Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2274492-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2023, Zl. 1300821503/220777932, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2023, Zl. 1300821503/220777932, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 27.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er für das KabelTV (BBC London) gearbeitet und die Al Shabaab seine Arbeitskollegen und ihn bedroht hätten. Sie hätten einen seiner Arbeitskollegen getötet. Aus Angst habe er Somalia verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
3. Am 15.02.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A: Nein
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
A: Nein
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein
F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Nein, aber wegen der Clanzugehörigkeit.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A: Ja.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein
F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen?
A: Nein
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.
A: 2014 habe ich diese Arbeit aufgehört, da ich öfter bedroht wurde, aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da ging ich dann nach Afgooye, wo ich eine Arbeit bei der Stromleitungverteilung fand. Al Shabaab (AS) hat die Arbeit öfters nicht erlaubt, da sie meinten, dass die Menschen über Nacht keinen Strom haben sollten. Dieser Freund in Afgooye hat mir die Arbeit in Mogadischu verschafft. Das war eine Firma, welche auch BBC inkludiert war. Dieser Freund war schwul. Ein Nachbar, namens XXXX , war Mitglied der AS. Er kannte uns beide. Im Jahr 2019 wurde er der Amir (Titel) für die gesamte Region Lower Shabelle. Er hat uns beide attackiert. Er rief zuerst mich an und sagte: Weißt du, dass der Freund, mit wem du unterwegs bist, schwul ist?“. Ich sagte ihm, dass er mein Freund ist und was das soll. Es gäbe eine Anzeige gegen ihn und ich solle nach XXXX kommen. Ich weiß, dass sie mich dort steinigen würden, dass sie mir auch vorwerfen würden, dass ich schwul wäre. Ich lehnte dies ab. Er hat dann meinen Freund kontaktiert. Sie sagten zu ihm, dass sie ihn umbringen würden, weil sie wüssten, dass er schwul ist. Etwas später rief er mich an und meinte er wäre im Land unterwegs und ich ihm Geld schicken sollte. Ich hätte aber kein Geld, was ich schicken könnte. Da fragte er mich, warum ich nicht komme. Ich sagte, dass ich nicht kommen werde. Sie haben im 09/2020 meinen Freund umgebracht. Sie haben ihn in seinem Haus umgebracht. Ich habe dann Afgooye verlassen und war nicht mehr dort. Seit dem Tag war ich dann nicht mehr dort. Ich war in Mogadischu, ich habe diese Männer kennengelernt und durfte die Zimmer und die Miete teilen und bei ihnen leben. Als ich dann in Mogadischu war, wurde ich von AS angerufen. Sie sagte, dass sie jetzt meinen Freund umgebracht hätte und mich jetzt auch umbringen werden. Dieser Mann hat umgerechnet 10 USD auf meine SIM-Karte überwiesen und sagte, dass ich mit dem Geld ein weißes Tuch für mein Begräbnis kaufen. Da wusste ich, dass sie mich umbringen würden. Die Arbeitsstelle und die Wohnung waren nicht weit auseinander. Ich bin weiterhin meiner Arbeit nachgegangen. Vor der Firma hat eine Frau namens XXXX , vor dem Eingang Tee verkauft. Sie sagte, dass bei ihr 2 Männer waren, welche nach meinem Namen fragten. Sie sagte, dass sie nicht wüsste, wo ich bin. Sie sagte, dass 2 Männer, welche mit Pistolen bewaffnet waren, nach mir gefragt haben. Sie sagte, dass ich nicht mehr runterkommen soll. Sie beschrieb mir wie sie aussahen. Am Kopf hätten sie Ciimaamad getragen, wo man ihre Gesichter noch sehen konnte. Ein Mitarbeiter der Firma nahm mich mit und brachte mich zu meiner Wohnung. Meine Freunde haben dann die Wohnung verlassen, ich wohnte allein dort und konnte die Wohnung nicht mehr verlassen. Ich habe dies meiner Mutter erzählt und beschlossen, das Land zu verlassen. Gemeinsam mit meiner Mutter traf ich die Entscheidung das Land zu verlassen Meine Mutter verkaufte das Land in Afgooye und mit dem Geld bin dann ausgereist. A: 2014 habe ich diese Arbeit aufgehört, da ich öfter bedroht wurde, aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da ging ich dann nach Afgooye, wo ich eine Arbeit bei der Stromleitungverteilung fand. Al Shabaab (AS) hat die Arbeit öfters nicht erlaubt, da sie meinten, dass die Menschen über Nacht keinen Strom haben sollten. Dieser Freund in Afgooye hat mir die Arbeit in Mogadischu verschafft. Das war eine Firma, welche auch BBC inkludiert war. Dieser Freund war schwul. Ein Nachbar, namens römisch XXXX , war Mitglied der AS. Er kannte uns beide. Im Jahr 2019 wurde er der Amir (Titel) für die gesamte Region Lower Shabelle. Er hat uns beide attackiert. Er rief zuerst mich an und sagte: Weißt du, dass der Freund, mit wem du unterwegs bist, schwul ist?“. Ich sagte ihm, dass er mein Freund ist und was das soll. Es gäbe eine Anzeige gegen ihn und ich solle nach römisch XXXX kommen. Ich weiß, dass sie mich dort steinigen würden, dass sie mir auch vorwerfen würden, dass ich schwul wäre. Ich lehnte dies ab. Er hat dann meinen Freund kontaktiert. Sie sagten zu ihm, dass sie ihn umbringen würden, weil sie wüssten, dass er schwul ist. Etwas später rief er mich an und meinte er wäre im Land unterwegs und ich ihm Geld schicken sollte. Ich hätte aber kein Geld, was ich schicken könnte. Da fragte er mich, warum ich nicht komme. Ich sagte, dass ich nicht kommen werde. Sie haben im 09/2020 meinen Freund umgebracht. Sie haben ihn in seinem Haus umgebracht. Ich habe dann Afgooye verlassen und war nicht mehr dort. Seit dem Tag war ich dann nicht mehr dort. Ich war in Mogadischu, ich habe diese Männer kennengelernt und durfte die Zimmer und die Miete teilen und bei ihnen leben. Als ich dann in Mogadischu war, wurde ich von AS angerufen. Sie sagte, dass sie jetzt meinen Freund umgebracht hätte und mich jetzt auch umbringen werden. Dieser Mann hat umgerechnet 10 USD auf meine SIM-Karte überwiesen und sagte, dass ich mit dem Geld ein weißes Tuch für mein Begräbnis kaufen. Da wusste ich, dass sie mich umbringen würden. Die Arbeitsstelle und die Wohnung waren nicht weit auseinander. Ich bin weiterhin meiner Arbeit nachgegangen. Vor der Firma hat eine Frau namens römisch XXXX , vor dem Eingang Tee verkauft. Sie sagte, dass bei ihr 2 Männer waren, welche nach meinem Namen fragten. Sie sagte, dass sie nicht wüsste, wo ich bin. Sie sagte, dass 2 Männer, welche mit Pistolen bewaffnet waren, nach mir gefragt haben. Sie sagte, dass ich nicht mehr runterkommen soll. Sie beschrieb mir wie sie aussahen. Am Kopf hätten sie Ciimaamad getragen, wo man ihre Gesichter noch sehen konnte. Ein Mitarbeiter der Firma nahm mich mit und brachte mich zu meiner Wohnung. Meine Freunde haben dann die Wohnung verlassen, ich wohnte allein dort und konnte die Wohnung nicht mehr verlassen. Ich habe dies meiner Mutter erzählt und beschlossen, das Land zu verlassen. Gemeinsam mit meiner Mutter traf ich die Entscheidung das Land zu verlassen Meine Mutter verkaufte das Land in Afgooye und mit dem Geld bin dann ausgereist.
F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben?
A: Nein
F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren?
A: Ich werde umgebracht von der AS.
[…]
F.: Haben Sie die Übergriffe auf Sie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt?
A.: Nein, die Polizei kann für mich nichts tun. Als der Bürgermeister von Afgooye umgebracht wurde, haben sie auch nichts gemacht.
F.: Wieso nicht?
A.: Ich bin in Afgooye aufgewachsen und Menschen werden jeden Tag umgebracht. Nachgefragt: Die Polizei wird diese Menschen am nächsten Tag dann freilassen, deswegen habe ich sie nicht angezeigt. Bei meinem Fall kann ich niemanden anzeigen, da ich nicht weiß wer mich umbringen will.
F: Wenn Sie nicht wissen, wer Sie umbringt, weshalb sind Sie dann geflohen?
A: Ich weiß, dass AS mich umbringen möchte, sie haben das versucht. Sie haben mir Geld überwiesen für meine Leiche.
F: Sie haben in der Einvernahme nie etwas von einem versuchten Umbringen Ihrerseits angegeben, was sagen Sie dazu?
A: Ich habe gesagt, dass diese 2 Männer mich umbringen hätten sollen.
F: Hatten Sie persönlichen Kontakt mit der AS?
A: Nein.
F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen?
A.: Nein. Mir hätte niemand helfen können.
F.: Wieso wurden gerade Sie von der Al-Shabaab bedroht?
A.: Da ich mit einem schwulen Mann befreundet war, haben sie es auch mir vorgeworfen, dass ich schwul bin. Sie wollten mich auch umbringen, wie mein Freund.
F.: Wie wurden Sie bedroht?
A.: Dieser Mann, der mich persönlich kennt, hat mich angerufen und so hat es mit der Bedrohung angefangen. Nachgefragt: Er hat mich anfangs angerufen und ich sollte nach XXXX kommen. Sie wollten mich steinigen. Genauso wie ein Nachbar, es gab einen Nachbar, welcher gesteinigt wurde. Er heißt XXXX . Als sie meinen Freund umbrachten haben sie mich danach angerufen und meinten, dass sie mich auch umbringen würden und schickten mir das Geld.A.: Dieser Mann, der mich persönlich kennt, hat mich angerufen und so hat es mit der Bedrohung angefangen. Nachgefragt: Er hat mich anfangs angerufen und ich sollte nach römisch XXXX kommen. Sie wollten mich steinigen. Genauso wie ein Nachbar, es gab einen Nachbar, welcher gesteinigt wurde. Er heißt römisch XXXX . Als sie meinen Freund umbrachten haben sie mich danach angerufen und meinten, dass sie mich auch umbringen würden und schickten mir das Geld.
F: Zeigen Sie die Überweisung des Geldes am Handy vor!
A: Dieses Handy habe ich nicht mehr. Das ist länger her.
F.: Wurden Sie auch persönlich bedroht?
A.: Nein.
F.: Wie oft kam es zu Angriffen auf Ihre Person?
A.: Wie oft sie versucht haben mich umzubringen, kann ich nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass sie einmal direkt bei meiner Arbeitsstelle waren und nach mir gefragt haben.
F.: In welchem Zeitraum haben sich diese Übergriffe zugetragen?
A.: Angefangen hat es Mai/2020, bis vor meiner Ausreise.
F.: Beschreiben Sie, was Sie für die Al-Shabaab tun hätten sollen.
A.: Sie wollten mich umbringe, da sie zu mir sagen, dass ich schwul bin. Ich bin nicht schwul.
F.: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al- Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen?
A.: Nein
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch IV.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.06.2023, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend, unter Verweis auf diverse Berichte, ausführte, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungstätigkeit nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei und die herangezogenen Länderberichte nicht ausreichen würden, um das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend zu beurteilen. Zudem habe der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert sowie über seine Erlebnisse und Verfolgung in Somalia frei gesprochen. Weiters hätte auch ein Abgleich mit den Länderinformationen durchgeführt werden müssen. Er habe stets gleichbleibende und stringente Angaben vor der belangten Behörde getätigt, wobei sein Vorbringen unter Verweis auf näher ausgeführte Aspekte ebenso nachvollziehbar sei.
6. Am 16.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Sein Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6) der Entscheidung zugrunde gelegt wird und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.05.2024 eingeräumt.
7. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu