TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/9 W280 2008345-2

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Veröffentlicht am 09.06.2024
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Entscheidungsdatum

09.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2008346-2/7E

W280 2008350-2/7E

W280 2008348-2/7E

W280 2008347-2/7E

W280 2278465-1/7E

W280 2008345-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) XXXX (BF1), geb. XXXX 1983, 2) XXXX (BF2), geb. XXXX 1984, 3) XXXX (BF3), geb. XXXX 2007, 4) XXXX (BF4), geb. XXXX 2010, 5) XXXX (BF5), geb. XXXX 2018 und 6) XXXX (BF6), geb. XXXX 2005, alle StA. Russische Föderation, die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2023, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , 4) Zl. XXXX , 5) Zl. XXXX und 6) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) römisch XXXX (BF1), geb. römisch XXXX 1983, 2) römisch XXXX (BF2), geb. römisch XXXX 1984, 3) römisch XXXX (BF3), geb. römisch XXXX 2007, 4) römisch XXXX (BF4), geb. römisch XXXX 2010, 5) römisch XXXX (BF5), geb. römisch XXXX 2018 und 6) römisch XXXX (BF6), geb. römisch XXXX 2005, alle StA. Russische Föderation, die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 08.2023, 1) Zl. römisch XXXX , 2) Zl. römisch XXXX , 3) Zl. römisch XXXX , 4) Zl. römisch XXXX , 5) Zl. römisch XXXX und 6) Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte VI. wie folgt lauten: „Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ A)       Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch VI. wie folgt lauten: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und seine Ehefrau die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) reisten ursprünglich im Jahr 2013 mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF3 und BF4) sowie ihren mittlerweile volljährigen Kindern XXXX (in der Folge: BF6) und XXXX (s. Zl. W280 2008349-2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt vier minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und seine Ehefrau die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) reisten ursprünglich im Jahr 2013 mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF3 und BF4) sowie ihren mittlerweile volljährigen Kindern römisch XXXX (in der Folge: BF6) und römisch XXXX (s. Zl. W280 2008349-2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt vier minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX 05.2014, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX und 4) Zl. XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF4 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Am selben Tag wurden auch Bescheide mit gleichlautendem Spruch gegen die beiden nunmehr volljährigen Kinder des BF1 und der BF2, erlassen ( XXXX und XXXX ).Mit Bescheiden des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch XXXX 05.2014, 1) Zl. römisch XXXX , 2) Zl. römisch XXXX , 3) Zl. römisch XXXX und 4) Zl. römisch XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF4 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch III.). Am selben Tag wurden auch Bescheide mit gleichlautendem Spruch gegen die beiden nunmehr volljährigen Kinder des BF1 und der BF2, erlassen ( römisch XXXX und römisch XXXX ).

Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF4 und BF6 fristgerecht jeweils Beschwerde.

Am XXXX 2015 reisten die BF1-BF4 und BF6 gemeinsam unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten in die Russische Föderation zurück.Am römisch XXXX 2015 reisten die BF1-BF4 und BF6 gemeinsam unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten in die Russische Föderation zurück.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015, 1) Zl. W129 2008346-1, 2) W129 2008350-1, 3) Zl. W129 2008348-1, 4) W129 2008347-1 und 5) W129 2008345-1 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF4 und des BF/6 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015, 1) Zl. W129 2008346-1, 2) W129 2008350-1, 3) Zl. W129 2008348-1, 4) W129 2008347-1 und 5) W129 2008345-1 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF4 und des BF/6 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

2. Die BF1-BF4 und der BF6 verblieben zunächst in der Russischen Föderation, wo im Jahr 2018 der BF5 geboren wurde. Im Jahr 2021 verließ zunächst der BF1 erneut die Russische Föderation und reiste folglich wiederum nach Österreich ein, wo er am XXXX 10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2. Die BF1-BF4 und der BF6 verblieben zunächst in der Russischen Föderation, wo im Jahr 2018 der BF5 geboren wurde. Im Jahr 2021 verließ zunächst der BF1 erneut die Russische Föderation und reiste folglich wiederum nach Österreich ein, wo er am römisch XXXX 10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF1 wurde noch am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, Tschetschenien verlassen zu haben, da die Gefahr bestanden habe, dass er verhaftet werde. Diese Gefahr habe bereits im Jahr 2013 bestanden, nachdem er einem Menschen geholfen hätte. Angeblichen wären die diesbezüglichen Akten wieder hervorgeholt worden. Darüber hinaus könne er in Tschetschenien keine Arbeit finden. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert zu werden.

Am XXXX 02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, von Sommer 2015 bis Juli 2021 keine Probleme gehabt zu haben. Sein nunmehriges Problem gründe darin, dass Ende 2019/Anfang 2020 die [Land]Karten in Tschetschenien geändert worden seien und sein Heimatdorf nun nicht mehr zu XXXX , sondern zum Bezirk XXXX gehöre. Er glaube, dass auch alle Strafsachen an den neuen Bezirk übergeben worden seien und angefangen worden sei, alte Geschichten wieder aufzurollen. So sei im Juli 2021 jemand zu seinen Eltern gekommen und habe gefragt, wo der BF1 sei, da gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Beihilfe zum Terrorismus eröffnet worden sei. Dies werde ihm vorgeworfen, weil er jemanden dabei geholfen habe, dessen Bruder, welcher den Terroristen habe helfen wollen, mit seinem Auto von einem Dorf zum anderen zu bringen. Der BF1 sei normal zurückgekehrt und habe es kein Problem gegeben. Nun sei der Mann, den er mit seinem Auto geführt habe, verhaftet worden, habe ein Jahr im Gefängnis verbracht und sei schließlich tot in den Bergen gefunden worden.Am römisch XXXX 02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, von Sommer 2015 bis Juli 2021 keine Probleme gehabt zu haben. Sein nunmehriges Problem gründe darin, dass Ende 2019/Anfang 2020 die [Land]Karten in Tschetschenien geändert worden seien und sein Heimatdorf nun nicht mehr zu römisch XXXX , sondern zum Bezirk römisch XXXX gehöre. Er glaube, dass auch alle Strafsachen an den neuen Bezirk übergeben worden seien und angefangen worden sei, alte Geschichten wieder aufzurollen. So sei im Juli 2021 jemand zu seinen Eltern gekommen und habe gefragt, wo der BF1 sei, da gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Beihilfe zum Terrorismus eröffnet worden sei. Dies werde ihm vorgeworfen, weil er jemanden dabei geholfen habe, dessen Bruder, welcher den Terroristen habe helfen wollen, mit seinem Auto von einem Dorf zum anderen zu bringen. Der BF1 sei normal zurückgekehrt und habe es kein Problem gegeben. Nun sei der Mann, den er mit seinem Auto geführt habe, verhaftet worden, habe ein Jahr im Gefängnis verbracht und sei schließlich tot in den Bergen gefunden worden.

3. Die BF2 verblieb vorerst mit den BF3-BF6 sowie der (zwischenzeitig) volljährigen Tochter in der Russischen Föderation, ehe auch diese alle zusammen zu Beginn des Jahres die Russische Föderation verließen und nach Österreich reisten. Am XXXX 01.2023 stellte die BF2 für sich, sowie für ihre zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.3. Die BF2 verblieb vorerst mit den BF3-BF6 sowie der (zwischenzeitig) volljährigen Tochter in der Russischen Föderation, ehe auch diese alle zusammen zu Beginn des Jahres die Russische Föderation verließen und nach Österreich reisten. Am römisch XXXX 01.2023 stellte die BF2 für sich, sowie für ihre zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag wurde die BF2, auch in Bezug auf die BF3 bis BF5 als deren Vertreterin, und der BF6 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die BF2 insbesondere an, ihr Sohn (Anm.: der BF6) werde bald 18 Jahre alt, würde dann einen Einberufungsbefehl erhalten und könnte dann in den Krieg in die Ukraine geschickt werden. Auch die BF3 bis BF5 gaben im Rahmen ihrer Erstbefragung insbesondere an, dass die Mutter den Entschluss gefasst habe, das Heimatland zu verlassen. Auch wollten sie nicht, dass ihr Bruder in den Krieg ziehen müsse, welche Befürchtung sie in Bezug auf eine Rückkehr haben würden. Der BF6 gab zusammengefasst an, die Russische Föderation deswegen verlassen zu haben, da sich sein Vater hier (Anm.: in Österreich) befinde und er auf keinen Fall einen Einberufungsbefehl erhalten wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen müssen. Noch am selben Tag wurde die BF2, auch in Bezug auf die BF3 bis BF5 als deren Vertreterin, und der BF6 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die BF2 insbesondere an, ihr Sohn Anmerkung, der BF6) werde bald 18 Jahre alt, würde dann einen Einberufungsbefehl erhalten und könnte dann in den Krieg in die Ukraine geschickt werden. Auch die BF3 bis BF5 gaben im Rahmen ihrer Erstbefragung insbesondere an, dass die Mutter den Entschluss gefasst habe, das Heimatland zu verlassen. Auch wollten sie nicht, dass ihr Bruder in den Krieg ziehen müsse, welche Befürchtung sie in Bezug auf eine Rückkehr haben würden. Der BF6 gab zusammengefasst an, die Russische Föderation deswegen verlassen zu haben, da sich sein Vater hier Anmerkung, in Österreich) befinde und er auf keinen Fall einen Einberufungsbefehl erhalten wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen müssen.

4. Am XXXX 07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1, der BF2 und des BF6 (sowie der volljährigen Schwester) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) statt. 4. Am römisch XXXX 07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1, der BF2 und des BF6 (sowie der volljährigen Schwester) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) statt.

In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er nicht glaube, dass nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jemand aus seiner Familie bedroht worden sei, sowie, dass er keine neuen Informationen bezüglich seines Vorbringen, wonach ihm vor seiner Ausreise mitgeteilt worden sei, dass er gesucht werde, habe. Bei einer Rückkehr würde er sich vor der gesamten Polizei fürchten sowie habe er Angst festgenommen zu werden und ins Gefängnis zu kommen. Es herrsche Willkür und müssten verurteilte Personen eine Abmachung mit der Polizei unterschreiben, wobei alle wissen würden, dass diese in den Krieg in die Ukraine geschickt werden würden. Ihm werde Beihilfe zum Terrorismus vorgeworfen, weil er im Jahr 2013 einer Person geholfen habe, sich vor der Polizei zu verstecken, indem er sie von einem Ort in einen anderen gebracht habe. Zudem legte der BF1 ein Konvolut an Unterlagen vor.

Die BF2 führte im Wesentlichen aus, nicht im Detail zu wissen, weshalb ihr Ehemann, der BF1, im Jahr 2021 aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Dieser sei jedoch aufgrund der selben Probleme wie im Jahr 2013 von der Polizei gesucht worden. Sie selbst habe nie irgendwelche Probleme gehabt und habe die Russische Föderation Anfang 2023 deshalb verlassen, weil ihr Sohn (Anm.: BF6) im März 2023 18 Jahre alt geworden wäre. Sie habe jedoch auch bereits zuvor zu ihrem Mann gewollt. Bei einer Rückkehr drohe ihr selbst wahrscheinlich nichts, aber ihrem Mann (Polizei) und ihrem Sohn (Wehrdienst). Die BF2 führte im Wesentlichen aus, nicht im Detail zu wissen, weshalb ihr Ehemann, der BF1, im Jahr 2021 aus der Russischen Föderation ausgereist sei. Dieser sei jedoch aufgrund der selben Probleme wie im Jahr 2013 von der Polizei gesucht worden. Sie selbst habe nie irgendwelche Probleme gehabt und habe die Russische Föderation Anfang 2023 deshalb verlassen, weil ihr Sohn Anmerkung, BF6) im März 2023 18 Jahre alt geworden wäre. Sie habe jedoch auch bereits zuvor zu ihrem Mann gewollt. Bei einer Rückkehr drohe ihr selbst wahrscheinlich nichts, aber ihrem Mann (Polizei) und ihrem Sohn (Wehrdienst).

Der BF6 gab bei der Befragung im Wesentlichen an, dass ihm sein Vater gefehlt habe. Warum sein Vater die Russische Föderation erneut verlassen habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm lediglich gesagt, dass sein Vater wieder Probleme habe, nicht jedoch welche. Dass sein Vater bedroht worden sei habe er selbst weder gesehen oder gehört. Auch er selbst sei zu keinem Zeitpunkt bedroht worden. Ein weiterer Grund weshalb er nicht in der Russischen Föderation habe leben können, sei, dass er in Österreich volljährig geworden sei; er habe nicht einberufen werden wollen und für Russland kämpfen zu müssen. Sein Cousin sei bereits einberufen wurden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er aktuell die Einberufung fürchten. Abgesehen davon drohe ihm in seiner Heimat nichts, aber er habe ohnehin bei seinem Vater sein wollen. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat von einer Bildungseinrichtung über die Teilnahme an Unterrichtseinheiten vor.

5. Mit den oben zitierten und nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX 08.2023 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Am selben Tag wurde vom BFA auch der Bescheid betreffend die volljährige Tochter bzw. Schwester der BF mit gleichlautendem Spruch erlassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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