TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W272 1417944-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W272 1417944-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2024, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit seiner damaligen Ehefrau gemeinsam unter Umgehung der Einreisebestimmungen bereits im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 13.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass in Dagestan der Kriegszustand herrsche und der habe im Sommer 2009 Probleme mit der Polizei gehabt, weil er die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe und zugleich habe er auch mit den Widerstandskämpfern Probleme bekommen, weil er die Unterstützung eingestellt habe. Die Widerstandskämpfer hätte dann sein Lebensmittelgeschäft angezündet. Er sei öfters von der Miliz angehalten und mitgenommen worden und auch von den Widerstandskämpfern zusammengeschlagen worden. In Folge wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.02.2011 zur Gänze ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.01.2012 als unbegründet ab, weil das Vorbringen des BF widersprüchlich, unstimmig und unplausibel gewesen sei und eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können.

Über den Antrag der Ehefrau des BF wurde in gleicher Weise mit Bescheid vom 07.02.2011 negativ entschieden und diese reiste am 01.06.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

2. Am 02.03.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst insbesondere auf sein altes Fluchtvorbringen stützte. Darüber hinaus gab der BF an, er habe seinen PKW anderen Leute gegeben, diese hätten im Mai/Juni 2011 damit einen Terroranschlag verübt.

Das Bundesasylamt wies auch den zweiten Asylantrag mit Bescheid vom 14.03.2012 wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus, welcher nach Ablauf der Rechtsmittelfirst in Rechtskraft erwuchs.

3. Am 01.08.2012 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen zusammengefasst damit, dass im April 2012 das Haus seiner Familie angezündet worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause kommen. Sein Onkel wohne im Wald und sei Freiheitskämpfer, die Familie habe darunter gelitten und habe seinen Aufenthaltsort verraten, seine Mutter verstecke sich in Moskau.

Das Bundesasylamt wies auch den dritten Asylantrag mit Bescheid vom 27.09.2012 wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus, welcher nach Ablauf der Rechtsmittelfirst in Rechtskraft erwuchs.

4. Am 17.12.2012 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich zwischen August 2012 und Dezember 2012 in der Russischen Föderation bei Freunden in XXXX aufgehalten habe und dort habe im Oktober eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der drei Freunde getötet worden seien. Er habe insgesamt drei Ladungen in XXXX und zehn Ladungen in XXXX erhalten, diesen aber keine Folge geleistet und sich versteckt. Er sei mehrmals von der Polizei geschlagen worden und habe seit damals Probleme mit den Nieren und Blutungen in Harn. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Auch die Gründe aus seinem Erstverfahren seien noch aktuell.4. Am 17.12.2012 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich zwischen August 2012 und Dezember 2012 in der Russischen Föderation bei Freunden in römisch XXXX aufgehalten habe und dort habe im Oktober eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der drei Freunde getötet worden seien. Er habe insgesamt drei Ladungen in römisch XXXX und zehn Ladungen in römisch XXXX erhalten, diesen aber keine Folge geleistet und sich versteckt. Er sei mehrmals von der Polizei geschlagen worden und habe seit damals Probleme mit den Nieren und Blutungen in Harn. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Auch die Gründe aus seinem Erstverfahren seien noch aktuell.

Das Bundesasylamt wies auch den vierten Asylantrag mit Bescheid vom 26.03.2013 wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus, weil auch der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der BF erhob auch gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.04.2013 als unbegründet abwies und den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig zurückwies.

5. Der BF stellte am 10.09.2013 einen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.05.2014 als gegenstandslos abgelegt wurde, weil der BF am 30.04.2014 freiwillig in sein Herkunftsland zurückreiste.

Gegenständliches Verfahren:

6. Der BF reiste am 25.07.2023 erneut rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt bei der Erstbefragung am 26.07.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er einen Befehl bekommen habe beim Krieg zu unterstützen und dies wolle er nicht. Deswegen habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen und nach Österreich zu gehen, um ein sicheres Leben führen zu können. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat, befürchte ins Gefängnis zu müssen, weil er nicht im Krieg kämpfen habe wollen.

Der BF wies sich mit seinem russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 15.10.2015, gültig bis 15.10.2025 und seinem Inlandsreisepass aus, welche von der Polizei sichergestellt wurden.

7. Am 03.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Leben in der Russischen Föderation unter anderem an, dass er drei Jahre in XXXX wegen Nötigung/Betrug in Haft gewesen sei, aber dies sei eine fabrizierte Sache gewesen. Es bestehe ein offizieller Haftbefehl gegen den BF wegen seiner Flucht wegen der Mobilisierung. Er sei geschieden und habe einen Sohn, dieser als auch seine Ex-Gattin befinden sich in der Russischen Föderation. Er habe von 2010 bis 2015 in Österreich gelebt. Seine Ex-Frau sei mit dem Kind zurück nach Russland gegangen und er sei ihr gefolgt, weil er in Österreich kein Asyl bekommen habe. Seine erneute Ausreise aus seinem Herkunftsland sei im Juli 2023 mit dem Flugzeug von Dagestan in die Türkei gewesen. Er sei legal mit seinem russischen Reisepass ohne Probleme ausgereist. Er sei schlepperunterstützt weiter nach Österreich illegal eingereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Russland verlassen habe, weil er einen Befehl bekommen habe, dass er beim Krieg unterstützen solle und das habe er nicht gewollt. Er habe Angst, dass er in das Gefängnis müsse, weil er nicht im Krieg kämpfen wolle. Das sei alles.7. Am 03.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Leben in der Russischen Föderation unter anderem an, dass er drei Jahre in römisch XXXX wegen Nötigung/Betrug in Haft gewesen sei, aber dies sei eine fabrizierte Sache gewesen. Es bestehe ein offizieller Haftbefehl gegen den BF wegen seiner Flucht wegen der Mobilisierung. Er sei geschieden und habe einen Sohn, dieser als auch seine Ex-Gattin befinden sich in der Russischen Föderation. Er habe von 2010 bis 2015 in Österreich gelebt. Seine Ex-Frau sei mit dem Kind zurück nach Russland gegangen und er sei ihr gefolgt, weil er in Österreich kein Asyl bekommen habe. Seine erneute Ausreise aus seinem Herkunftsland sei im Juli 2023 mit dem Flugzeug von Dagestan in die Türkei gewesen. Er sei legal mit seinem russischen Reisepass ohne Probleme ausgereist. Er sei schlepperunterstützt weiter nach Österreich illegal eingereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Russland verlassen habe, weil er einen Befehl bekommen habe, dass er beim Krieg unterstützen solle und das habe er nicht gewollt. Er habe Angst, dass er in das Gefängnis müsse, weil er nicht im Krieg kämpfen wolle. Das sei alles.

Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Sterbeurkunde seines Bruders vor.

8. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.03.2024 (zugestellt am 15.03.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).8. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.03.2024 (zugestellt am 15.03.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei, zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe keine nachgewiesene, feststellbare, glaubwürdige Gefährdung gegenüber den BF vorgelegen. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, unterworfen zu werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung drohe. Die Aussagen des BF vor dem Bundesamt betreffend eine erfolgte Einberufung seiner Person erscheinen insgesamt realitätsfremd und unglaubwürdig. Seine Schilderung der Geschehnisse haben sich zudem durch keinerlei Details ausgezeichnet, vielmehr erschöpfen sich die Angaben des BF zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Für die Behörde sei – aufgrund seines eklatanten oberflächlichen und enormen Nichtwissens – eindeutig erkennbar, dass der BF sich keineswegs in einer militärischen Ausbildung befunden habe und gegen Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der BF sein Vorbringen gesteigert. Aufgrund des Alters des BF und lediglich angegebenen 10 tägigen militärische Ausbildung, erscheine eine Mobilisierung des BF als realitätsfremd. Schließlich sei anzumerken, dass dies mittlerweile der 6. Asylantrag des BF im Bundesgebiet sei und seine vorigen Anträge allesamt abgewiesen bzw. in einer Rückkehrentscheidung/Ausweisung gemündet haben.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit Schriftsatz vom 09.04.2024 (eingebracht am 09.04.2024) innerhalb offener Frist in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wird in der Beschwerde angegeben, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen zur Situation in Russland herangezogenen Länderbericht nur unvollständig auswerte und habe es unterlassen, sich mit den Rekrutierungspraktiken der russischen Regierung, auseinanderzusetzen. Konkrete Feststellungen zu politisch motivierter Verfolgung und zu der aktuellen Lage seien der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden. Der BF sei wegen seiner Verwandten circa im Jahr 2008 in den Fokus des russischen Geheimdienstes geraten, er wurde nach diesen Verwandten und insbesondere nach dem Mann seiner Tante, welcher nach Angaben des BF gegen Russland gekämpft habe, befragt, und weil er keine Informationen liefern habe können, sei er geschlagen, eingesperrt worden und habe zu Unrecht eine dreijährige Haftstrafe erdulden müssen. Der Bruder des BF sei circa im Jahr 2021 ermordet aufgefunden worden, weil auch er wegen der Verwandtschaft zu vom FSB gesuchten Personen, Ziel des russischen Geheimdienstes geworden sei. Nachdem er erfolglos einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und nach Dagestan abgeschoben worden sei, sei er direkt am Flughafen von den russischen Behörden verhaftet und schlussendlich ermordet worden. Dem Länderbericht sei zu entnehmen, dass für Verwandte von Terrorverdächtigen ein hohes Risiko bestehe, verhaftet und strafverfolgt zu werden. Die Vorwürfe des Terrorismus gegen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten seien zum Teil unbegründet und willkürlich. Der BF befürchte, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dasselbe geschehe, wie seinem Bruder. Aufgrund der Familienangehörigkeit zu Personen, welche vom FSB gesucht werden, befürchte er eine Reflexverfolgung. Hinzu komme eine Desertation von der militärischen Schulung, daher befürchte er, als politischer Gegner des russischen Staates betrachtet zu werden und als solcher asylrelevant verfolgt zu werden. Die Länderberichte stimmen mit den Schilderungen des BF überein. Der BF lehne es ab, an Kriegshandlungen und in weiterer Folge an völkerrechtswidrigen Handlungen im Ukraine-Krieg beteiligt zu sein. Da er deshalb von der militärischen Schulung desertiert sei, drohe ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und ihm deshalb drohe asylrelevant verfolgt zu werden.

Der BF legte ein ärztliches Zeugnis betreffend die Mutter des BF vor.

10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 4). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 08.11.2023, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation: Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst: Tschetschenien vom 21.09.2023, die Accord – Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 16.05.2022, (a-11873-2), die Informationen des Verbindungsbeamten des BMI, Moskau vom Oktober 2023 und den Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine – Kriegs Version 1 vom 02.04.2024 in das Verfahren ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelte die Dolmetscherin eine Übersetzung des § 163 des russischen Strafgesetzbuches (Beilage 1).11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 4). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 08.11.2023, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation: Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst: Tschetschenien vom 21.09.2023, die Accord – Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 16.05.2022, (a-11873-2), die Informationen des Verbindungsbeamten des BMI, Moskau vom Oktober 2023 und den Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine – Kriegs Version 1 vom 02.04.2024 in das Verfahren ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelte die Dolmetscherin eine Übersetzung des Paragraph 163, des russischen Strafgesetzbuches (Beilage 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten