und wurde ihm hierfür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.

Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.

8. Am XXXX 2024 erging die Aufforderung zur Mitwirkung an die belangte Behörde, zumal seitens des BVwG nicht feststellbar war, ob und in welchem Zeitraum der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten bzw. gegen diese verstoßen hatte, da hierzu Angaben im angefochtenen Bescheid fehlen. 8. Am römisch XXXX 2024 erging die Aufforderung zur Mitwirkung an die belangte Behörde, zumal seitens des BVwG nicht feststellbar war, ob und in welchem Zeitraum der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten bzw. gegen diese verstoßen hatte, da hierzu Angaben im angefochtenen Bescheid fehlen.

Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt beim BVwG am XXXX 2024, ihre Stellungnahme ab und führte hierzu aus wie folgt:Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch XXXX 2024, eingelangt beim BVwG am römisch XXXX 2024, ihre Stellungnahme ab und führte hierzu aus wie folgt:

„Der BF wurde am XXXX 2023 bei einer Fahrzeugkontrolle durch die einschreitenden Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Personenkontrolle äußerte sich der BF gegenüber den Beamten, dass der BF in Kroatien über einen Aufenthaltstitel verfügte und zu Arbeitszwecken nach Österreich eingereist wäre. Aufgrund der Einreise zur Arbeitsaufnahme ergab sich ein illegaler Aufenthalt und wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ eingeliefert. „Der BF wurde am römisch XXXX 2023 bei einer Fahrzeugkontrolle durch die einschreitenden Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Personenkontrolle äußerte sich der BF gegenüber den Beamten, dass der BF in Kroatien über einen Aufenthaltstitel verfügte und zu Arbeitszwecken nach Österreich eingereist wäre. Aufgrund der Einreise zur Arbeitsaufnahme ergab sich ein illegaler Aufenthalt und wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ eingeliefert.

Am gleichen Tag wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Aus der Niederschrift wurde der Sachverhalt der Anhaltung entnommen und folgendes festgestellt:

Der BF gab an, dass er um einen neuen kroatischen Aufenthaltstitel angesucht hätte und diesbezüglich eine Bestätigung in der Geldbörse hätte. Der BF reiste immer wieder nach Österreich ein, da der kroatische Arbeitgeber, eine Baufirma, ein Bauprojekt in XXXX betreute. Der BF machte widersprüchliche Angaben, da der BF einerseits behauptete seit XXXX 2023 als Tourist aufhältig zu sein und zuvor mit seiner Arbeitserlaubnis gearbeitet zu haben und andererseits zuletzt vor 20 Tagen (ab Anhaltetag) nach Österreich eingereist wäre. Der BF behauptete auch das letzte Mal heute in der Früh ( XXXX 2023) an der angeführten Baustelle gearbeitet zu haben.Der BF gab an, dass er um einen neuen kroatischen Aufenthaltstitel angesucht hätte und diesbezüglich eine Bestätigung in der Geldbörse hätte. Der BF reiste immer wieder nach Österreich ein, da der kroatische Arbeitgeber, eine Baufirma, ein Bauprojekt in römisch XXXX betreute. Der BF machte widersprüchliche Angaben, da der BF einerseits behauptete seit römisch XXXX 2023 als Tourist aufhältig zu sein und zuvor mit seiner Arbeitserlaubnis gearbeitet zu haben und andererseits zuletzt vor 20 Tagen (ab Anhaltetag) nach Österreich eingereist wäre. Der BF behauptete auch das letzte Mal heute in der Früh ( römisch XXXX 2023) an der angeführten Baustelle gearbeitet zu haben.

Aufgrund des Ergebnisses der Einvernahme wurde von Seiten der Behörde von einer Arbeitsaufnahme in Österreich ausgegangen und verfügte der BF über keine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung (Entsendebewilligung). Die Arbeitsaufnahme hat der BF auch selbst zugegeben.

Der BF befand sich daher zum Zeitpunkt der Kontrolle am XXXX 2023 illegal in Österreich, da der BF zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist war. Der BF wäre somit um den XXXX oder XXXX 2023 eingereist, um den Auftrag des kroatischen Arbeitgebers in Österreich zu erfüllen. Der BF ist somit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kann ein touristischer Aufenthalt nicht mehr in Anspruch genommen werden.Der BF befand sich daher zum Zeitpunkt der Kontrolle am römisch XXXX 2023 illegal in Österreich, da der BF zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist war. Der BF wäre somit um den römisch XXXX oder römisch XXXX 2023 eingereist, um den Auftrag des kroatischen Arbeitgebers in Österreich zu erfüllen. Der BF ist somit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kann ein touristischer Aufenthalt nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Der nicht rechtmäßige Aufenthalt war daher als erwiesen anzusehen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024 und vorliegende Kopie des bosnischen Reisepasses und des bosnischen Personalausweises, AS 13 und AS 17).1.1. Der am römisch XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch XXXX 2024 und vorliegende Kopie des bosnischen Reisepasses und des bosnischen Personalausweises, AS 13 und AS 17).

Die Muttersprache des BF ist Bosnisch, Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023, AS 85).Die Muttersprache des BF ist Bosnisch, Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch XXXX 2023, AS 85).

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder anderweitige enge soziale Kontakte. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Der BF hat auch einen Bruder, welcher in Kroatien lebt und arbeitet (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023, AS 89).Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder anderweitige enge soziale Kontakte. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Der BF hat auch einen Bruder, welcher in Kroatien lebt und arbeitet vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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