Entscheidungsdatum
14.06.2024Norm
BVergG 2018 §341Spruch
W606 2286002-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren von XXXX , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, vom 10.04.2024 betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft XXXX “, der Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, bei dem die Zuschlagsbekanntmachung am XXXX im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union mit der Zahl XXXX veröffentlicht wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren von römisch XXXX , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, vom 10.04.2024 betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft römisch XXXX “, der Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, bei dem die Zuschlagsbekanntmachung am römisch XXXX im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union mit der Zahl römisch XXXX veröffentlicht wurde:
A)
Das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller brachte am 10.04.2024 einen Feststellungsantrag betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft XXXX “, der Monopolverwaltung GmbH, bei dem die Zuschlagsbekanntmachung am XXXX im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union mit der Zahl XXXX veröffentlicht wurde, ein.1.1. Der Antragsteller brachte am 10.04.2024 einen Feststellungsantrag betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft römisch XXXX “, der Monopolverwaltung GmbH, bei dem die Zuschlagsbekanntmachung am römisch XXXX im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union mit der Zahl römisch XXXX veröffentlicht wurde, ein.
Er stellte auch den Antrag, der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag zu Handen des Rechtsvertreters des Antragstellers binnen 14 Tagen aufzuerlegen.
1.2. Zuvor brachte der Antragsteller am 01.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Feststellungsantrages betreffend das gegenständliche Konzessionsvergabeverfahren ein.
Dem Antragsteller wurde mit hg. Beschluss vom 19.02.2024, Zl. W606 2286002-1/8E, dem Antragsteller am XXXX zugestellt, Verfahrenshilfe unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren für den gegenständlichen Feststellungsantrag gewährt.Dem Antragsteller wurde mit hg. Beschluss vom 19.02.2024, Zl. W606 2286002-1/8E, dem Antragsteller am römisch XXXX zugestellt, Verfahrenshilfe unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren für den gegenständlichen Feststellungsantrag gewährt.
1.3. Am 17.05.2024 wurde der Antragsteller aufgefordert, schriftlich darzulegen, ob er angesichts der bewilligten Verfahrenshilfe den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren aufrechterhält und, bejahendenfalls, diesen näher zu begründen.
In der Verhandlung am 24.05.2024 betreffend den Feststellungsantrag gab der Antragsteller bekannt, den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückzuziehen und kündigte eine separate Eingabe an.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat der Antragsteller den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Pkt. 1.1. und 1.3. ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt, einschließlich S. 14 der Verhandlungsschrift zur Zl. W606 2286002-2/ XXXX .Die Feststellungen zu den Pkt. 1.1. und 1.3. ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt, einschließlich S. 14 der Verhandlungsschrift zur Zl. W606 2286002-2/ römisch XXXX .
Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich aus dem hg. Beschluss vom 19.02.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren:
3.1. Die Annahme, eine Partei ziehe den von ihr erhobenen Antrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).3.1. Die Annahme, eine Partei ziehe den von ihr erhobenen Antrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Verfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn der Antrag rechtswirksam zurückgezogen wurde.
3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben des Antragstellers vom 03.06.2024 sein Wille zur Zurückziehung des Antrages vom 10.04.2024 auf Ersatz der Pauschalgebühren und sein nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht mit Beschluss ab (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht mit Beschluss ab vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W606.2286002.3.00Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024