Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2283042-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1367856510-231758771, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1367856510-231758771, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2023 in Bulgarien und am XXXX 03.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch XXXX 02.2023 in Bulgarien und am römisch XXXX 03.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er in Österreich eine Tante und einen Onkel habe. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 01.2023 aus Syrien ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil hier sein Onkel und seine Tante leben würden. Dann habe er sich bis zum XXXX 09.2023 in der Türkei aufgehalten und sei weiter nach Österreich gereist, wo er am 05.09.2023 angekommen sei. Über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne er nicht viel sagen und um Asyl habe er nirgends angesucht. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er in Österreich eine Tante und einen Onkel habe. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei am römisch XXXX 01.2023 aus Syrien ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil hier sein Onkel und seine Tante leben würden. Dann habe er sich bis zum römisch XXXX 09.2023 in der Türkei aufgehalten und sei weiter nach Österreich gereist, wo er am 05.09.2023 angekommen sei. Über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne er nicht viel sagen und um Asyl habe er nirgends angesucht.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien oder Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 21.09.2023 nachweislich übernommen (vgl. AS 55). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien oder Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 21.09.2023 nachweislich übernommen vergleiche AS 55).
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 12.10.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 39). Mit Schreiben vom 12.10.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 39).
1.4. Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Früher habe er Asthma gehabt und habe hin und wieder Atemprobleme. Der Beschwerdeführer sei beim Arzt im Camp gewesen und habe Medikamente bekommen. Weitere medizinische Versorgung in Österreich sei nicht geplant, aber vielleicht gehe er wieder einmal zu einer Kontrolle zum Arzt. Medizinische Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht. An Angehörigen habe er einen Onkel in XXXX und eine Tante in Wien. Sie hätten ihn schon besucht und ihm Kleidung organisiert. Sein Onkel lebe seit acht Jahren in Österreich und habe einen Aufenthaltstitel. Seine Tante sei seit ca. vier Jahren in Österreich und habe ebenfalls einen Aufenthaltstitel. In einem gemeinsamen Haushalt habe der Beschwerdeführer weder mit seiner Tante noch mit seinem Onkel jemals gelebt. Auch sei er weder von seinem Onkel noch von seiner Tante jemals finanziell oder anders unterstützt worden. 1.4. Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Früher habe er Asthma gehabt und habe hin und wieder Atemprobleme. Der Beschwerdeführer sei beim Arzt im Camp gewesen und habe Medikamente bekommen. Weitere medizinische Versorgung in Österreich sei nicht geplant, aber vielleicht gehe er wieder einmal zu einer Kontrolle zum Arzt. Medizinische Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht. An Angehörigen habe er einen Onkel in römisch XXXX und eine Tante in Wien. Sie hätten ihn schon besucht und ihm Kleidung organisiert. Sein Onkel lebe seit acht Jahren in Österreich und habe einen Aufenthaltstitel. Seine Tante sei seit ca. vier Jahren in Österreich und habe ebenfalls einen Aufenthaltstitel. In einem gemeinsamen Haushalt habe der Beschwerdeführer weder mit seiner Tante noch mit seinem Onkel jemals gelebt. Auch sei er weder von seinem Onkel noch von seiner Tante jemals finanziell oder anders unterstützt worden.
Zur Erstbefragung wolle er ergänzen, dass er am XXXX 03.2023 von Rumänien in die Türkei zurückgekehrt sei. Dann sei er von der Türkei direkt nach Österreich gekommen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, aber als seine Fingerabdrücke in Rumänien abgenommen worden seien, hätten seine Bekannten gesagt, dass er nicht weiterreisen solle. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei auch in Rumänien gewesen. Als er Bulgarien verlassen habe, sei sein Verfahren noch offen gewesen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 02.2023 in Bulgarien von den Behörden angehalten worden und sei ca. 20 Tage in einem Camp in Sofia aufhältig gewesen. Er sei zehn Tage in einem geschlossenen Camp, fünf Tage im Camp in XXXX und ein paar Tage beim Schlepper gewesen. Dann sei er weiter nach Rumänien gereist, weil er nach Österreich gewollt habe. Bulgarien habe er verlassen, weil es dort schlimmer gewesen sei als in Syrien. Alles sei schmutzig gewesen und der Beschwerdeführer habe ein Problem mit der Haut bekommen. Auch sei er wegen des Asthmas nicht behandelt worden. Die Polizei habe ihn schlecht behandelt. Im Camp sei er bei einem Arzt gewesen, habe jedoch nur Tabletten bekommen. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien niemals verfolgt oder bedroht worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass nicht stimme, was darin stehe. Die Polizei habe ihn in Bulgarien an der Schulter festgehalten und „hin- und hergeschubst“. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass man in Bulgarien nicht menschlich behandelt werde. Flüchtlinge hätten dort keine Rechte. Die Camps seien schmutzig und voller Ungeziefer. Flüchtlinge würden raufen und mit Messern hantieren und es komme keine Polizei. Zur Erstbefragung wolle er ergänzen, dass er am römisch XXXX 03.2023 von Rumänien in die Türkei zurückgekehrt sei. Dann sei er von der Türkei direkt nach Österreich gekommen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, aber als seine Fingerabdrücke in Rumänien abgenommen worden seien, hätten seine Bekannten gesagt, dass er nicht weiterreisen solle. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei auch in Rumänien gewesen. Als er Bulgarien verlassen habe, sei sein Verfahren noch offen gewesen. Der Beschwerdeführer sei am römisch XXXX 02.2023 in Bulgarien von den Behörden angehalten worden und sei ca. 20 Tage in einem Camp in Sofia aufhältig gewesen. Er sei zehn Tage in einem geschlossenen Camp, fünf Tage im Camp in römisch XXXX und ein paar Tage beim Schlepper gewesen. Dann sei er weiter nach Rumänien gereist, weil er nach Österreich gewollt habe. Bulgarien habe er verlassen, weil es dort schlimmer gewesen sei als in Syrien. Alles sei schmutzig gewesen und der Beschwerdeführer habe ein Problem mit der Haut bekommen. Auch sei er wegen des Asthmas nicht behandelt worden. Die Polizei habe ihn schlecht behandelt. Im Camp sei er bei einem Arzt gewesen, habe jedoch nur Tabletten bekommen. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien niemals verfolgt oder bedroht worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass nicht stimme, was darin stehe. Die Polizei habe ihn in Bulgarien an der Schulter festgehalten und „hin- und hergeschubst“. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass man in Bulgarien nicht menschlich behandelt werde. Flüchtlinge hätten dort keine Rechte. Die Camps seien schmutzig und voller Ungeziefer. Flüchtlinge würden raufen und mit Messern hantieren und es komme keine Polizei.
Neuerlich zu seiner Reiseroute befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe am XXXX 01.2023 Syrien verlassen und sei in die Türkei gegangen, wo er sechs Tage gewesen sei. Dann sei er illegal mit einem LKW nach Bulgarien gereist, wo er ca. 25 Tage geblieben sei. Danach sei er nach Rumänien gelangt, wo er zehn Tage in einem Camp aufhältig gewesen sei. Am XXXX 03.2023 habe der Beschwerdeführer Rumänien mit einem LKW verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Von März bis September 2023 sei er in der Türkei, in der Stadt XXXX , gewesen. Am XXXX 09.2023 sei er mit einem LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer sei von Rumänien in die Türkei zurückgereist, weil ihm sein Onkel und weitere Bekannte gesagt hätten, dass er nicht von Rumänien direkt nach Österreich kommen solle, weil ihn die Behörde sonst nach Bulgarien oder Rumänien schicken werde. Er sei von XXXX 03.2023 bis XXXX 09.2023 in der Türkei geblieben und habe im Mai 2023 eine Karte für Asylwerber in der Türkei beantragt und auch bekommen. In der Stadt XXXX habe er im Haus eines Freundes seines Vaters gewohnt und seinen Lebensunterhalt als Zimmermann auf einer Baustelle verdient. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass er für einen längeren Zeitraum in der Türkei aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Beweise und zwar Fotos auf dem Handy. Aber das Handy habe ihm der Schlepper abgenommen. Sein aktuelles Handy habe ihm sein Onkel organisiert. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei nach XXXX gereist sei und somit die gesamte Türkei habe durchqueren müssen und XXXX noch dazu an der syrischen Grenze liege, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimme, aber er habe niemanden in der Türkei außer den Freund seines Vaters. Neuerlich zu seiner Reiseroute befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe am römisch XXXX 01.2023 Syrien verlassen und sei in die Türkei gegangen, wo er sechs Tage gewesen sei. Dann sei er illegal mit einem LKW nach Bulgarien gereist, wo er ca. 25 Tage geblieben sei. Danach sei er nach Rumänien gelangt, wo er zehn Tage in einem Camp aufhältig gewesen sei. Am römisch XXXX 03.2023 habe der Beschwerdeführer Rumänien mit einem LKW verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Von März bis September 2023 sei er in der Türkei, in der Stadt römisch XXXX , gewesen. Am römisch XXXX 09.2023 sei er mit einem LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer sei von Rumänien in die Türkei zurückgereist, weil ihm sein Onkel und weitere Bekannte gesagt hätten, dass er nicht von Rumänien direkt nach Österreich kommen solle, weil ihn die Behörde sonst nach Bulgarien oder Rumänien schicken werde. Er sei von römisch XXXX 03.2023 bis römisch XXXX 09.2023 in der Türkei geblieben und habe im Mai 2023 eine Karte für Asylwerber in der Türkei beantragt und auch bekommen. In der Stadt römisch XXXX habe er im Haus eines Freundes seines Vaters gewohnt und seinen Lebensunterhalt als Zimmermann auf einer Baustelle verdient. Auf die Frage, ob er beweisen könne, dass er für einen längeren Zeitraum in der Türkei aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Beweise und zwar Fotos auf dem Handy. Aber das Handy habe ihm der Schlepper abgenommen. Sein aktuelles Handy habe ihm sein Onkel organisiert. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei nach römisch XXXX gereist sei und somit die gesamte Türkei habe durchqueren müssen und römisch XXXX noch dazu an der syrischen Grenze liege, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimme, aber er habe niemanden in der Türkei außer den Freund seines Vaters.
Zu der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vorgelegten „Karte für Asylwerber in der Türkei“ gab er an, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Er sei mit dem Freund seines Vaters zweimal im Amt für Aus/Einwanderung in der Türkei gewesen. Beim zweiten Mal habe er „das“ bekommen.
1.5. In der Folge wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Karte für Asylwerber in der Türkei“ einer Dokumentenprüfung auf Echtheit unterzogen. Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes der LPD Oberösterreich vom 17.11.2023 ist zu entnehmen, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt. Das gesamte Dokument wurde im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt und die Fälschung charakterisiert sich durch fehlende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale und dem fehlenden Prägestempel zur Lichtbildsicherung. Ferner wurden auch der „Feuchtstempelabdruck“, die Signatur sowie die Signatur auf der Rückseite im Tintenstrahldruck aufgebracht (vgl. AS 125). 1.5. In der Folge wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Karte für Asylwerber in der Türkei“ einer Dokumentenprüfung auf Echtheit unterzogen. Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes der LPD Oberösterreich vom 17.11.2023 ist zu entnehmen, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt. Das gesamte Dokument wurde im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt und die Fälschung charakterisiert sich durch fehlende urkundentechnische Sicherheitsmerkmale und dem fehlenden Prägestempel zur Lichtbildsicherung. Ferner wurden auch der „Feuchtstempelabdruck“, die Signatur sowie die Signatur auf der Rückseite im Tintenstrahldruck aufgebracht vergleiche AS 125).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 13.12.2023 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers entgegenzuhalten sei, dass er zwar im Jänner 2023 in Bulgarien gewesen sei, Bulgarien aber nach einem kurzen Aufenthalt verlassen habe, da er sehr schlecht behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zunächst nach Rumänien und dann wieder in die Türkei gereist, wo er von März bis September gelebt habe. Eine Zuständigkeit Bulgariens sei daher nicht gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer der Erstbehörde einen Flüchtlingsausweis aus der Türkei vorgelegt und könne daher nachweisen, dass er aus Bulgarien ausgereist und über einen Zeitraum von mehreren Monaten in der Türkei gelebt habe bevor er nach Österreich gekommen sei. Wenn ihm vorgehalten werde, dass dieses Dokument eine Fälschung sein solle, sei dies für den Beschwerdeführer nicht erklärbar, weil er es so von den türkischen Behörden erhalten habe, was durch Erhebungen in der Türkei bestätigt werden könne, die er hiermit ausdrücklich beantrage.
Auch habe er in Österreich Verwandte, die ihn unterstützen würden. Der Beschwerdeführer könne bei seiner Tante leben und da ihn diese aufgenommen habe, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis.
4. Mit E-Mail vom 29.02.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die bulgarische Dublinbehörde vom 26.02.2024 (vgl. OZ 4). 4. Mit E-Mail vom 29.02.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die bulgarische Dublinbehörde vom 26.02.2024 vergleiche OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat Anfang des Jahres 2023 und reiste von der Türkei aus über Bulgarien, wo er am XXXX 02.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des bulgarischen Staatsgebietes zurückgezogen hatte, reiste der Beschwerdeführer weiter nach Rumänien, wo er am XXXX 03.2023 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Nicht festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer von März bis September 2023 in der Türkei aufgehalten hat. Ebenfalls nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat Anfang des Jahres 2023 und reiste von der Türkei aus über Bulgarien, wo er am römisch XXXX 02.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des bulgarischen Staatsgebietes zurückgezogen hatte, reiste der Beschwerdeführer weiter nach Rumänien, wo er am römisch XXXX 03.2023 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Nicht festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer von März bis September 2023 in der Türkei aufgehalten hat. Ebenfalls nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 12.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.02.2024 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 12.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26.02.2024 mitgeteilt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer fallweise Atemprobleme und dagegen von einem Arzt in der Betreuungsstelle Medikamente bekommen. Eine aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
In Österreich leben seit ca. acht Jahren ein Onkel des Beschwerdeführers sowie seit ca. vier Jahren eine seiner Tanten. Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer weder mit seiner Tante noch mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.
1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:
Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 27 unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).
Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023).
[…]
Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SARFEF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023).
[…]
Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).
Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).
Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).
Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7 164, Marokko: 1 721, Ukraine: 1 313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).
Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).
b). Dublin-Rückkehrer:
Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).
Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering:
[…]
Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022).
Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung von SAREF (BFA/Staaten-dokumentation 18.4.2023). Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist laut Quelle ihr Zugang zu Versorgung insofern nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert werde. Für nicht-vulnerable Rückkehrer sei die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig und müssten die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen, wenn in den Aufnahmezentren von SAREF kein Platz zur Verfügung stehe (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29 (7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023).Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29, (7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023).
Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023).
Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. Bei diesen kommt es immer wieder zu einigen Monaten Verzögerung, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Quelle der beschriebenen Verzögerungen sein (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
c). Non-Refoulement:
Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept ist ein Grund für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem der Ausländer der um internationalen Schutz ersucht hat, aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023).
Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023).
Es gibt Berichte, dass Anträge von Staatsangehörigen bestimmter Länder, darunter Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Marokko und Tunesien, automatisch abgelehnt werden (AI 27.3.2023).
Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei