TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W239 2292722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W239 2292722-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 15.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 und der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 29.03.2024 vor.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (15.04.2024) gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei verheiratet; seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien in Syrien aufhältig. Eine weitere Schwester lebe seit etwa einem Jahr in Österreich. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Jahr 2021 gefasst. Er sei damals legal nach Ägypten gereist, habe sich dort bis Mitte März 2024 aufgehalten und sei anschließend über Bosnien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. In Bosnien sei er etwa 12 Tage lang gewesen, durch Kroatien und Slowenien sei er nur durchgereist, wobei er in Kroatien Behördenkontakt gehabt habe und auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nunmehr wolle er hier in Österreich blieben, weil seine Schwester und der Schwager hier leben würden.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.04.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und führte aus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen habe. Zudem informierte das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine volljährige Schwester verfüge, mit der er jedoch nach Ansicht des BFA kein schützenswertes Familienleben führe. Kroatien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.04.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und führte aus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen habe. Zudem informierte das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine volljährige Schwester verfüge, mit der er jedoch nach Ansicht des BFA kein schützenswertes Familienleben führe. Kroatien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 06.05.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 16.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, entsprächen der Wahrheit. Es sei alles korrekt protokolliert und auch rückübersetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine Schwester und deren Familie; sonst habe er hier niemanden. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Schwester, der Schwager und die Nichte im System gefunden werden konnten und es sich dabei um seine Angehörigen handle [Anm. BVwG: Details dazu samt Fotos sind im Protokoll]. Weiter nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass zu den Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Schwester habe ihn bisher hier einmal im Camp besucht. Vor der nunmehrigen Einreise habe er sie zuletzt vor drei Jahren in Syrien gesehen. Abgesehen von der Schwester gebe es in Österreich keine weiteren Bezugspersonen.

Die Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seinem Reiseweg gemacht habe, seien richtig. Er habe niemals ein Visum für einen EU-Staat beantragt. In Kroatien sei er weniger als einen Tag gewesen. Er sei bei der Einreise in der Nähe von der bosnischen Grenze von der Polizei angehalten worden. Dann habe man ihn in ein geschlossenes Camp gebracht, habe ihn erkennungsdienstlich behandelt und habe ihm erklärt, er solle Kroatien binnen 15 Tagen verlassen. Während des Aufenthaltes in Kroatien habe es keine konkreten Vorfälle gegeben. Man habe ihm nur gesagt, er müsse die Fingerabdrücke abgegeben.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Kroatien auszuweisen, Stellung zu nehmen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Kroatien, weil sein ursprüngliches Ziel Österreich gewesen sei. Seine Schwester lebe hier und er habe sie seit drei Jahren nicht gesehen. Er habe niemanden in Kroatien. Die aktuellen Informationen zu Kroatien würden ihn nicht interessieren, weil er nicht dorthin zurück wolle. Von daher gab er auch keine Stellungnahme zu den Berichten ab, sondern betonte abschließend nur abermals, er wolle nicht zurück, er wolle hierbleiben und hier arbeiten.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Zu Kroatien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.04.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) (AIDA 22.4.2022).

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen

sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff

26.1.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du

Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber RenovierungsarbeitenGemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten

statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe mit Schreiben vom 06.05.2024 auch ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe mit Schreiben vom 06.05.2024 auch ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkennbar.

Zum Privat- und Familienleben traf das BFA folgende Feststellungen:

„Ihre Schwester (Fr. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl: XXXX ), der Mann Ihrer Schwester (Hr. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl: XXXX ) sowie Ihre Nichte ( XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl: XXXX ) leben als Asylberechtigte in Österreich.„Ihre Schwester (Fr. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl: römisch XXXX ), der Mann Ihrer Schwester (Hr. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl: römisch XXXX ) sowie Ihre Nichte ( römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, IFA-Zahl: römisch XXXX ) leben als Asylberechtigte in Österreich.

Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu Ihren oa. Familienmitgliedern konnte nicht festgestellt werden.

Sie haben in Österreich keine weiteren/anderen Angehörige oder Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Auch haben Sie keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.“Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde.“

Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.

6. Laut ausgefülltem Formular vom 23.05.2024 (AS 145) verzichtete der Beschwerdeführer am 23.05.2024 ausdrücklich freiwillig auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung [Anm. BVwG: Privatverzug an eine im Formular näher genannte Adresse; auf die Meldepflicht wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Vermerkt wurde, er werde an seinem neuen Wohnort versorgt von seiner Schwester.]. An der genannten Adresse meldete sich der Beschwerdeführer jedoch nie an; seit 11.06.2024 ist er im Zentralen Melderegister (ZMR) als obdachlos gemeldet (vgl. OZ 2).6. Laut ausgefülltem Formular vom 23.05.2024 (AS 145) verzichtete der Beschwerdeführer am 23.05.2024 ausdrücklich freiwillig auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung [Anm. BVwG: Privatverzug an eine im Formular näher genannte Adresse; auf die Meldepflicht wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Vermerkt wurde, er werde an seinem neuen Wohnort versorgt von seiner Schwester.]. An der genannten Adresse meldete sich der Beschwerdeführer jedoch nie an; seit 11.06.2024 ist er im Zentralen Melderegister (ZMR) als obdachlos gemeldet vergleiche OZ 2).

7. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, am 27.05.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Kroatien auseinandergesetzt habe. In Kroatien komme es zu illegalen Abschiebungen von Personen, die sich dort bereits im Asylverfahren befänden. Auch gebe es brutale Pushbacks durch die kroatische Exekutive. Zudem sei das Aufnahmesystem aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen in Kroatien überlastet. Es gebe ausreichend Hinweise dafür, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte, weshalb eine Überstellung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstelle. Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Schwester bzw. hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde - ohne jegliche Ausführungen, worin konkret das ins Treffen geführte Abhängigkeitsverhältnis begründet sein sollte - vorgebracht: „Weiters wird der Umstand nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schwester hat. Es besteht insofern ein Abhängigkeitsverhältnis. Diesen Umstand scheint die Behörde nicht hinreichend zu berücksichtigen und verletzt hierdurch ihre Ermittlungs- und Begründungspflichten.“Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Kroatien auseinandergesetzt habe. In Kroatien komme es zu illegalen Abschiebungen von Personen, die sich dort bereits im Asylverfahren befänden. Auch gebe es brutale Pushbacks durch die kroatische Exekutive. Zudem sei das Aufnahmesystem aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen in Kroatien überlastet. Es gebe ausreichend Hinweise dafür, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte, weshalb eine Überstellung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstelle. Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Schwester bzw. hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde - ohne jegliche Ausführungen, worin konkret das ins Treffen geführte Abhängigkeitsverhältnis begründet sein sollte - vorgebracht: „Weiters wird der Umstand nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schwester hat. Es besteht insofern ein Abhängigkeitsverhältnis. Diesen Umstand scheint die Behörde nicht hinreichend zu berücksichtigen und verletzt hierdurch ihre Ermittlungs- und Begründungspflichten.“

8. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 29.05.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 15.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) illegal in Kroatien eingereist und hatte dort am 29.03.2024 um internationalen Schutz angesucht. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Das BFA richtete am 23.04.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 06.05.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 23.04.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 06.05.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nach Syrien abgeschoben würde, besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester, des Schwagers und der Nichte, wobei die Verwandten in Österreich asylberechtigt sind. Dass der Beschwerdeführer in Österreich jemals mit seiner Schwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann nicht festgestellt werden. Er war zunächst bis 23.05.2024 in einem Betreuungsquartier der BBU GmbH untergebracht, verzichtete am 13.05.2024 freiwillig auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung, verfügte im Zeitraum von 24.05.2024 bis 10.06.2024 über keine aufrechte Meldeadresse und ist seit 11.06.2024 als obdachlos gemeldet. Eine besonders berücksichtigungswürdige gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten besteht nicht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat somit nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers über Bosnien nach Kroatien und der dortigen Antragstellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 29.03.2024. Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, lässt sich ebenfalls seinen eigenen Aussagen entnehmen. Er gab zur Reiseroute an, von Kroatien über Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Auch spricht seine Antragstellung in Österreich am 15.04.2024 - rein rechnerisch - gegen einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Kroatiens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Kroatien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 14.04.2023), die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Auch sind die Länderberichte ausreichend aktuell.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Insgesamt ist zur Versorgungssituation in Kroatien auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden.

Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete.

Der Beschwerdeführer hat seinen Aussagen zufolge zudem nur eine kurze Zeit in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es liegt jedenfalls nicht am Beschwerdeführer, sich das Zielland seiner Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Kroatiens.

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer ohne vorheriger Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer ohne vorheriger Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer dies

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten