Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G310 2293193-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er führt eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin, mit welcher er seit XXXX .2024 an derselben Wohnadresse in Kärnten lebt. Seit XXXX .2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wurde ihm am 31.10.2023 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Seit XXXX .2022 liegen Beschäftigungszeiten des BF in Österreich vor, bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist er seit XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt. Ein Arbeitslosengeldbezug erfolgte in dem Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024.Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch XXXX in der ungarischen Stadt römisch XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er führt eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin, mit welcher er seit römisch XXXX .2024 an derselben Wohnadresse in Kärnten lebt. Seit römisch XXXX .2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wurde ihm am 31.10.2023 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Seit römisch XXXX .2022 liegen Beschäftigungszeiten des BF in Österreich vor, bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist er seit römisch XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt. Ein Arbeitslosengeldbezug erfolgte in dem Zeitraum von römisch XXXX .2024 bis römisch XXXX .2024.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 erster und sechster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er in Deutschland zweimal wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbot verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2024, römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, erster und sechster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er in Deutschland zweimal wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbot verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass sich, wie im Zuge der Prüfung des Durchsetzungsaufschubs, keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Der BF sei zur Begehung von strafbaren Handlungen eingereist und gehe keiner Beschäftigung nach. Das Verhalten des BF stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob dagegen Beschwerde und brachte bezüglich der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die Behörde keine der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Begründung vorgenommen habe. Der BF weise lediglich eine strafgerichtliche Verurteilung auf und habe zuvor einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Er gehe einer Beschäftigung nach, welcher er im Falle einer Außerlandesbringung beenden müsse und liege im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.Der BF erhob dagegen Beschwerde und brachte bezüglich der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die Behörde keine der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Begründung vorgenommen habe. Der BF weise lediglich eine strafgerichtliche Verurteilung auf und habe zuvor einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Er gehe einer Beschäftigung nach, welcher er im Falle einer Außerlandesbringung beenden müsse und liege im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, zumal der BF im Bundesgebiet bislang nur wegen nicht allzu schwerwiegenden Straftaten bestraft wurde, wobei mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgenutzt wurde. Der BF ist um geordnete Lebensumstände bemüht. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und geht einer Beschäftigung nach. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen begründet.
Sohin ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Sohin ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2293193.1.00Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024