Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2279526-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.07.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/0278/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.07.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/0278/2023:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 10.10.2021 schriftlich und am 07.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 10.10.2021 schriftlich und am 07.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 15.07.2021,
Zl. 1272527608/201296598, rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 15.07.2021,
Zl. 1272527608/201296598, rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin
- Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in Arabisch und Deutsch)
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in Arabisch und Deutsch)
- Auszug aus dem Familien-Standesregister (in Arabisch und Deutsch)
- Heiratsurkunde (in Arabisch und Deutsch)
- Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX , in dem die Eheschließung bestätigt werde (in Arabisch und Deutsch)- Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch XXXX , in dem die Eheschließung bestätigt werde (in Arabisch und Deutsch)
- Kopie des Bescheids des BFA vom 15.07.2021, Zl. 1272527608/201296598, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde
- Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
- Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson
- Kopie der e-Card der Bezugsperson
- Kopie eines nicht übersetzten Dokumentes
Im Zuge der persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin befragt. Hierbei gab sie an, am XXXX in XXXX geheiratete zu haben. Beide Familien und die Bezugsperson, insgesamt 15 Personen, seien anwesend gewesen. Die Bezugsperson sei ein Cousin der Beschwerdeführerin. XXXX , ein Cousin und XXXX , ein Freund des Vaters der Bezugsperson, hätten als Zeugen fungiert. Fotos von der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin keine. Die Beschwerdeführerin habe für 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt, bevor diese nach Österreich gegangen sei. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im April 2022 gesehen. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe sich um die Dokumente für die Familienzusammenführung, auch um die Autorisierung des Ehevertrags bei Gericht, gekümmert.Im Zuge der persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin befragt. Hierbei gab sie an, am römisch XXXX in römisch XXXX geheiratete zu haben. Beide Familien und die Bezugsperson, insgesamt 15 Personen, seien anwesend gewesen. Die Bezugsperson sei ein Cousin der Beschwerdeführerin. römisch XXXX , ein Cousin und römisch XXXX , ein Freund des Vaters der Bezugsperson, hätten als Zeugen fungiert. Fotos von der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin keine. Die Beschwerdeführerin habe für 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt, bevor diese nach Österreich gegangen sei. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im April 2022 gesehen. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe sich um die Dokumente für die Familienzusammenführung, auch um die Autorisierung des Ehevertrags bei Gericht, gekümmert.
In ihrem Antragsformular führte die Beschwerdeführerin aus, täglichen Kontakt mit der Bezugsperson durch Telefonate zu halten.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein gemeinsames Familienleben glaubhaft hätte dargelegt werden können. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein gemeinsames Familienleben glaubhaft hätte dargelegt werden können.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das BFA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss gekommen sei, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Zusammenleben von maximal 15 bis 20 Tagen nach der Eheschließung vorlag. Es werde vom Nichtvorliegen des geforderten Familienlebens ausgegangen. Es hätten sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben und es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das BFA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss gekommen sei, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Zusammenleben von maximal 15 bis 20 Tagen nach der Eheschließung vorlag. Es werde vom Nichtvorliegen des geforderten Familienlebens ausgegangen. Es hätten sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben und es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.
3. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. In der Stellungnahme vom 29.06.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität gemacht zu haben. Das BFA habe im Zuge der negativen Prognoseentscheidung das grundsätzliche Bestehen der Ehe nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen der Ehe sei an sich unstrittig, nur das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens iSd Art 8 EMRK werde seitens des BFA in Abrede gestellt und vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG ausgegangen. Nach der einschlägigen Judikatur sei die Dauer der Ehe nicht relevant und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Art 8 EMRK zu berücksichtigen. Zeiten unfreiwilliger Trennung seien den Beteiligten nicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten in Syrien ein Familienleben geführt und würden dieses über elektronische Medien fortsetzen. Sie hätten täglich Kontakt. Der Antrag sei ohne Verzögerung nach Asylgewährung eingebracht worden. Die Verfahrensdauer sei den Beteiligten nicht zuzurechnen. Sie würden einander schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Eine emotionale Beziehung habe bereits lange davor bestanden. Trotz räumlicher Trennung bestehe das Eheleben seit mittlerweile mehreren Jahren. Die Beteiligten würden beabsichtigen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und gemeinsame Kinder zu haben. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe könne nicht ausgegangen werden, sondern von einer zwar noch relativ „jungen“, aber ernsthaften und tiefgreifenden Beziehung zueinander.4. In der Stellungnahme vom 29.06.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezugsperson während seines Asylverfahrens in Österreich stets angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität gemacht zu haben. Das BFA habe im Zuge der negativen Prognoseentscheidung das grundsätzliche Bestehen der Ehe nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen der Ehe sei an sich unstrittig, nur das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK werde seitens des BFA in Abrede gestellt und vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG ausgegangen. Nach der einschlägigen Judikatur sei die Dauer der Ehe nicht relevant und darüber hinaus seien weitere Merkmale einer Bindung iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Zeiten unfreiwilliger Trennung seien den Beteiligten nicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten in Syrien ein Familienleben geführt und würden dieses über elektronische Medien fortsetzen. Sie hätten täglich Kontakt. Der Antrag sei ohne Verzögerung nach Asylgewährung eingebracht worden. Die Verfahrensdauer sei den Beteiligten nicht zuzurechnen. Sie würden einander schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten sich aus freien Stücken dazu entschieden, eine Ehe einzugehen. Eine emotionale Beziehung habe bereits lange davor bestanden. Trotz räumlicher Trennung bestehe das Eheleben seit mittlerweile mehreren Jahren. Die Beteiligten würden beabsichtigen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und gemeinsame Kinder zu haben. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe könne nicht ausgegangen werden, sondern von einer zwar noch relativ „jungen“, aber ernsthaften und tiefgreifenden Beziehung zueinander.
Angeschlossen wurden 14 Fotos vorgelegt, die die Hochzeit und Beziehung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zeigen sollen.
5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA in einer zweiten Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG vom 17.07.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. 5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA in einer zweiten Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 17.07.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die in der ersten Stellungnahme gemachten Angaben zum gemeinsamen Familienleben weiterhin aufrecht erhalten bleiben würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2021 angegeben, er sei seit 2020 verheiratet und nur 20 Tage mit seiner Frau „beisammen“ gewesen. Aufgrund der extrem kurzen Lebensgemeinschaft könne nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden. Es scheine auch nicht lebensnahe, dass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in lediglich wenigen gemeinsam verbrachten Wochen nach der Eheschließung entstehen könne. Beim fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontakt könne nicht vom Vorliegen eines Familienlebens gem. Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, keine Fotos von der Hochzeit zu haben, werde den beigelegten angeblichen Hochzeitsfotos keine Beweiskraft zugemessen, da weder Ort noch Zeit der Hochzeit ersichtlich sei. Es bestehe der Verdacht, die Fotos seien im Nachhinein angefertigt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächliche Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, da kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 39 NAG) geführte werde und da sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben hätten. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die in der ersten Stellungnahme gemachten Angaben zum gemeinsamen Familienleben weiterhin aufrecht erhalten bleiben würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 15 Tage mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2021 angegeben, er sei seit 2020 verheiratet und nur 20 Tage mit seiner Frau „beisammen“ gewesen. Aufgrund der extrem kurzen Lebensgemeinschaft könne nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden. Es scheine auch nicht lebensnahe, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in lediglich wenigen gemeinsam verbrachten Wochen nach der Eheschließung entstehen könne. Beim fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontakt könne nicht vom Vorliegen eines Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, keine Fotos von der Hochzeit zu haben, werde den beigelegten angeblichen Hochzeitsfotos keine Beweiskraft zugemessen, da weder Ort noch Zeit der Hochzeit ersichtlich sei. Es bestehe der Verdacht, die Fotos seien im Nachhinein angefertigt worden. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächliche Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, da kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 39, NAG) geführte werde und da sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben hätten.
6. Mit dem Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen. 6. Mit dem Bescheid vom 18.07.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 29.06.2023, rechtzeitig eingelangt am 11.08.2023, wurde ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da das BFA in Folge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwar eine erneute Stellungnahme erlassen, sich aber nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe es verabsäumt die persönliche Nahebeziehung, insbesondere die Beziehung vor der Hochzeit, zu prüfen. Der Behauptung, es wäre der volle Beweis iSd AVG zu erbringen, sei entgegenzuhalten, dass der VwGH festgehalten habe, eine positive Mitteilung habe schon dann zu ergehen, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Für die Familienangehörigeneigenschaft müsse daher nicht der volle Beweis erbracht werden. Der Bescheid setzte sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit der Stellungnahme auseinander, was willkürliches Verhalten der Behörde darstelle. Es wurde das bisherige Vorbringen zur Beziehung der Beteiligten aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, nach Fotos von der Hochzeitsfeier gefragt worden zu sein. Da es keine Hochzeitsfeier gegeben habe, konnte sie auch keine Fotos vorlegen. Es gebe aber Fotos des Ehepaares. Ehepartner würden als Familienangehörige gelten, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Eine Mindestdauer werde nicht festgelegt. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasse jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrechten Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt werden konnte. Gegenständlich sei es zu einer fluchtbedingten Trennung gekommen und verhindere diese ein weiteres Zusammenleben. Der Kontakt und der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben seien allerdings weiterhin aufrecht.7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 29.06.2023, rechtzeitig eingelangt am 11.08.2023, wurde ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da das BFA in Folge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwar eine erneute Stellungnahme erlassen, sich aber nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe es verabsäumt die persönliche Nahebeziehung, insbesondere die Beziehung vor der Hochzeit, zu prüfen. Der Behauptung, es wäre der volle Beweis iSd AVG zu erbringen, sei entgegenzuhalten, dass der VwGH festgehalten habe, eine positive Mitteilung habe schon dann zu ergehen, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Für die Familienangehörigeneigenschaft müsse daher nicht der volle Beweis erbracht werden. Der Bescheid setzte sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit der Stellungnahme auseinander, was willkürliches Verhalten der Behörde darstelle. Es wurde das bisherige Vorbringen zur Beziehung der Beteiligten aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, nach Fotos von der Hochzeitsfeier gefragt worden zu sein. Da es keine Hochzeitsfeier gegeben habe, konnte sie auch keine Fotos vorlegen. Es gebe aber Fotos des Ehepaares. Ehepartner würden als Familienangehörige gelten, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Eine Mindestdauer werde nicht festgelegt. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK umfasse jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrechten Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt werden konnte. Gegenständlich sei es zu einer fluchtbedingten Trennung gekommen und verhindere diese ein weiteres Zusammenleben. Der Kontakt und der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben seien allerdings weiterhin aufrecht.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023, eingelangt am 13.10.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des
§ 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des
§ 28 Absatz 3, VwGVG ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sach