TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W235 2278770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2278770-1/12E

W235 2278769-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2023, Zl. 1351835602-230882326 (ad 1.) und Zl. 1351835700-230882334 (ad 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 2. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2023, Zl. 1351835602-230882326 (ad 1.) und Zl. 1351835700-230882334 (ad 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .05.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch XXXX .05.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten.

1.2. Am 07.05.2023 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam mit der (volljährigen) Schwester des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gereist zu sein. Weitere Familienangehörige hätten sie weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden. Sie hätten die Russische Föderation von Grosny aus am XXXX .04.2023 verlassen und seien in die Türkei geflogen. Von der Türkei aus seien sie nach Bosnien gelangt und von dort aus weiter nach Kroatien gereist, wo sie sich ca. vier Tage aufgehalten hätten und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Danach seien sie über unbekannte Länder weiter nach Österreich gereist. 1.2. Am 07.05.2023 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam mit der (volljährigen) Schwester des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gereist zu sein. Weitere Familienangehörige hätten sie weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden. Sie hätten die Russische Föderation von Grosny aus am römisch XXXX .04.2023 verlassen und seien in die Türkei geflogen. Von der Türkei aus seien sie nach Bosnien gelangt und von dort aus weiter nach Kroatien gereist, wo sie sich ca. vier Tage aufgehalten hätten und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Danach seien sie über unbekannte Länder weiter nach Österreich gereist.

Der Erstbeschwerdeführer brachte ferner vor, dass sein Zielland Österreich gewesen sei, weil er gehört habe, dass er hier Schutz bekomme. Er denke, dass es in Kroatien nicht ungefährlich sei. Ob er dort einen Asylantrag gestellt habe, wisse er nicht. Er habe „irgendein“ Formular ausgefüllt. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er sich dort nicht sicher fühle. Er sei immer selbstständig – keine Schleppung - gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und mit seiner Schwester gereist. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien in Sarajewo zurückgeblieben, da sie die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht hätten fortsetzen können.

In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass sie nicht schwanger sei. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil sie gehört habe, dass sie hier sicher sei. In Kroatien seien den Beschwerdeführern die Fingerabdrücke abgenommen und sie seien in ein Lager gebracht worden. Ob sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie habe keine Unterlagen. Sie habe ein Formular bekommen, das sie im Lager wieder abgegeben habe.

Beiden Beschwerdeführern wurde am 07.05.2023 jeweils eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Beiden Beschwerdeführern wurde am 07.05.2023 jeweils eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 29.06.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 29.06.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 07.07.2023 zugestellt. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 07.07.2023 zugestellt.

1.4. Am 11.08.2023 fanden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, gesund zu sein und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen.

1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor, dass er die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 2022 in Grosny standesamtlich geheiratet habe. Sein russischer Reisepass sei ihm in Kroatien abgenommen worden. Abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin würden in Österreich noch seine Eltern und seine Schwester als Asylwerber aufhältig sein. Allerdings seien sie nicht gemeinsam untergebracht, würden jedoch in ständigem Kontakt miteinander stehen. Der Erstbeschwerdeführer lebe nur mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Es gebe keine Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es stimme, dass er am XXXX 05.2023 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, um nach Österreich zu reisen. Er habe „dort“ nicht um Asyl angesucht. Der Erstbeschwerdeführer glaube, er habe sich von XXXX 05.2023 bis XXXX .05.2023 in Kroatien aufgehalten. Sie seien in Zagreb in einem Flüchtlingslager gewesen, wo sie zu essen bekommen hätten. 1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor, dass er die Zweitbeschwerdeführerin am römisch XXXX 2022 in Grosny standesamtlich geheiratet habe. Sein russischer Reisepass sei ihm in Kroatien abgenommen worden. Abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin würden in Österreich noch seine Eltern und seine Schwester als Asylwerber aufhältig sein. Allerdings seien sie nicht gemeinsam untergebracht, würden jedoch in ständigem Kontakt miteinander stehen. Der Erstbeschwerdeführer lebe nur mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Es gebe keine Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es stimme, dass er am römisch XXXX 05.2023 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, um nach Österreich zu reisen. Er habe „dort“ nicht um Asyl angesucht. Der Erstbeschwerdeführer glaube, er habe sich von römisch XXXX 05.2023 bis römisch XXXX .05.2023 in Kroatien aufgehalten. Sie seien in Zagreb in einem Flüchtlingslager gewesen, wo sie zu essen bekommen hätten.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Kroatien auszuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass Kroatien zuständig sei. Er habe gesagt, dass er nicht nach Kroatien zurück möchte, weil er dadurch sein Leben riskiere. Auf Vorhalt, Kroatien sei im Sinne des Asylgesetzes ein sicheres Land, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er wisse, wie er und die Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien behandelt worden seien. Daher wisse er, dass „sie“ auch sein Asylverfahren nicht ordnungsgemäß behandeln würden. Die Beschwerdeführer seien in Kroatien in einem ziemlich kalten Raum festgehalten und ihnen seien die Handys abgenommen worden. Dann seien sie in einem geschlossenen Wagen gemeinsam mit Chinesen ca. zwei Stunden „woandershin“ transportiert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin und auch andere Leute hätten sich übergeben. Als sie angekommen seien, habe der Erstbeschwerdeführer gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei. Sie hätten weder zu essen noch zu trinken bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dazu gezwungen worden, das Kopftuch abzunehmen. Ferner seien beide Beschwerdeführer von einer männlichen Person abgetastet worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht glaube, dass es so sei wie beschrieben. Kroatien sei ein Land, das man leicht erreichen könne. Deswegen glaube der Erstbeschwerdeführer, dass man dort nicht sicher sei. Man könne von Bosnien einfach nach Kroatien weiterreisen. Bosnien könne man auch problemlos erreichen. Auf Vorhalt, ob man auch in Österreich leicht einreisen könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, in Kroatien habe er einen Schlepper getroffen, der sie nach Österreich gebracht habe. Sie seien auf illegalen Wegen mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gebracht worden.

1.4.2. In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass sie mit ihrem ersten Kind schwanger sei und daher in der Früh einen niedrigen Blutdruck habe. Aber jetzt gehe es ihr gut. Sie habe Medikamente für den Blutdruck und Vitamine verschrieben bekommen. Im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Verwandten. Ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin seien ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihrer Schwägerin nach Österreich gekommen. Ihre Schwiegereltern seien etwas später nachgekommen. Es stimme, dass sie am XXXX 05.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie hätten einen Antrag stellen müssen, damit sie weiterkämen. Das Wunsch- und Zielland sei immer Österreich gewesen. In Kroatien sei dies eine „gezwungene Maßnahme“ gewesen, um weiter nach Österreich zu gelangen. Die Beschwerdeführer seien auf dem Weg nach Österreich gewesen, als bei einer Kontrolle [in Kroatien] festgestellt worden sei, dass sie illegal im Land seien. Sie seien in ein Lager gebracht worden und wenn sie die Fingerabdrücke nicht abgegeben hätten, hätte man sie zurück in die Heimat geschickt. In Kroatien seien sie in einem Flüchtlingslager in Zagreb gewesen und hätten staatliche Verpflegung erhalten. 1.4.2. In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass sie mit ihrem ersten Kind schwanger sei und daher in der Früh einen niedrigen Blutdruck habe. Aber jetzt gehe es ihr gut. Sie habe Medikamente für den Blutdruck und Vitamine verschrieben bekommen. Im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Verwandten. Ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin seien ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihrer Schwägerin nach Österreich gekommen. Ihre Schwiegereltern seien etwas später nachgekommen. Es stimme, dass sie am römisch XXXX 05.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie hätten einen Antrag stellen müssen, damit sie weiterkämen. Das Wunsch- und Zielland sei immer Österreich gewesen. In Kroatien sei dies eine „gezwungene Maßnahme“ gewesen, um weiter nach Österreich zu gelangen. Die Beschwerdeführer seien auf dem Weg nach Österreich gewesen, als bei einer Kontrolle [in Kroatien] festgestellt worden sei, dass sie illegal im Land seien. Sie seien in ein Lager gebracht worden und wenn sie die Fingerabdrücke nicht abgegeben hätten, hätte man sie zurück in die Heimat geschickt. In Kroatien seien sie in einem Flüchtlingslager in Zagreb gewesen und hätten staatliche Verpflegung erhalten.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Kroatien auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Kroatien zurück. Österreich sei ihr Zielland gewesen und die Beschwerdeführer hätten ihre Reise in Österreich beenden wollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab sie an, dass sie miterlebt habe wie sie in Kroatien behandelt worden sei. Es sei eine unmenschliche Behandlung seitens der kroatischen Behörden gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube nicht, dass es den Beschwerdeführern in Kroatien gut gehen werde. In Kroatien bestehe keine Möglichkeit Asyl und eine sichere Unterkunft zu bekommen. Sie habe Angst, dass der Erstbeschwerdeführer aus Kroatien abgeschoben werde. Bei der ersten Festnahme seien sie grob behandelt worden. Man habe sie in einem geschlossenen Fahrzeug mit anderen Ausländern – wie Chinesen – transportiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Luft bekommen und sich übergeben müssen. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sie ihr Kopftuch abnehmen müssen, damit „sie“ Fotos machen könnten, obwohl sie sich geweigert habe. „Sie“ hätten ihr auch kein Wasser gegeben, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, dass sie schwanger sei.

An verfahrenswesentlichen Unterlagen legten die Beschwerdeführer nachstehende Schriftstücke vor:

?        Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der XXXX .01.2024 entnommen werden kann;?        Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der römisch XXXX .01.2024 entnommen werden kann;

?        vorläufiger gyn. Ambulanzbericht vom XXXX .05.2023 mit der Diagnose grippaler Infekt in der Frühschwangerschaft;?        vorläufiger gyn. Ambulanzbericht vom römisch XXXX .05.2023 mit der Diagnose grippaler Infekt in der Frühschwangerschaft;

?        Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .05.2023 bis XXXX .05.2023 dort stationär aufhältig war (ohne Diagnose) und ?        Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin vom römisch XXXX .05.2023 bis römisch XXXX .05.2023 dort stationär aufhältig war (ohne Diagnose) und

?        klinisch-psychologischer Kurzbericht einer klinischen Psychologin vom XXXX .07.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zweimal wöchentlich eine klinisch-psychologischen Behandlung in Anspruch nimmt?        klinisch-psychologischer Kurzbericht einer klinischen Psychologin vom römisch XXXX .07.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zweimal wöchentlich eine klinisch-psychologischen Behandlung in Anspruch nimmt

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2023 wurden die Anträge des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2023 wurden die Anträge des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 25.09.2023 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und verfahrensrelevant vorgebracht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aktuell in der 24. Schwangerschaftswoche befinde und der errechnete Geburtstermin der XXXX .2024 sei. Sie leide unter erheblichen Schwangerschaftsbeschwerden und werde deswegen medikamentös behandelt. Auch habe sie mehrfach ambulante und stationäre Behandlungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen müssen. Des Weiteren befinde sie sich aufgrund traumatischer Erfahrungen in Kroatien in engmaschiger, zweimalwöchentlicher, klinisch-psychologischer Behandlung. Die Beschwerdeführer seien in Kroatien mehrfach unmenschlicher Behandlung und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie seien misshandelt, gedemütigt und erniedrigt worden, was die schwangere Zweitbeschwerdeführerin sehr traumatisiert habe. Nach der Einreise in Österreich habe die frühschwangere Zweitbeschwerdeführerin umgehend ärztliche Unterstützung in Anspruch genommen, die sie in Kroatien trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht erhalten habe. Zum Beweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Störung leide und sich ihr Gesundheitszustand im Fall einer Rückführung nach Kroatien potenziell massiv verschlechtern würde, werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 25.09.2023 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und verfahrensrelevant vorgebracht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aktuell in der 24. Schwangerschaftswoche befinde und der errechnete Geburtstermin der römisch XXXX .2024 sei. Sie leide unter erheblichen Schwangerschaftsbeschwerden und werde deswegen medikamentös behandelt. Auch habe sie mehrfach ambulante und stationäre Behandlungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen müssen. Des Weiteren befinde sie sich aufgrund traumatischer Erfahrungen in Kroatien in engmaschiger, zweimalwöchentlicher, klinisch-psychologischer Behandlung. Die Beschwerdeführer seien in Kroatien mehrfach unmenschlicher Behandlung und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie seien misshandelt, gedemütigt und erniedrigt worden, was die schwangere Zweitbeschwerdeführerin sehr traumatisiert habe. Nach der Einreise in Österreich habe die frühschwangere Zweitbeschwerdeführerin umgehend ärztliche Unterstützung in Anspruch genommen, die sie in Kroatien trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht erhalten habe. Zum Beweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Störung leide und sich ihr Gesundheitszustand im Fall einer Rückführung nach Kroatien potenziell massiv verschlechtern würde, werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Betreffend das Länderinformationsblatt werde ausgeführt, dass dieses zwar vom 14.04.2023 stamme, jedoch die relevanten Informationen überwiegend von 2022 seien und nur wenige Aktualisierungen aus 2023 stammen würden. Daher seien wesentliche Teile der Länderberichte veraltet. Gemäß den Länderberichten hätten Schwangere zwar Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, was jedoch nicht die bei der Zweitbeschwerdeführerin ebenso erforderliche psychiatrische und klinisch-psychologische Behandlung umfasse. Daher hätte für die Zweitbeschwerdeführerin eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden eingeholt werden müssen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einer speziellen Einrichtung für vulnerable Personen untergebracht und ihr die nötige Behandlung zugänglich sein werde.

Die belangte Behörde habe daher nicht hinreichend zur tatsächlichen aktuellen Lage in Kroatien ermittelt. Es sei nicht in Zweifel zu ziehen, dass an der bosnisch-kroatischen Grenze wiederholt illegale Push-Backs durchgeführt würden. Allein 2022 seien laut Danish Refugee Council 3.461 Menschen von dieser Praxis betroffen gewesen. Ende 2021 sei die Anwendung von Gewalt durch kroatische Behörden bei illegalen Push-Backs vom Anti-Folter-Komitee des Europarates kritisiert worden. Nachdem vor mehr als zwei Jahren von Opfern eines besonders brutalen Push-Backs eine Strafanzeige erfolgt sei, sei es nur zu bloß unzureichenden und mangelnden Ermittlungen durch kroatische Behörden gekommen. In den Niederlanden sei am 13.04.2022 durch den District Court in Den Haag entschieden worden, dass es deutliche Hinweise auf illegale Kollektivausweisungen aus Kroatien gebe und habe dieser eine Entscheidung behoben, mit der die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet worden sei. Wie sich aus dem aktuell verfügbaren Länderberichtsmaterial ergebe, seien die Indizien, die für ein systematisches Vorgehen des kroatischen Staates in Zusammenhang mit rechtswidrigen Push-Backs spreche, geradezu erdrückend. Gleichzeitig bemühe sich der kroatische Staat nicht in ausreichendem Maße darum, Menschenrechtsverletzungen an der kroatisch-bosnischen Grenze aufzuklären. Dem Update des AIDA Country Reports vom Juni 2023 lasse sich entnehmen, dass es keine speziellen Mechanismen zur systematischen Identifikation vulnerabler Asylwerber gebe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Länderberichtsmaterial, dass aktuell angesichts überspannter Kapazitäten medizinische Versorgung grundsätzlich nicht ausreichend gewährleistet sei. Ferner würden die Beschwerdeführer befürchten Opfer einer Kettenabschiebung nach Bosnien zu werden. Aufgrund systemischer Mängel des kroatischen Asylsystems sowie aufgrund Missachtung des Refoulementverbots durch den kroatischen Staat hätte das Bundesamt von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Als Beweismittel verwies die Beschwerde unter anderem auf unterschiedliche Berichte sowie auf Video-Beiträge von NGOs aus den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 und legte diese (großteils in schlecht leserlicher Kopie) der Beschwerde bei. Ein Bezug zu den Beschwerdeführern wurde nicht hergestellt.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden nachstehende Unterlagen mit der Beschwerde vorgelegt:

?        ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik betreffend einen stationären Aufenthalt vom XXXX .08.2023 bis XXXX .08.2023 wegen eines fieberhaften Infekts aufgrund nachgewiesener leichter COVID-19 Erkrankung in der 21. Schwangerschaftswoche samt Aufenthaltsbestätigung und?        ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik betreffend einen stationären Aufenthalt vom römisch XXXX .08.2023 bis römisch XXXX .08.2023 wegen eines fieberhaften Infekts aufgrund nachgewiesener leichter COVID-19 Erkrankung in der 21. Schwangerschaftswoche samt Aufenthaltsbestätigung und

?        ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX .09.2023 mit dem Hinweis auf eine depressive Symptomatik und Schlafstörungen?        ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch XXXX .09.2023 mit dem Hinweis auf eine depressive Symptomatik und Schlafstörungen

4. Mit Beschluss vom 05.10.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu. 4. Mit Beschluss vom 05.10.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zu.

5. Mit Urkundenvorlage vom 16.11.2023 legte die Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht der BBU vom XXXX .11.2023 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin angibt, an Panikattacken, Schlafstörungen, Angststörungen, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit zu leiden. 5. Mit Urkundenvorlage vom 16.11.2023 legte die Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht der BBU vom römisch XXXX .11.2023 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin angibt, an Panikattacken, Schlafstörungen, Angststörungen, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit zu leiden.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2024 wurden die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die Geburtsurkunde des nachgeborenen Kindes sowie allfällige weitere verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen. An die Verfahrensparteien erging weiters die Nachfrage, ob für dieses Kind ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde bzw. gegebenenfalls in welchem Stand sich das Verfahren befindet.

6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit E-Mail vom 24.04.2024 mit, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer dem Bundesamt nicht bekannt sei sowie, dass kein Antrag auf internationalen Schutz für ein nachgeborenes Kind vorliege (vgl. OZ 7). 6.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit E-Mail vom 24.04.2024 mit, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer dem Bundesamt nicht bekannt sei sowie, dass kein Antrag auf internationalen Schutz für ein nachgeborenes Kind vorliege vergleiche OZ 7).

6.2. Mit Schriftsatz vom 08.05.2024 gab die rechtsfreundliche Vertreterin bekannt, dass trotz fortlaufenden Bemühens von Seiten der Rechtsanwältin kein Kontakt zu den Beschwerdeführern aufgenommen habe werden können und wurde um Verlängerung der gesetzten Frist um weitere vier Wochen ersucht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch krank sei und medizinische Unterstützung benötige. Dies sei in Kroatien nach wie vor nicht gewährleistet. Ferner führe Kroatien weiterhin illegale Push-Backs durch, wobei es oftmals zu körperlicher Gewalt, Sachbeschädigungen und Zwang zur Durchquerung von Flüssen komme.

Dem Schriftsatz waren Auszüge aus weiteren Berichten von NGOs beigelegt.

6.3. Nach Stattgabe des Fristerstreckungsantrags durch das Bundesverwaltungsgericht gab die rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 21.05.2024 die Auflösung der Vollmacht zu den Beschwerdeführern bekannt.

7. Aufgrund telefonischer Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers am XXXX .05.2023 in das Bundesgebiet eingereist seien und die Zuständigkeit für ihre Verfahren nicht bei Kroatien, sondern bei Italien liege. Die Verfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers seien in Österreich zugelassen worden und aktuell vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. 7. Aufgrund telefonischer Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers am römisch XXXX .05.2023 in das Bundesgebiet eingereist seien und die Zuständigkeit für ihre Verfahren nicht bei Kroatien, sondern bei Italien liege. Die Verfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers seien in Österreich zugelassen worden und aktuell vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie verließen die Russische Föderation von Grosny aus gemeinsam mit den Eltern und der volljährigen Schwester des Erstbeschwerdeführers und flogen in die Türkei. Von der Türkei aus begaben sie sich nach Bosnien und reisten von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo beide Beschwerdeführer am XXXX .05.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. vier Tagen in Kroatien gemeinsam mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 06.05.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers reisten am XXXX .05.2023 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten – ebenso wie seine Schwester - ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie verließen die Russische Föderation von Grosny aus gemeinsam mit den Eltern und der volljährigen Schwester des Erstbeschwerdeführers und flogen in die Türkei. Von der Türkei aus begaben sie sich nach Bosnien und reisten von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo beide Beschwerdeführer am römisch XXXX .05.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. vier Tagen in Kroatien gemeinsam mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 06.05.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers reisten am römisch XXXX .05.2023 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten – ebenso wie seine Schwester - ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 29.06.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 29.06.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt (11.08.2023) war die Zweitbeschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit XXXX .2024 berechnet. Ob diese Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes beendet wurde, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX .05.2023 bis XXXX .05.2023 und von XXXX .08.2023 bis XXXX .08.2023 in einem Landesklinikum in stationärer Behandlung war. Weiters wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin eine depressive Symptomatik sowie Schlafstörungen diagnostiziert. Diesbezüglich war sie während ihres Aufenthalts in Österreich in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Da der Erstbeschwerdeführer gesund ist, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt (11.08.2023) war die Zweitbeschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit römisch XXXX .2024 berechnet. Ob diese Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes beendet wurde, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin von römisch XXXX .05.2023 bis römisch XXXX .05.2023 und von römisch XXXX .08.2023 bis römisch XXXX .08.2023 in einem Landesklinikum in stationärer Behandlung war. Weiters wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin eine depressive Symptomatik sowie Schlafstörungen diagnostiziert. Diesbezüglich war sie während ihres Aufenthalts in Österreich in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Da der Erstbeschwerdeführer gesund ist, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich ein, die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .02.2024, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und wurde die Schwester des Erstbeschwerdeführers bereits am XXXX .12.2023 nach Kroatien überstellt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers reisten am XXXX .05.2023 von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich aktuell im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Festgestellt wird, dass es sich bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers nicht um in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, sondern um Asylwerber handelt. Weitere familiäre Bindungen und/oder Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen werden nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 08.12.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich ein, die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX .02.2024, Zl. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen und wurde die Schwester des Erstbeschwerdeführers bereits am römisch XXXX .12.2023 nach Kroatien überstellt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers reisten am römisch XXXX .05.2023 von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich aktuell im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Festgestellt wird, dass es sich bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers nicht um in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, sondern um Asylwerber handelt. Weitere familiäre Bindungen und/oder Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen werden nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 08.12.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).

[…]

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. K

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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