Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W285 2272158-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig.
C)
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 31.08.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.
Am 21.09.2021 wurde an die griechischen Behörden ein Informationsersuchen nach der Dublin-III-VO gestellt. Ein allfälliges Antwortschreiben ist im Verwaltungsakt nicht enthalten.
Der Beschwerdeführer war wegen unsteten Aufenthalts in der Zeit von 14.09.2022 bis 03.10.2022 von der Grundversorgung abgemeldet.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2022 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen habe können, als Angehöriger eines Minderheitenclans eine Frau eines Mehrheitsclans gegen den Willen der Familie geheiratet zu haben und dass er deshalb von der Familie der Frau bedroht und verfolgt werde. Seine Familie lebe nach wie vor in Somalia, sodass davon auszugehen sei, dass er mit deren Unterstützung rechnen könne. Aus den Länderberichten ergebe sich nicht, dass die allgemeine Lage in der Herkunftsregion eine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer bedeute und könne der Beschwerdeführer seine durch Erwerbstätigkeit seine existenziellen Grundbedürfnisse decken.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen habe können, als Angehöriger eines Minderheitenclans eine Frau eines Mehrheitsclans gegen den Willen der Familie geheiratet zu haben und dass er deshalb von der Familie der Frau bedroht und verfolgt werde. Seine Familie lebe nach wie vor in Somalia, sodass davon auszugehen sei, dass er mit deren Unterstützung rechnen könne. Aus den Länderberichten ergebe sich nicht, dass die allgemeine Lage in der Herkunftsregion eine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer bedeute und könne der Beschwerdeführer seine durch Erwerbstätigkeit seine existenziellen Grundbedürfnisse decken.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte rechtliche Vertretung gegen den dargestellten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde im Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2021 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt werde; in eventu die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis V. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye an sich, und wegen der Heirat einer Frau des Mehrheitsclans der Isaaq in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Hätte die belangte Behörde die vorliegenden Länderberichte entsprechend berücksichtigt, hätte dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus sei die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage derart schlecht, dass bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung des Art. 2 und 3 EMRK vorliege.Mit Schriftsatz vom 15.03.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte rechtliche Vertretung gegen den dargestellten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2021 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt werde; in eventu die gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye an sich, und wegen der Heirat einer Frau des Mehrheitsclans der Isaaq in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Hätte die belangte Behörde die vorliegenden Länderberichte entsprechend berücksichtigt, hätte dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus sei die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage derart schlecht, dass bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung des Artikel 2 und 3 EMRK vorliege.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 19.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W186 abgenommen und der Geschäftsabteilung W285 am 06.06.2023 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 08.01.2024 sowie aktuelle Berichte von EUAA und UNHCR) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte als Integrationsnachweise Bestätigungen über Deutschkurse, seine ehrenamtliche Aktivität in einem Verein zur Förderung des interkulturellen Austauschs junger Menschen sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit als selbständiger Verkäufer eines Straßenmagazins vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Er gehört dem Clan der Gabooye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und kinderlos. (vgl. Erstbefragung 31.08.2021, AS 25 f; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 61 f; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 3 und 5)Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Er gehört dem Clan der Gabooye, Subclan römisch XXXX , Subsubclan römisch XXXX und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und kinderlos. vergleiche Erstbefragung 31.08.2021, AS 25 f; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 61 f; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 3 und 5)
Der Beschwerdeführer ist in Hargeysa (alternative Schreibweise im Akt: Hargeisa, Hargesa) in Somaliland geboren und aufgewachsen, er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er besuchte vier Jahre eine Koranschule, darüber hinaus hat er keine Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete zunächst als Reinigungskraft und zuletzt als Kellner in einem Restaurant. Die Herkunftsregion ist daher die Hargeysa in Somaliland. (vgl. Erstbefragung 31.08.2021, AS 25 f; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 61 ff; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 3 f)Der Beschwerdeführer ist in Hargeysa (alternative Schreibweise im Akt: Hargeisa, Hargesa) in Somaliland geboren und aufgewachsen, er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er besuchte vier Jahre eine Koranschule, darüber hinaus hat er keine Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete zunächst als Reinigungskraft und zuletzt als Kellner in einem Restaurant. Die Herkunftsregion ist daher die Hargeysa in Somaliland. vergleiche Erstbefragung 31.08.2021, AS 25 f; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 61 ff; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 3 f)
Der Vater des Beschwerdeführers ist früh verstorben, er hat auch keine weiteren Geschwister. Seine Mutter und eine Cousine mütterlicherseits leben im Herkunftsort. Der Aufenthaltsort der Ehefrau konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter regelmäßig Kontakt. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. (vgl. Erstbefragung 31.08.2021, AS 27; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 63 und 71; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 4)Der Vater des Beschwerdeführers ist früh verstorben, er hat auch keine weiteren Geschwister. Seine Mutter und eine Cousine mütterlicherseits leben im Herkunftsort. Der Aufenthaltsort der Ehefrau konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter regelmäßig Kontakt. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. vergleiche Erstbefragung 31.08.2021, AS 27; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 63 und 71; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 4)
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort im Mai 2020 und reiste von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei aus, wo er etwa einen Monat aufhältig war. In Griechenland war er etwa einen Monat lang aufhältig, danach reiste er über Mazedonien nach Serbien, wo er etwa ein Jahr verblieb, bevor er schließlich unrechtmäßig nach Österreich einreiste und am 30.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise wurde von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert. (vgl. Erstbefragung 08.10.2021, AS 28 ff; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 65; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 4 f)Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort im Mai 2020 und reiste von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei aus, wo er etwa einen Monat aufhältig war. In Griechenland war er etwa einen Monat lang aufhältig, danach reiste er über Mazedonien nach Serbien, wo er etwa ein Jahr verblieb, bevor er schließlich unrechtmäßig nach Österreich einreiste und am 30.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise wurde von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert. vergleiche Erstbefragung 08.10.2021, AS 28 ff; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 65; Verhandlungsprotokoll 20.02.2024, S 4 f)
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten, er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Strafregisterauszug vom 20.02.2024; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 59)Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten, er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Strafregisterauszug vom 20.02.2024; Einvernahme BFA 17.10.2022, AS 59)
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner individuellen und konkreten Verfolgung durch Angehörige des Clans der Isaaq oder durch die Familie seiner Ehefrau ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat nicht aufgrund von Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, insbesondere nicht aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye, verfolgt.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe wurde nicht konkret vorgebracht und sind auch keine Hinweise für eine solche Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in seinen Herkunftsort Hargeysa – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der ein den genannten Städten herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Somaliland:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 08.01.2024):
4 Politische Lage
[…]
4.2 Somaliland
Letzte Änderung: 15.03.2023
Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022, S. 4; vgl. AA 28.6.2022, S. 5). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 28.6.2022, S. 5). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020, S. 4). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands