TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W280 2269778-1

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Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2269778-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2023, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2023, vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 03.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet), vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am XXXX 02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet), vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am römisch XXXX 02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit E-Mail vom XXXX 02.2023 wurde die Mutter des BF aufgefordert die für den BF geltend gemachten eigenen Asylgründe bis XXXX 03.2023 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) bekanntzugeben. In Beantwortung dieser E-Mail -Nachricht teilte die Mutter am selben Tag gegenüber dem BFA mit, dass sie die Frage (Anm.: nach den eigenen Asylgründen) missverstanden und deshalb die Frage falsch angekreuzt habe. Sie habe einen Konventionspass und wolle, dass auch ihr Sohn eine solchen bekomme. Mit E-Mail vom römisch XXXX 02.2023 wurde die Mutter des BF aufgefordert die für den BF geltend gemachten eigenen Asylgründe bis römisch XXXX 03.2023 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) bekanntzugeben. In Beantwortung dieser E-Mail -Nachricht teilte die Mutter am selben Tag gegenüber dem BFA mit, dass sie die Frage Anmerkung, nach den eigenen Asylgründen) missverstanden und deshalb die Frage falsch angekreuzt habe. Sie habe einen Konventionspass und wolle, dass auch ihr Sohn eine solchen bekomme.

Mit schriftlicher Mitteilung datierend vom gleichen Tag informierte das BFA die Mutter des BF, dass gegen diese ein Aberkennungsverfahren betreffend deren Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), diesem eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesem gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX 03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), diesem eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesem gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde seitens des BFA zusammengefasst ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson des BF ein Aberkennungsverfahren betreffend deren internationalen Schutzstatus gemäß § 7 Abs. 1 Zif. 2 AsylG anhängig sei. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin habe für den BF keine eigenen Gründe für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebracht und hätten solche auch von Amtswegen nicht festgestellt werden können. Zudem sei auch der Vater des BF im Besitze eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.Begründend wurde seitens des BFA zusammengefasst ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson des BF ein Aberkennungsverfahren betreffend deren internationalen Schutzstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 2 AsylG anhängig sei. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin habe für den BF keine eigenen Gründe für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebracht und hätten solche auch von Amtswegen nicht festgestellt werden können. Zudem sei auch der Vater des BF im Besitze eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Mit der am XXXX 03.2023 durch die gewillkürte Vertretung des minderjährigen BF bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde wurde folglich der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Mit der am römisch XXXX 03.2023 durch die gewillkürte Vertretung des minderjährigen BF bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde wurde folglich der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in § 7 Abs. 1 bis 3. AsylG taxativ aufgezählt seien. Zwar habe die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen die Mutter eingeleitet, doch sei völlig unklar worauf dieses rechtlich beruhe. Selbst bei Vorliegen eines Aberkennungsgrundes hätte das BFA nach Ansicht des BF gemäß § 38 AVG vorzugehen gehabt, handle es sich doch bei der Aberkennung des Asylstaus der Mutter des BF jedenfalls um eine entscheidungsrelevante und präjudizielle Vor- bzw. Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine notwendige Grundlage darstelle und die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren sohin aussetzen hätte müssen. Abschließend beantragte der BF den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werde.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Paragraph 7, Absatz eins bis 3. AsylG taxativ aufgezählt seien. Zwar habe die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen die Mutter eingeleitet, doch sei völlig unklar worauf dieses rechtlich beruhe. Selbst bei Vorliegen eines Aberkennungsgrundes hätte das BFA nach Ansicht des BF gemäß Paragraph 38, AVG vorzugehen gehabt, handle es sich doch bei der Aberkennung des Asylstaus der Mutter des BF jedenfalls um eine entscheidungsrelevante und präjudizielle Vor- bzw. Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz eine notwendige Grundlage darstelle und die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren sohin aussetzen hätte müssen. Abschließend beantragte der BF den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werde.

Mit Beschluss vom 18.07.2023, GZ W280 2269778-1/5E, wurde folglich das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG ausgesetzt, da in Bezug auf die Mutter des minderjährigen BF als Bezugsperson beim BFA zu Zl. XXXX ein Aberkennungsverfahren anhängig war. Das Ergebnis dieses Verfahrens, sohin die Frage ob der Mutter weiterhin der Status einer Asylberechtigten zukommt oder ihr dieser Status letztlich im Ergebnis des Verfahrens aberkannt wird ist von maßgeblicher Bedeutung für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens.Mit Beschluss vom 18.07.2023, GZ W280 2269778-1/5E, wurde folglich das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt, da in Bezug auf die Mutter des minderjährigen BF als Bezugsperson beim BFA zu Zl. römisch XXXX ein Aberkennungsverfahren anhängig war. Das Ergebnis dieses Verfahrens, sohin die Frage ob der Mutter weiterhin der Status einer Asylberechtigten zukommt oder ihr dieser Status letztlich im Ergebnis des Verfahrens aberkannt wird ist von maßgeblicher Bedeutung für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens.

Mit der nunmehr am XXXX 05.2024 ergangenen Mitteilung des BFA wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass das gegen die Mutter des minderjährigen BF geführte Aberkennungsverfahren mit XXXX 05.2024 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und wurde in weiterer Folge der entsprechende Bescheid einlangend am 27.05.2024 an das BVwG übermittelt.Mit der nunmehr am römisch XXXX 05.2024 ergangenen Mitteilung des BFA wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass das gegen die Mutter des minderjährigen BF geführte Aberkennungsverfahren mit römisch XXXX 05.2024 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und wurde in weiterer Folge der entsprechende Bescheid einlangend am 27.05.2024 an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Zur Person des mdj. Beschwerdeführers und dessen Eltern:

Der BF ist ein unmündiger Minderjähriger und wurde am XXXX 2023 in XXXX als Sohn von Frau XXXX und Herrn XXXX geboren. Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation. Er ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und lebt als Kleinkind seit seiner Geburt unter der Obhut seiner Eltern. Der BF ist ein unmündiger Minderjähriger und wurde am römisch XXXX 2023 in römisch XXXX als Sohn von Frau römisch XXXX und Herrn römisch XXXX geboren. Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation. Er ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und lebt als Kleinkind seit seiner Geburt unter der Obhut seiner Eltern.

Sowohl der Vater als auch die Mutter sind russische Staatbürger und halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Vater des minderjährigen BF besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Mutter des minderjährigen BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 04.2024, Zl. XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt und besitzt diese seit XXXX 12.2023 gleichfalls eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“.Sowohl der Vater als auch die Mutter sind russische Staatbürger und halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Vater des minderjährigen BF besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Mutter des minderjährigen BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX 04.2024, Zl. römisch XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt und besitzt diese seit römisch XXXX 12.2023 gleichfalls eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“.

1.2. Zu den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers:

Die Mutter des minderjährigen BF stellte als dessen gesetzliche Vertreterin am XXXX 02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des minderjährigen BF stellte als dessen gesetzliche Vertreterin am römisch XXXX 02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Für den minderjährigen. BF wurden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe oder Gefährdungsbefürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation vorgebracht. Auch in der Beschwerde an das BVwG wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Festgestellt wird, dass für den minderjährigen BF keine eigenen Fluchtgründe – auch nicht im Beschwerdesschrifftsatz - geltend gemacht wurden. Auch haben sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, wonach der minderjährige BF in seinem Herkunftsland künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der minderjährige BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Der mdj. BF hat bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige BF konkret Gefahr läuft, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Zur Lage in der Russischen Föderation wird verfahrensbezogen festgestellt:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-11-07 15:45

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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