TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/9 W280 2008349-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2008349-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 08.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VI. wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch VI. wie folgt lautet:

„Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige – Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im Alter von neun Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 06.2013, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige – Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im Alter von neun Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch XXXX 06.2013, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX 05.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch XXXX 05.2014, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Beschwerde.

Am XXXX 04.2015 reiste die BF gemeinsam mit ihrer Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in die Russische Föderation zurück.Am römisch XXXX 04.2015 reiste die BF gemeinsam mit ihrer Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in die Russische Föderation zurück.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015, Zl. W129 2008349-1, wurde das Verfahren betreffend diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015, Zl. W129 2008349-1, wurde das Verfahren betreffend diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

2. Die BF verblieb in der Russischen Föderation ehe sie zu Beginn des Jahres 2023, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier Brüdern die Russische Föderation erneut verließ und nach Österreich reiste, wo sie am XXXX 01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag wurde die BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, die Russische Föderation wegen ihres Bruders verlassen zu haben, da sie nicht wolle, dass dieser in den Krieg in die Ukraine geschickt werde. Den Entschluss zur Ausreise habe ihre Mutter gefasst. Der Vater der BF reiste bereits zu einem früheren Zeitpunkt, sohin im Oktober 2021, in das Bundesgebiet ein und hatte nach der Einreise gleichfalls einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Die BF verblieb in der Russischen Föderation ehe sie zu Beginn des Jahres 2023, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier Brüdern die Russische Föderation erneut verließ und nach Österreich reiste, wo sie am römisch XXXX 01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag wurde die BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, die Russische Föderation wegen ihres Bruders verlassen zu haben, da sie nicht wolle, dass dieser in den Krieg in die Ukraine geschickt werde. Den Entschluss zur Ausreise habe ihre Mutter gefasst. Der Vater der BF reiste bereits zu einem früheren Zeitpunkt, sohin im Oktober 2021, in das Bundesgebiet ein und hatte nach der Einreise gleichfalls einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3. Am XXXX 07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt. In dieser gab die BF im Wesentlichen an, ihre Familie habe nach der Rückkehr in die Russische Föderation normal gelebt. Eines Tages sei ihr Vater nicht mehr dagewesen und hätte sie daraufhin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern bei ihren Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits gelebt. Weshalb ihr Vater weggegangen sei, sei ihr (bis jetzt) nicht gesagt worden. Sie selbst sei nie bedroht worden und habe auch nie gesehen, dass ihr Vater persönlich bedroht worden wäre. Den Entschluss, die Russische Föderation zu verlassen und nach Österreich zu gehen, habe ihre Mutter gefasst. Seit sie wisse, dass ihr Vater in Österreich sei, wolle sie natürlich auch hier sein. Befragt, was sei aktuell bei einer Rückkehr in die Russische Föderation persönlich befürchte, gab sie an, nicht zu wollen, dass ihr Bruder in die Ukraine in den Krieg geschickt werde; ich Cousin habe bereits einen Einberufungsbefehl erhalten. Eigenen Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen, habe sich nicht.3. Am römisch XXXX 07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt. In dieser gab die BF im Wesentlichen an, ihre Familie habe nach der Rückkehr in die Russische Föderation normal gelebt. Eines Tages sei ihr Vater nicht mehr dagewesen und hätte sie daraufhin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern bei ihren Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits gelebt. Weshalb ihr Vater weggegangen sei, sei ihr (bis jetzt) nicht gesagt worden. Sie selbst sei nie bedroht worden und habe auch nie gesehen, dass ihr Vater persönlich bedroht worden wäre. Den Entschluss, die Russische Föderation zu verlassen und nach Österreich zu gehen, habe ihre Mutter gefasst. Seit sie wisse, dass ihr Vater in Österreich sei, wolle sie natürlich auch hier sein. Befragt, was sei aktuell bei einer Rückkehr in die Russische Föderation persönlich befürchte, gab sie an, nicht zu wollen, dass ihr Bruder in die Ukraine in den Krieg geschickt werde; ich Cousin habe bereits einen Einberufungsbefehl erhalten. Eigenen Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen, habe sich nicht.

4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 08.2023 wies das BFA den (zweiten) Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der BF gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX 08.2023 wies das BFA den (zweiten) Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte der BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA aus, die BF habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine gegen sie gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor und sei die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation so gestalte, dass man jederzeit in eine lebensbedrohende Lage kommen könne. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die BF bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Da gegen die Eltern und Geschwister der BF zeitgleich eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, stelle diese auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben dar.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF (gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern) fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF und ihre Familie günstigere Bescheide erzielt worden wären. Zusammengefasst weist die Beschwerde darauf hin, dass dem Vater sowie dem ältesten Bruder der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Einziehung zu den Streitkräften und damit die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg drohe. Der BF drohe als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verfolgung, da ihr eine antirussische Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem sei sie auch vom zu Unrecht gegen ihren Vater erhobenen Vorwurf, Terroristen zu unterstützen, betroffen.

6. Am XXXX 09.2023 langte die vom BFA vorgelegte Beschwerde samt Verwaltungsakt beim BVwG ein.6. Am römisch XXXX 09.2023 langte die vom BFA vorgelegte Beschwerde samt Verwaltungsakt beim BVwG ein.

7. Am 27.05.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer Eltern, ihres ältesten Bruders und der gewillkürten Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache statt, in welcher die BF als auch die genannten Angehörigen ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Personen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2004; ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht sie auch Russisch sowie ein wenig Deutsch. Die BF ist ledig und hat keine Kinder.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX 2004; ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht sie auch Russisch sowie ein wenig Deutsch. Die BF ist ledig und hat keine Kinder.

Die BF stammt aus der Ortschaft XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Dort lebte sie mit ihren Eltern und Geschwistern, ehe die Familie die Russische Föderation im Jahr 2013 nach Österreich verließ. Nachdem die BF und ihrer Familie im Jahr 2015 in die Russische Föderation zurückgekehrt waren, lebten sie im Haus der Familie in ihrem Heimatort. Dort besuchte sie für neun Jahre die Schule, absolvierte folglich jedoch keine berufliche Ausbildung. Für ihren Lebensunterhalt kam zunächst ihr Vater auf und anschließend ihre Mutter sowie ihre Großeltern.Die BF stammt aus der Ortschaft römisch XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Dort lebte sie mit ihren Eltern und Geschwistern, ehe die Familie die Russische Föderation im Jahr 2013 nach Österreich verließ. Nachdem die BF und ihrer Familie im Jahr 2015 in die Russische Föderation zurückgekehrt waren, lebten sie im Haus der Familie in ihrem Heimatort. Dort besuchte sie für neun Jahre die Schule, absolvierte folglich jedoch keine berufliche Ausbildung. Für ihren Lebensunterhalt kam zunächst ihr Vater auf und anschließend ihre Mutter sowie ihre Großeltern.

Nachdem ihr Vater die Russische Föderation im Jahr 2021 erneut verlassen hatte, kam die BF gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier Brüdern bei ihren Großeltern mütterlicherseits, in geringem Ausmaß auch bei den Großeltern väterlicherseits unter.

Die Familie der BF verfügt nach wie vor über ihr eigenes Haus in der Ortschaft XXXX und ist die BF dort auch noch gemeldet. Die Familie der BF verfügt nach wie vor über ihr eigenes Haus in der Ortschaft römisch XXXX und ist die BF dort auch noch gemeldet.

Neben den Großeltern (väterlicherseits und mütterlicherseits) hat die BF zudem zahlreiche Tanten und Onkel sowie weitere Verwandte in ihrer Heimat. Die BF steht mit ihren Großeltern in Kontakt. Ein solcher besteht auch eingeschränkt zu Cousins bzw. Cousinen.

1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich

Die – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit ihren Eltern und (drei) Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch ihre Mutter, am XXXX 06.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX 05.2014 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Ehe das Bundesverwaltungsgericht über die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde entscheiden konnte, kehrte die BF gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück, sodass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgelegt wurde.Die – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit ihren Eltern und (drei) Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch ihre Mutter, am römisch XXXX 06.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch XXXX 05.2014 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten