Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W196 1432906-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. 7322753508-2389966 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. 7322753508-2389966 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.
II. Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 10.09.2003 gemeinsam mit ihrer Nichte E., die sie als Tochter ausgab, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.10.2003 wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 10.09.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zl. 03 27.535-BAE, stattgegeben und ihr in Österreich gem. §11 Abs.1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung auf ihren Ehemann gewährt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.10.2003 wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 10.09.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zl. 03 27.535-BAE, stattgegeben und ihr in Österreich gem. §11 Absatz , AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung auf ihren Ehemann gewährt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Am 08.03.2011 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass am 04.03.2011 beim Zentralen Fahndungsdienst des Bundeskriminalamtes Österreich eine internationale Fahndung nach der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Gatten, XXXX zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen eingelangt sei. 3. Am 08.03.2011 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass am 04.03.2011 beim Zentralen Fahndungsdienst des Bundeskriminalamtes Österreich eine internationale Fahndung nach der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Gatten, römisch XXXX zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen eingelangt sei.
4. Am 11.03.2011 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
5. Mit Schreiben vom 23.03.2011, AZ 302 St 7/11g, wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft Wien darüber informiert, dass betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ex-Gatten ein Auslieferungsverfahren auf freiem Fuß geführt wird.
6. Am 15.06.2011 und am 02.11.2011 wurde der Ex-Gatte niederschriftlich eivernommen. Am 16.02.2012 wurden der Rechtsvertreterin die Länderfeststellungen, betreffend die Russische Föderation, zur Stellungnahme und zur Fragenbeantwortung zugestellt.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 03 27.535- BAE, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 03 27.535- BAE, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die Behörde au