TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W286 2282981-1

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W286 228298-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 1330067503/223326382, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 1330067503/223326382, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige mit russischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im Besitz eines gültigen C-Visums im Juli 2022 legal nach Österreich ein. Sie stellte nach Ablauf der mit dem C-Visum höchtszulässigen 90-tägigen Aufenhaltsdauer am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.

1.3. Am 02.03.2023 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Beschwerdeführerin legte dort ein Konvolut von Beweismitteln vor.

1.4. Am 06.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Mail an die belangte Behörde, im Anhang ein Schriftstück betreffend ihren Lebensgefährten.

1.5. Mit Bescheid vom 14.11.2023, Zl. 1330067503/223326382, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.5. Mit Bescheid vom 14.11.2023, Zl. 1330067503/223326382, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

1.6. Gegen den am 20.11.2023 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

1.7. Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.8. Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres „Ehegatten“ (im Folgenden: Lebensgefährten) als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

1.9. Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 Verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ihres Lebensgefährten XXXX bei der belangten Behörde anhängig sei und beantragte unter Verweis auf wird auf § 34 Abs. 4 und 5 AsylG, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, damit dieses beide Verfahren unter einem entscheidet.1.9. Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 Verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ihres Lebensgefährten römisch XXXX bei der belangten Behörde anhängig sei und beantragte unter Verweis auf wird auf Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, damit dieses beide Verfahren unter einem entscheidet.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.10. Am 27.10.2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien ihres russischen Inlandspasses vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist im Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der russischen Volksgruppe an und ist Christin russisch-orthodoxen Bekenntnisses (AS 21 – AS 27, AS 29, AS 31, AS 53, AS 54, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 = Protokoll der mV S. 7. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch als Muttersprache (AS 31, AS 52, AS 54). 1.1.1. Die Beschwerdeführerin heißt römisch XXXX und ist am römisch XXXX geboren. Sie ist im Entscheidungszeitpunkt römisch XXXX Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der russischen Volksgruppe an und ist Christin russisch-orthodoxen Bekenntnisses (AS 21 – AS 27, AS 29, AS 31, AS 53, AS 54, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 = Protokoll der mV S. 7. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch als Muttersprache (AS 31, AS 52, AS 54).

1.1.2. Die Beschwerdeführerin lebt seit 31 Jahren in einer Partnerschaft mit XXXX , Gebiet XXXX (heutige Ukraine), der ebenfalls russischer Staatsangehöriger ist. Die Beschwerdeführerin und XXXX sind nicht rechtsgültig verheiratet. Sie ließen sich im Jahr XXXX in einer ortohodoxen Kirche in XXXX in der Nähe von Moskau trauen (Protokoll der mV S. 7). Die beiden sind die leiblichen Eltern von XXXX die österreichische Staatsbürgerin ist.1.1.2. Die Beschwerdeführerin lebt seit 31 Jahren in einer Partnerschaft mit römisch XXXX , Gebiet römisch XXXX (heutige Ukraine), der ebenfalls russischer Staatsangehöriger ist. Die Beschwerdeführerin und römisch XXXX sind nicht rechtsgültig verheiratet. Sie ließen sich im Jahr römisch XXXX in einer ortohodoxen Kirche in römisch XXXX in der Nähe von Moskau trauen (Protokoll der mV S. 7). Die beiden sind die leiblichen Eltern von römisch XXXX die österreichische Staatsbürgerin ist.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt XXXX im Gebiet XXXX geboren. Im Alter von fünf bis sechs Jahren zog sie mit ihren Eltern in die Republik XXXX , dann lebte sie in die Stadt XXXX . Dort waren sie für 20 Jahre. Die Beschwerdeführerin besuchte dort den Kindergarten und die Schule. 1989 schloss die Beschwerdeführerin die Schule ab. Anschließend absolvierte sie in XXXX (damals: XXXX ) 1989-1991 eine Lehranstalt für medizinische Berufe, sie erlangte die Berufsausbildung einer Krankenschwester. (Protokoll der mV S. 7 und 8, Diplom – Übersetzung OZ 10).1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist in der Stadt römisch XXXX im Gebiet römisch XXXX geboren. Im Alter von fünf bis sechs Jahren zog sie mit ihren Eltern in die Republik römisch XXXX , dann lebte sie in die Stadt römisch XXXX . Dort waren sie für 20 Jahre. Die Beschwerdeführerin besuchte dort den Kindergarten und die Schule. 1989 schloss die Beschwerdeführerin die Schule ab. Anschließend absolvierte sie in römisch XXXX (damals: römisch XXXX ) 1989-1991 eine Lehranstalt für medizinische Berufe, sie erlangte die Berufsausbildung einer Krankenschwester. (Protokoll der mV S. 7 und 8, Diplom – Übersetzung OZ 10).

Nach der Ausbildung zur Krankenschwester ging die Beschwerdeführerin zurück nach XXXX , wo sie dann ein Jahr lang eine Hilfstätigkeit in der Personalabteilung der kommunalen Wirtschaft, wo auch ihre Mutter arbeitete, ausübte, sie wurde dort „angelernt“ (Protokoll der mV S. 8).Nach der Ausbildung zur Krankenschwester ging die Beschwerdeführerin zurück nach römisch XXXX , wo sie dann ein Jahr lang eine Hilfstätigkeit in der Personalabteilung der kommunalen Wirtschaft, wo auch ihre Mutter arbeitete, ausübte, sie wurde dort „angelernt“ (Protokoll der mV S. 8).

Nach diesem Jahr studierte die Beschwerdeführerin mittels Fernlehrgang an der Hochschule Gesamt-Sowjetische Juristische Fernlehrgangshochschule in XXXX (staatliche Akademie für Wirschaft und Recht), wobei sie sich nur monatsweise während der Prüfungsperiode in XXXX aufhielt. Die Beschwerdeführerin schloss das Studium 1998 als Juristin ab (Protokoll der mV S. 8 und 9).Nach diesem Jahr studierte die Beschwerdeführerin mittels Fernlehrgang an der Hochschule Gesamt-Sowjetische Juristische Fernlehrgangshochschule in römisch XXXX (staatliche Akademie für Wirschaft und Recht), wobei sie sich nur monatsweise während der Prüfungsperiode in römisch XXXX aufhielt. Die Beschwerdeführerin schloss das Studium 1998 als Juristin ab (Protokoll der mV S. 8 und 9).

Die Beschwerdeführerin arbeitete danach nicht, da sie die Betreuung ihrer XXXX geborenen Tochter übernahm, während ihr Lebensgefährte arbeitete (Protokoll der mV S. 9). 1999 übersiedelten sie aus Jaktutien zurück – zuerst in die Stadt Moskau, 2006 in die Stadt XXXX (AS 54, Protokoll der mV S. 10).Die Beschwerdeführerin arbeitete danach nicht, da sie die Betreuung ihrer römisch XXXX geborenen Tochter übernahm, während ihr Lebensgefährte arbeitete (Protokoll der mV S. 9). 1999 übersiedelten sie aus Jaktutien zurück – zuerst in die Stadt Moskau, 2006 in die Stadt römisch XXXX (AS 54, Protokoll der mV S. 10).

Etwa im Jahr 2009 begann sie, in der juristischen Abteilung der Elektronetzwerke in XXXX zu arbeiten, wobei sie dort für eine Anwältin tätig war. Dort war sie etwa sieben Jahre lang tätig und quittierte diese Arbeit dann. Anschließend half die manchmal der Anwältin, für die sie bei den Elektronetzwerken schon gearbeitet hat. Schließlich hat sie nicht mehr gearbeitet und war nur mehr zuhause. (Protokoll der mV S. 10).Etwa im Jahr 2009 begann sie, in der juristischen Abteilung der Elektronetzwerke in römisch XXXX zu arbeiten, wobei sie dort für eine Anwältin tätig war. Dort war sie etwa sieben Jahre lang tätig und quittierte diese Arbeit dann. Anschließend half die manchmal der Anwältin, für die sie bei den Elektronetzwerken schon gearbeitet hat. Schließlich hat sie nicht mehr gearbeitet und war nur mehr zuhause. (Protokoll der mV S. 10).

Der Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig (AS 53, Protokoll der mV S. 4).

1.2. Zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen und vorherigen Aufenthalten in Österreich:

1.2.1. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt seit XXXX in Österreich. Sie hatte zuerst einen Aufenthaltstitel als Studentin in Österreich. Mittlerweile ist sie in Österreich in zweiter Ehe verheiratet und Mutter einer im Jahr XXXX in Österreich geborenen Tochter. Im Jahr 2023 erhielt sie die österreichische Staatsbürgerschaft (Protokoll der mV S. 25).1.2.1. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt seit römisch XXXX in Österreich. Sie hatte zuerst einen Aufenthaltstitel als Studentin in Österreich. Mittlerweile ist sie in Österreich in zweiter Ehe verheiratet und Mutter einer im Jahr römisch XXXX in Österreich geborenen Tochter. Im Jahr 2023 erhielt sie die österreichische Staatsbürgerschaft (Protokoll der mV S. 25).

Die Beschwerdeführerin besuchte ihre in Österreich lebende Tochter oft – seit 2013 war sie mindestens einmal, manchmal auch zweimal im Jahr bei ihr in Österreich. Sie reiste jeweils mit einem Touristenvisum ein und blieb möglichst für die höchstmögliche Dauer von 90 Tagen in Österreich. (Protokoll der mV S. 25 und 26).

1.2.2. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX , verlagerte im September 2020 seinen Lebensmittelpunkt von der Russischen Föderation nach XXXX , wo er in einer Firma als Direktor im Logistikbereicht arbeitete und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte (Protokoll der mV S. 30, zudem OZ 3 – Einvernahmeprotokolle von XXXX , Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA S. 5). Er kehrte im April 2021 einmal nach Moskau zurück und verblieb dort für zwei Wochen, um Dokumente zum Erhalt einer Arbeitsbewilligung bei der ungarischen Botschaft einzureichen, dann kehrte er nach XXXX zurück. Er erhielt zuletzt ein von XXXX gültiges Visum für Ungarn. Nach Ablauf dieses Visums reiste er von XXXX nach Österreich und stellte hier am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.2. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch XXXX , verlagerte im September 2020 seinen Lebensmittelpunkt von der Russischen Föderation nach römisch XXXX , wo er in einer Firma als Direktor im Logistikbereicht arbeitete und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte (Protokoll der mV S. 30, zudem OZ 3 – Einvernahmeprotokolle von römisch XXXX , Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA S. 5). Er kehrte im April 2021 einmal nach Moskau zurück und verblieb dort für zwei Wochen, um Dokumente zum Erhalt einer Arbeitsbewilligung bei der ungarischen Botschaft einzureichen, dann kehrte er nach römisch XXXX zurück. Er erhielt zuletzt ein von römisch XXXX gültiges Visum für Ungarn. Nach Ablauf dieses Visums reiste er von römisch XXXX nach Österreich und stellte hier am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

1.3.1. Die Beschwerdeführerin wurde nicht, während sie selbst sich in Österreich aufhielt, in der Russischen Föderation zum Militärdienst einberufen und vorgeladen, sich am 10.10.2022 an einer bestimmten Adresse (beim Militärkommissariat) einzufinden, um an ihren Wehrdienstort überstellt zu werden bzw. am 06.10.2022 an einem Kontroll-Ladungstermin teilzunehmen.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Sie hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin hat die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reiste nach Österreich, um ihre Tochter und die neu geborene Enkeltochter zu besuchen und verblieb nach Ablauf ihrer nach dem C-Visum höchstzulässigen Aufenthaltsdauer in Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich sporadisch an Demonstrationen teil und unterstützte in Österreich lebende ukrainische Kriegsflüchtlinge mit Sachspenden. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin nicht öffentlichkeitswirksam regimekritisch oder exilpolitisch tätig.

Die Beschwerdeführerin wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres geringen politisch-sozialen Engagements und ihrer nicht nach außen tretenden oder inneren politischen Einstellung von den russischen Behörden im Falle einer Rückkehr, bei der Einreise nicht bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführerin wird keine politische oppositionelle Einstellung unterstellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder in der Russischen Föderation noch in Österreich durch als politisch oppositionell wahrnehmbare Aktivitäten exponiert. Eine Gefährdung oder Verfolgung in diesem Konnex bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Die Beschwerdeführerin hat in der Heimat keine aus einer als politisch oppositionell wahrnehmbaren Aktivität ihres Lebensgefährten in der Russischen Föderation oder in Österreich resultierende Verfolgung zu gewärtigen. Eine Gefährdung oder Verfolgung in diesem Konnex bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

1.3.3. Die Beschwerdeführerin hat in der Heimat keine aus einer Verweigerung der Ableistung des Reservedienstes durch ihren Lebensgefährten resultierende Verfolgung zu gewärtigen.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin leistete seinen Wehrdienst von XXXX er diente als einfacher Soldat und Sergant (Unteroffizier). 2002 wurde ihm aufgrund eines von ihm absolvierten Studiums vom russischen Verteidigungsministerium der Dienstgrad eines Leutnants zugewiesen. Er ist Reservist der ersten Qualifikationskategorie. (Übersetzung Wehrdienstbuch OZ 10, Protokoll der mV S. 33).Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin leistete seinen Wehrdienst von römisch XXXX er diente als einfacher Soldat und Sergant (Unteroffizier). 2002 wurde ihm aufgrund eines von ihm absolvierten Studiums vom russischen Verteidigungsministerium der Dienstgrad eines Leutnants zugewiesen. Er ist Reservist der ersten Qualifikationskategorie. (Übersetzung Wehrdienstbuch OZ 10, Protokoll der mV S. 33).

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde nicht, während er selbst sich in XXXX aufhielt, in der Russischen Föderation zum Militärdienst (Reservedienst) einberufen.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde nicht, während er selbst sich in römisch XXXX aufhielt, in der Russischen Föderation zum Militärdienst (Reservedienst) einberufen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingef

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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