Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W212 2288560-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, Zl: 1382293210/240081231, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, Zl: 1382293210/240081231, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen am 06.01.2024 (Kategorie 1) in Kroatien sowie am 16.10.2023 (Kategorie 2) und am 06.11.2023 (Kategorie 1) in Griechenland.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien im September 2023 zu Fuß Richtung Türkei verlassen habe und von dort über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. In Griechenland und in Kroatien sei er jeweils zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gezwungen worden, anschließend habe er weiterreisen dürfen. Über den Stand seiner Verfahren in diesen Ländern sei er nicht in Kenntnis. Die Behandlung in diesen Ländern sei sehr schlecht gewesen. Syrien habe er wegen des Krieges und einer ihm drohenden Einberufung verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 18.01.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 01.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der von ihm dort angegebenen Aliasidentität – auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 18.01.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 01.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der von ihm dort angegebenen Aliasidentität – auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er am rechten Oberschenkel eine ca. 6 cm lange Schnittwunde habe. Er sei vom kroatischen Militär mit einem Messer verletzt worden. In Österreich sei er diesbezüglich nicht ärztlich behandelt worden. Auf Nachfrage gab er an, dass er die Wunde in Österreich einem Arzt gezeigt habe, nachdem er die Mitteilung über die Zuständigkeit Kroatiens erhalten habe, die ein Schock für ihn gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Wunde in keinem Land in ärztlicher Behandlung gewesen, in Slowenien habe er sich in einer Apotheke ein Antibiotikum besorgt.
In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Brüder, die in den Jahren 2021 und 2019 aus Syrien ausgereist und asylberechtigt seien. Er lebe mit seinen Brüdern in keinem gemeinsamen Haushalt und habe die beiden Brüder in der vergangenen Woche in Wien getroffen. Er telefoniere täglich mit seinen Brüdern, sei aber nicht von ihnen abhängig. Ab und zu erhalte er von seinen Brüdern kleinere Geldbeträge und sie hätten ihm Kleidung und ein Handy gekauft. Der Beschwerdeführer brauche als jüngster Bruder die mentale Unterstützung seiner Brüder, in einem fremden Land habe er sonst niemanden.
In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer nur einige Stunden aufgehalten. Er sei von kroatischen Soldaten aufgegriffen und in eine Polizeistation gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dort nicht seine Fingerabdrücke abgeben wollen und habe gesagt, dass sie ihn nach Bosnien abschieben sollen. Dann sei er geschlagen worden. Kurz danach seien maskierte Männer gekommen und hätten seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei in Handschellen zur slowenischen Grenze zu einer Brücke gebracht worden. Dort habe er aussteigen können. Es sei ihm von einem Syrer der Weg zur slowenischen Grenze erklärt worden. Nach einem etwa 15-minütigen Fußweg sei ein Polizeiauto der slowenischen Behörden gekommen und habe ihn in ein Flüchtlingscamp in Slowenien gebracht. In Kroatien sei er nirgends untergebracht worden. Er habe Kroatien verlassen, weil die dortigen Behörden ihn schlecht behandelt hätten; er sei gefoltert worden. In Slowenien habe er seine Fingerabdrücke nicht abgegeben und habe kein Asyl beantragt. Slowenien habe er verlassen, weil sein Zielland Österreich gewesen sei. Befragt, von wem er geschlagen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, von maskierten Männern bei der Polizei und kroatischen Soldaten an der Grenze. Sie – damit meine er sich und andere syrische Flüchtlinge – seien alle mit einem Schlagstock aus Gummi geschlagen worden. Nach dem Aufgriff durch die kroatischen Soldaten seien sie ohne Grund geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei auch von einem kroatischen Soldaten mit einem Messer am rechten Oberschenkel verletzt worden. Anfangs habe er die Stichwunde nicht bemerkt, dann habe er das Blut auf seinem Bein gesehen. In der Folge seien sie von einem Polizeiauto auf die Polizeiwache gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zwar gefragt worden, woher die Verletzung stamme, habe aber aus Angst nicht gesagt, dass ein kroatischer Soldat sie ihm zugefügt habe. Er habe gesagt, dass er sich im Wald verletzt habe. Über die in die geschilderten Übergriffe involvierten Soldaten bzw. Polizisten könne er keine näheren Angaben machen. Er besitze keine Beweismittel zu diesen Vorfällen und habe dagegen in Kroatien keine rechtlichen Schritte unternommen. Bei der Erstbefragung habe er dies nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass seine Fingerabdrücke in Kroatien aufliegen. Er habe vermeiden wollen, dass durch seinen Asylantrag in Österreich weitere Komplikationen entstehen; er habe gewollt, dass sein Asylverfahren in Österreich schnell behandelt werde und habe daher nichts davon erzählt. Über Vorhalt, dass es sich bei Kroatien um ein sicheres Land handle und er sich im Fall einer unrechtmäßigen Behandlung durch die dortige Polizei oder andere Personen an Rechtschutzeinrichtungen wenden könne, gab der Beschwerdeführer an, dass Kroatien seiner Meinung nach ein unsicheres Land sei; man werde geschlagen und gefoltert. Auf die Frage, wie er gefoltert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Behandlung das Gefühl vermittelt habe, ein Rechtsverbrecher zu sein. Sie hätten ihn zu den Fingerabdrücken gezwungen. Er sei immer wieder von den Polizisten geschlagen worden und habe immer, wenn er einen Polizisten gesehen habe, Angst gehabt, geschlagen zu werden. Auch in Österreich habe er Angst, wenn er Polizisten sehe. Auch habe er wegen seiner Brüder von Anfang an nach Österreich gewollt.
Über Vorhalt der Zuständigkeit und vorliegenden Zustimmungserklärung Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens und der aus diesem Grund beabsichtigten Außerlandesbringung in dieses Land gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Kroatien möge keine Ausländer und der Beschwerdeführer habe zu seinen Brüdern nach Österreich kommen wollen. Österreich sei ein sicheres Land, in dem er sich seine Zukunft aufbauen möchte. Zu den herangezogenen Länderfeststellungen zu Kroatien wolle der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben, weil er nicht dorthin zurückgehe. Kroatien sei seiner Meinung nach ein rassistisches Land, das Asylwerber schlecht behandle. Sie hätten ihn geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen. Er könne sich nicht vorstellen, sich dort eine Zukunft aufzubauen. Auf die Frage, inwiefern eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in sein Familien- und Privatleben eingreifen würde, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht vorstellen könne, in einem anderen Land zu leben; in Österreich seien seine Brüder sowie weitere Verwandte. Er habe von Anfang an hier in Österreich leben und sich eine Zukunft aufbauen wollen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, zugestellt am 29.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, zugestellt am 29.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
[…]
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-04-13 15:46
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-04-13 15:49
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
? FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
? ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Kroatien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
? JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
? UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
? SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
? EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Kroatien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er in Kroatien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden und dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährlisteten Rechte drohen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von kroatischen Polizisten und Soldaten geschlagen und mit einem Messer verletzt worden zu sein, stelle eine bloße – einer Verifizierung nicht zugängliche – Behauptung des Beschwerdeführers dar und sei nicht geeignet, die Integrität Kroatiens in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand außerdem bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt und auch seine Wunde bei der ärztlichen Erstuntersuchung in der Betreuungsstelle nicht gezeigt. Auch die Angabe unterschiedlicher Identitäten in Kroatien und in Österreich spreche für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem wäre eine allenfalls unrechtmäßige Durchführung einer Amtshandlung in Kroatien im innerstaatlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Umstand, dass sich die geschilderten Vorfälle bei einer Kontrolle zugetragen hätten, ließe kein Indiz für eine menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Kroatien erkennen. Im Übrigen würden unrechtmäßige Amtshandlungen einzelner Beamte für sich allein nicht ausreichen, um eine konkrete Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Mit seinen in Österreich asylberechtigten Brüdern lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Es könne weder ein enges Familienleben, noch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Kroatien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er in Kroatien tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden und dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährlisteten Rechte drohen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von kroatischen Polizisten und Soldaten geschlagen und mit einem Messer verletzt worden zu sein, stelle eine bloße – einer Verifizierung nicht zugängliche – Behauptung des Beschwerdeführers dar und sei nicht geeignet, die Integrität Kroatiens in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand außerdem bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt und auch seine Wunde bei der ärztlichen Erstuntersuchung in der Betreuungsstelle nicht gezeigt. Auch die Angabe unterschiedlicher Identitäten in Kroatien und in Österreich spreche für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem wäre eine allenfalls unrechtmäßige Durchführung einer Amtshandlung in Kroatien im innerstaatlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Umstand, dass sich die geschilderten Vorfälle bei einer Kontrolle zugetragen hätten, ließe kein Indiz für eine menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Kroatien erkennen. Im Übrigen würden unrechtmäßige Amtshandlungen einzelner Beamte für sich allein nicht ausreichen, um eine konkrete Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Mit seinen in Österreich asylberechtigten Brüdern lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Es könne weder ein enges Familienleben, noch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 13.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Brüder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden; die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes sei aufgrund der Gebietsbeschränkung bisher nicht möglich gewesen sei, es bestehe jedoch ein besonders enges Naheverhältnis und der Beschwerdeführer wolle nicht von seinen Brüdern getrennt werden. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich beweiswürdigend mit Art. 16 Dublin III-VO auseinanderzusetzen, obwohl festgestellt werde, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, festzustellen, dass die gemäß § 61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 13.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Brüder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden; die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes sei aufgrund der Gebietsbeschränkung bisher nicht möglich gewesen sei, es bestehe jedoch ein besonders enges Naheverhältnis und der Beschwerdeführer wolle nicht von seinen Brüdern getrennt werden. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich beweiswürdigend mit Artikel 16, Dublin III-VO auseinanderzusetzen, obwohl festgestellt werde, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, festzustellen, dass die gemäß Paragraph 61, FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 18.03.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen am 06.01.2024 in Kroatien sowie am 06.11.2023 in Griechenland aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.02.2024 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt, nämlich XXXX , geb. XXXX Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.02.2024 auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt, nämlich römisch XXXX , geb. römisch XXXX
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat als Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht.
Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Überschreiten der bosnisch-kroatischen Grenze in Kroatien registriert. Der Beschwerdeführer entschied sich aus eigenem Antrieb unmittelbar dazu, Richtung Österreich weiterzureisen und damit die materiellen Versorgungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zukommen, nicht in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Er benötigt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers, XXXX , halten sich seit dem Jahr 2019 bzw. 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und sind hier asylberechtigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht kein gemeinsamer Haushalt, keine besonders enge Beziehung und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Zwei Brüder des Beschwerdeführers, römisch XXXX , halten sich seit dem Jahr 2019 bzw. 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und sind hier asylberechtigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht kein gemeinsamer Haushalt, keine besonders enge Beziehung und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Griechenland und Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und kroatischen Dublinbehörde.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur medizinischen und allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Bei den herangezogenen Länderfeststellungen handelt es sich um die aktuellste Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist aufgrund laufender Medienbeobachtung davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat.
Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Kroatien keine Push-Backs durch staatliche Organe oder Privatpersonen erlebte und sich aus eigenem Antrieb entschloss, unrechtmäßig nach Österreich weiterzureisen, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Zu den vorgebrachten körperlichen Übergriffen durch kroatische Soldaten infolge seines Aufgriffs nach dem illegalen Grenzübertritt (Schläge und Verletzung durch ein Messer) sowie nach Verweigerung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Schläge durch Polizisten), ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers handelt, die er weder durch Bescheinigungsmittel (zB Anzeigeerstattung, ärztliche Unterlagen) noch durch ein substantiiertes Vorbringen untermauern konnte. Überdies spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar eine schlechte Behandlung, aber keine konkreten Gewalterfahrungen in Kroatien nannte und auch seine Schnittverletzung bei der ärztlichen Erstuntersuchung in der Bundesbetreuungseinrichtung nicht erwähnte, gegen die Glaubwürdigkeit der geschilderten Übergriffe. Der Beschwerdeführer erwähnte die behaupteten Übergriffe erst nachdem er über die Zuständigkeit Kroatiens informiert worden war, ohne dieses Aussageverhalten nachvollziehbar erklären zu können. Da der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich festhielt, dass Österreich aufgrund des Aufenthalts seiner Brüder von Beginn an sein Zielland gewesen sei, spricht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers – der in der Erstbefragung ausdrücklich zum Aufenthalt in den durchreisten Mitgliedstaaten und einer Rückkehr etwaig entgegenstehenden Gründen befragt worden ist – gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Die Beschwerde tritt den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, die von einer Unglaubwürdigkeit der geschilderten Übergriffe ausgehen, inhaltlich nicht entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine noch sichtbare Schnittverletzung an seinem Oberschenkel hinwies, ist zudem anzumerken, dass das Vorhandensein einer solchen Verletzung vielfältige Ursachen haben kann und somit keinen Rückschluss darauf zulässt, dass die Verletzung tatsächlich im vom Beschwerdeführer beschriebenen Zusammenhang entstanden ist.
Selbst wenn man aber vom Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers ausginge, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass er im Fall einer geordneten Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens abermals mit körperlichen Übergriffen konfrontiert sein würde (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung), sodass eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers unterbleiben kann.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich wurde auch kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich wurde auch kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den Angeben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhal