Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z4Spruch
L524 2293159-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 08.05.2024 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist Alevit. Er verließ am 03.04.2024 die Türkei und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 08.04.2024 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor (Schreibfehler im Original): „Aus religiösen Gründen, da ich dem Alevitentum angehöre, werde ich, aufgrund Erdogans (Präsident) negativer Einstellung uns gegenüber, von der Polizei verfolgt und diskriminiert.“ sowie „[…] aufgrund einer Zugehörigkeit zum Alevitentum befürchte ich eine unmenschliche Behandlung, sollte ich wegen der Drogensache verurteilt werden und ins Gefängnis muss.“
Bei der Einvernahme vor dem BFA antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Fluchtgrund (Schreibfehler im Original): „Wir werden als Aleviten unterdrückt, weil wir nicht in die Mosche gehen, sondern in Cem-Häuser, Erdogan, strebt einen Scharia-Staat an, das sind meine Gründe, weshalb ich die Türkei verlassen habe.“
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Unterlagen protokolliert. Dass er die Türkei am 03.04.2024 verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus den im Rahmen der Erstbefragung (AS 21) und der Einvernahme vor dem BFA (AS 83) erstellten Niederschriften.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides:A) Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch VII. des angefochtenen Bescheides:
§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) – (7) …“
Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe.Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Die aufschiebende Wirkung kann nur dann nach § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch die Polizei und eine Diskriminierung wegen seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum. Damit hat der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht. Die aufschiebende Wirkung kann nur dann nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch die Polizei und eine Diskriminierung wegen seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum. Damit hat der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht.
Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in § 18 BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in Paragraph 18, BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.
Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann sohin unterbleiben.Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann sohin unterbleiben.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig erweisen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig erweisen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2293159.1.00Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024