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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GebG 1957 §2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des C in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1992, Zl. 512.731/03-I 5/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde
Innsbruck - Stadtwerke Innsbruck in Innsbruck, Salurner Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1953 hatte der Landeshauptmann von Tirol (LH) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau ihrer Trinkwasserversorgungsanlage zur Wasserversorgung eines bestimmt bezeichneten Gebietes erteilt. Die zur Errichtung, zum Bestand, Betrieb und zur Instandhaltung sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken erforderliche Dienstbarkeit war u.a. auch auf dem im Eigentum des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers gestandenen Grundstück Nr. 2198 KG A. eingeräumt worden.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid richtete die MP an den LH am 20. Oktober 1989 ein Schreiben, in welchem sie mitteilte, daß der aus Eternitrohren mit Nennweite DN 150 hergestellte Teil der Wasserleitung ausgetauscht werden müsse, da Leckagen an dieser Leitung vorhanden seien. Die neue Leitung, welche auf der Trasse der alten Leitung verlegt werde, bestehe aus Gußrohren mit der Nennweite DN 200. Die Vergrößerung der Nennweite sei deshalb vorgenommen worden, um die bei Auftreten von Inkrustationen abnehmende Transportfähigkeit der Leitung zu kompensieren. Abgesehen von dieser betrieblich bedingten Änderung der Nennweite ergebe sich keine Änderung der wasserrechtlich bewilligten Anlage, weshalb um Mitteilung ersucht werde, ob für diese Nennweitenänderung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
Nachdem der LH der MP mitgeteilt hatte, daß die Trinkwasserleitung über fremde Grundstücke führe und eine Vergrößerung der Leitungsdimension eine größere Belastung des Grundeigentumes zur Folge habe, weshalb das Vorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, suchte die MP mit Schreiben vom 20. Februar 1990 um die Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung an.
In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem LH trug der Beschwerdeführer seine Einwendungen vor, in welchen er zum Ausdruck brachte, daß die Vergrößerung der Rohrdimension der Leitung von 150 mm auf 200 mm keine sachlich gerechtfertigten Gründe habe und daß für einen solchen neuerlichen Eingriff in sein Eigentumsrecht über den Inhalt des Bescheides vom 8. Oktober 1953 hinaus kein rechtlicher Grund vorliege.
Mit Bescheid vom 7. September 1990 erteilte der LH der MP für die Auswechslung der Gravitationsleitung in einem näher bezeichneten Bereich die wasserrechtliche Bewilligung und räumte zugleich der MP gemäß den §§ 60 und 63 WRG 1959 die Dienstbarkeit für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Freispiegelleitung auf dem Grundstück 2198 KG A. des Beschwerdeführers zwangsweise ein.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des im Berufungsverfahren erstatteten Sachvorbringens des Beschwerdeführers einschließlich der Bekundungen des von diesem beigezogenen Gutachters sowie der Ausführungen der MP und der gutachterlichen Äußerungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im wesentlichen aus, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Frage, ob hinsichtlich der von 150 mm auf 200 mm Nennweite erweiterten Rohrdimension (wodurch sich eine Verstärkung des Außendurchmessers, ausgenommen den Muffenbereich, um rund 44 mm bis 48 mm ergebe) ein Zwangsrecht eingeräumt habe werden dürfen. Das Zwangsrecht beziehe sich lediglich auf die Erweiterung der Rohrdimension und solle damit die mit Bescheid des LH vom 8. Oktober 1953 gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumte Dienstbarkeit ergänzen. Auf Grund der schlüssigen und vom Privatgutachter des Beschwerdeführers nicht entkräfteten Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ergebe sich, daß der Austausch der bestehenden Leitung durch eine Leitung anderen Materials und größerer Dimension notwendig sei. Aus im einzelnen näher angeführten Gründen sei für die als Freispiegelleitung bewilligte und betriebene Leitung in dem dem Stand der Technik entsprechenden Material eine Dimension von 200 mm zu wählen gewesen, um die wasserrechtlich bewilligte Kapazität zu erreichen. Angesichts des Umstandes, daß durch diese Wasserleitung die Trinkwasserversorgung für tausende Menschen gesichert werde, sei in Anbetracht der Geringfügigkeit des dem Beschwerdeführer in der Duldung einer Leitungsservitut auf einer Fläche von zusammen 3 m2 erwachsenden Nachteils das eingeräumte Zwangsrecht als gesetzmäßig anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit seinem Beschluß vom 12. Oktober 1992, B 810/92, jedoch abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt zu sein, daß nicht ohne Erforderlichkeit ein Eingriff in sein Eigentum durch zwangsweise Rechtseinräumung vorgenommen werde, und daß eine erloschene Anlage einer Neubewilligung unterzogen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß es als Entfernung und nicht als bloße Änderung der Anlage angesehen werden müsse, wenn die vorhandenen Rohre entfernt und durch Rohre mit stärkerem Durchmesser und aus anderem Material ersetzt würden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des LH vom 8. Oktober 1953 laute auf die Dauer des Bestandes der Anlage; dieser Bestand habe mit der Entfernung der alten Rohre geendet. Es hätte demnach einer Neuverhandlung der gesamten Anlage bedurft, weshalb die zwangsweise Rechtseinräumung auf dem Differenzstreifen von 4,8 cm Breite nicht zulässig sei. Es wäre vielmehr über eine Neueinräumung der Rechte in der gesamten in Anspruch genommene Breite zu verhandeln gewesen.
Dem ist nicht beizupflichten. Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes der mit Bescheid vom 8. Oktober 1953 bewilligten Anlage. Mit diesem Austausch kam die MP nur ihrer sich aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 ergebenden Verpflichtung nach. Die Verwendung von Rohren aus anderem Material und mit einem um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmesser gebietet keine abweichende Betrachtungsweise, sondern hatte lediglich zur Folge, daß die damit verbundene Mehrinanspruchnahme fremden Grundeigentums den Eintritt einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für den Leitungsrohraustausch nach sich zog. Ein Fall des Erlöschens des Wasserrechtes nach § 27 WRG 1959 liegt sachverhaltsbezogen nicht vor.
Der über die mit Bescheid vom 8. Oktober 1953 eingeräumten Dienstbarkeit hinausgehenden Zwangsrechtseinräumung durch Erweiterung der Dienstbarkeit im Umfang des um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmessers der zu verlegenden Rohre tritt der Beschwerdeführer zusammengefaßt mit dem Vorbringen entgegen, daß die Ergebnisse des von der belangten Behörde abgeführten Ermittlungsverfahrens den dadurch erfolgten Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers keine rechtfertigende Grundlage geboten hätten.
Auch mit dem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat auf der Basis der mit Recht als schlüssig angesehenen gutachterlichen Ausführungen ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der sich mit den Sachbehauptungen des Beschwerdeführers und des von diesem beigezogenen Gutachters ebenso wie mit dem Vorbringen der MP eingehend auseinandergesetzt und die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers sachbezogen nachvollziehbar widerlegt hat, die Feststellungen getroffen, daß der Austausch der Leitungsrohre erforderlich ist, und daß für das als Freispiegelleitung bewilligte Rohrwerk Rohre des von der MP beabsichtigten Materials und der beabsichtigten Dimension dem aktuellen Stand der Technik entsprechend zur Ausnützung der im Bescheid vom 8. Oktober 1953 bewilligten Wassernutzung erforderlich sind. Die von der belangten Behörde dabei angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung halten der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Daß auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen das öffentliche Interesse an dem die Zwangsrechtseinräumung erfordernden Vorhaben den Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch Duldung einer Ausweitung der bestehenden Dienstbarkeit im Umfang des um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmessers der Rohre rechtfertigt, bedarf keiner eingehenden Erörterung.
Weshalb hinsichtlich eines Ausspruches, daß mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt gelten, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegen soll, ist nicht recht verständlich. Die belangte Behörde hat einen solchen Ausspruch nicht getroffen, der von ihr bestätigte Ausspruch des LH in dessen Bescheid vom 7. September 1990 bezog sich nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers.
Die Ausführungen der Beschwerdeschrift zum geltend gemachten Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholen zum Teil das Vorbringen der Rechtsrüge und erschöpfen sich zum anderen Teil in einer Bekämpfung der vom Verwaltungsgerichtshof als schlüssig erkannten behördlichen Beweiswürdigung, ohne einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel erfolgreich aufzuzeigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es, wie dem Beschwerdeführer aus den im Berufungsverfahren erstatteten Darlegungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik klar sein mußte, nicht aktenwidrig, vom Vorliegen einer Freispiegelleitung auszugehen.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; ein Zuspruch von Stempelgebühren an die MP kam nicht in Betracht, weil diese gebührenbefreit war.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070202.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009