TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W198 2290056-1

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Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W198 2290056-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des vormaligen Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße) vom 08.02.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2024, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX , gegen den Bescheid des vormaligen Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße) vom 08.02.2024, VSNR: römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2024, GZ: römisch XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bei der am 07.02.2024 vor dem vormaligen Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße, im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Mitarbeiter in der Brötchenproduktion beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm an diesem Tag die Zähne ausgebrochen seien. Ihm sei nicht gesagt worden, dass die Arbeitsaufnahme sofort sei. Er habe Schmerzen gehabt und habe zum Zahnarzt müssen. Keiner habe zu ihm gesagt, dass es eine Stelle gebe und er sofort anfangen solle. Vielmehr sei darüber gesprochen worden, was er in Zukunft machen solle. 1. Bei der am 07.02.2024 vor dem vormaligen Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße, im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Mitarbeiter in der Brötchenproduktion beim Dienstgeber römisch XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm an diesem Tag die Zähne ausgebrochen seien. Ihm sei nicht gesagt worden, dass die Arbeitsaufnahme sofort sei. Er habe Schmerzen gehabt und habe zum Zahnarzt müssen. Keiner habe zu ihm gesagt, dass es eine Stelle gebe und er sofort anfangen solle. Vielmehr sei darüber gesprochen worden, was er in Zukunft machen solle.

2. Mit Bescheid des AMS vom 08.02.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 22.01.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß
§§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 22.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX über XXXX GmbH abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Bescheid des AMS vom 08.02.2024, VSNR: römisch XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 22.01.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß
§§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 22.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch XXXX über römisch XXXX GmbH abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er nicht gewusst habe, dass ihm bei XXXX eine Arbeit angeboten werde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, Hilfe bei der Gestaltung seines Lebenslaufs und dem Verfassen von Bewerbungsschreiben zu erhalten. Kurz vor dem Termin bei XXXX habe er sich an zwei Zähnen verletzt; seine Teilprothese sei dabei beschädigt worden. Bei XXXX habe er vorgebracht, einen ECDL-Kurs machen zu wollen. Von einem angebotenen Dienstverhältnis wisse er nichts. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er nicht gewusst habe, dass ihm bei römisch XXXX eine Arbeit angeboten werde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, Hilfe bei der Gestaltung seines Lebenslaufs und dem Verfassen von Bewerbungsschreiben zu erhalten. Kurz vor dem Termin bei römisch XXXX habe er sich an zwei Zähnen verletzt; seine Teilprothese sei dabei beschädigt worden. Bei römisch XXXX habe er vorgebracht, einen ECDL-Kurs machen zu wollen. Von einem angebotenen Dienstverhältnis wisse er nichts.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen des Bewerbungstages bei XXXX angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer diese abgelehnt habe. Er habe durch die Ablehnung der Arbeitsaufnahme deutlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und habe er dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Rahmen des Bewerbungstages bei römisch XXXX angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer diese abgelehnt habe. Er habe durch die Ablehnung der Arbeitsaufnahme deutlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und habe er dadurch das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.

5. Mit Schreiben vom 10.04.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 11.04.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 11.04.2024 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 01.12.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 15.02.2016 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge.

Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 18.01.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Telefonist sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Voll-/Teilzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat unterstützt. Weiters wurde die Zubuchung des Beschwerdeführers bei XXXX am 22.01.2024 vereinbart.Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 18.01.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Telefonist sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Voll-/Teilzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat unterstützt. Weiters wurde die Zubuchung des Beschwerdeführers bei römisch XXXX am 22.01.2024 vereinbart.

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei XXXX am 22.01.2024 persönlich ausgefolgt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei römisch XXXX am 22.01.2024 persönlich ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 22.01.2024 zum Bewerbungstag bei XXXX , die im Auftrag des AMS agiert, erschienen. Im Zuge des Bewerbungstags wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Mitarbeiter für die Brötchenproduktion beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden angeboten. Der Beschwerdeführer hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass er einen Computerkurs beim AMS machen wolle.Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 22.01.2024 zum Bewerbungstag bei römisch XXXX , die im Auftrag des AMS agiert, erschienen. Im Zuge des Bewerbungstags wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Mitarbeiter für die Brötchenproduktion beim Dienstgeber römisch XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden angeboten. Der Beschwerdeführer hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass er einen Computerkurs beim AMS machen wolle.

Die Beschäftigung als Mitarbeiter für die Brötchenproduktion wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert.

Der Beschwerdeführer war am 29.01.2024 erstmalig wegen Zahnschmerzen in einem Zahnambulatorium vorstellig. In weitere Folge war er am 31.01.2024, 07.02.2024, 09.02.2024 und 16.02.2024 zur weiteren Behandlung vorstellig.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die Betreuungsvereinbarung vom 18.01.2024 sowie das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei XXXX am 18.01.2024 liegen im Akt ein.Die Betreuungsvereinbarung vom 18.01.2024 sowie das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei römisch XXXX am 18.01.2024 liegen im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2024 zum Bewerbungstag erschienen ist.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungstages eine Stelle als Mitarbeiter für die Brötchenproduktion beim Dienstgeber XXXX angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von XXXX (Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsakts), welches der Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben hat. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist, diese Stelle anzunehmen, weil er einen Computerkurs beim AMS machen möchte. Dass der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt hat, ergibt sich weiters aus dem Fragebogen von XXXX vom 22.01.2024, in welchem zum Gesprächsergebnis ausgefüllt worden ist, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, ein Transitarbeitsverhältnis mit XXXX zu begründen (ebenfalls Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungstages eine Stelle als Mitarbeiter für die Brötchenproduktion beim Dienstgeber römisch XXXX angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von römisch XXXX (Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsakts), welches der Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben hat. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist, diese Stelle anzunehmen, weil er einen Computerkurs beim AMS machen möchte. Dass der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt hat, ergibt sich weiters aus dem Fragebogen von römisch XXXX vom 22.01.2024, in welchem zum Gesprächsergebnis ausgefüllt worden ist, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, ein Transitarbeitsverhältnis mit römisch XXXX zu begründen (ebenfalls Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass ihm bei XXXX eine Arbeit angeboten werde und er vielmehr davon ausgegangen sei, im Zuge des Bewerbungstages Hilfe bei der Gestaltung seines Lebenslaufs und dem Verfassen von Bewerbungsschreiben zu erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dem Einladungsschreiben vom 18.01.2024 - unter anderem - folgende Hinweise zum Ablauf und den Zielen bei XXXX zu entnehmen sind: „ […] Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Suche nach einem für Sie passenden Arbeitsplatz bei einem der Partnerbetriebe […]“. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass Ziel der Veranstaltung eine Arbeitsaufnahme bei einem der Partnerbetriebe von XXXX ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass ihm bei römisch XXXX eine Arbeit angeboten werde und er vielmehr davon ausgegangen sei, im Zuge des Bewerbungstages Hilfe bei der Gestaltung seines Lebenslaufs und dem Verfassen von Bewerbungsschreiben zu erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dem Einladungsschreiben vom 18.01.2024 - unter anderem - folgende Hinweise zum Ablauf und den Zielen bei römisch XXXX zu entnehmen sind: „ […] Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Suche nach einem für Sie passenden Arbeitsplatz bei einem der Partnerbetriebe […]“. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass Ziel der Veranstaltung eine Arbeitsaufnahme bei einem der Partnerbetriebe von römisch XXXX ist.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich kurz vor dem Termin bei XXXX an zwei Zähnen verletzt habe, wobei auch seine Teilprothese beschädigt worden sei und er Schmerzen gehabt habe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im „Protokoll Stellenangebot“ von XXXX vom 22.01.2024 ausschließlich angab, dass er die Stelle nicht annehme, weil er einen Computerkurs machen wolle. Von Zahnschmerzen war in diesem Protokoll mit keinem Wort die Rede, sondern erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals in der Niederschrift vor dem AMS am 07.02.2024. Es ist auch nicht schlüssig, inwiefern die Notwendigkeit, einen Zahnarzt zur Behebung der Schäden an der Prothese aufzusuchen, die spätere Aufnahme eines Dienstverhältnisses ausschließen sollte. Abgesehen davon geht aus dem vorgelegten Schreiben des Zahnambulatoriums hervor, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2024 erstmalig wegen Zahnschmerzen vorstellig war. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer – wenn er bereits am Bewerbungstag am 22.01.2024 unter starken Schmerzen gelitten hätte – erst am 29.01.2024 erstmalig ärztliche Hilfe aufgesucht hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung liegt überdies nicht im Akt vor.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich kurz vor dem Termin bei römisch XXXX an zwei Zähnen verletzt habe, wobei auch seine Teilprothese beschädigt worden sei und er Schmerzen gehabt habe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im „Protokoll Stellenangebot“ von römisch XXXX vom 22.01.2024 ausschließlich angab, dass er die Stelle nicht annehme, weil er einen Computerkurs machen wolle. Von Zahnschmerzen war in diesem Protokoll mit keinem Wort die Rede, sondern erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals in der Niederschrift vor dem AMS am 07.02.2024. Es ist auch nicht schlüssig, inwiefern die Notwendigkeit, einen Zahnarzt zur Behebung der Schäden an der Prothese aufzusuchen, die spätere Aufnahme eines Dienstverhältnisses ausschließen sollte. Abgesehen davon geht aus dem vorgelegten Schreiben des Zahnambulatoriums hervor, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2024 erstmalig wegen Zahnschmerzen vorstellig war. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer – wenn er bereits am Bewerbungstag am 22.01.2024 unter starken Schmerzen gelitten hätte – erst am 29.01.2024 erstmalig ärztliche Hilfe aufgesucht hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung liegt überdies nicht im Akt vor.

In einer Gesamtschau ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher kein nachvollziehbarer Grund, aus welchem er das angebotene Beschäftigungsverhältnis abgelehnt hat.

Die Feststellungen zu den Besuchen des Beschwerdeführers im Zahnambulatorium ergeben sich aus dem Schreiben des Zahn-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Ambulatoriums XXXX vom 16.02.2024. Die Feststellungen zu den Besuchen des Beschwerdeführers im Zahnambulatorium ergeben sich aus dem Schreiben des Zahn-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Ambulatoriums römisch XXXX vom 16.02.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS
Wien Favoritenstraße.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS
Wien Favoritenstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt,
von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt,
von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß
§ 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen von XXXX vom 22.01.2024, wonach er „etwas mit Computer“ machen wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 15.02.2016 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, sodass der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen muss, die nicht seinen Wünschen entsprechen.
Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei römisch XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß
§ 9 Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen von römisch XXXX vom 22.01.2024, wonach er „etwas mit Computer“ machen wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 15.02.2016 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht zum Tragen kommt, sodass der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen muss, die nicht seinen Wünschen entsprechen.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer das ihm im Zuge des Bewerbungstages bei XXXX angebotene Dienstverhältnis als Mitarbeiter bei XXXX abgelehnt.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer das ihm im Zuge des Bewerbungstages bei römisch XXXX angebotene Dienstverhältnis als Mitarbeiter bei römisch XXXX abgelehnt.

Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG. Gemäß § 9 Abs. 7 AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.Bei römisch XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.

Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung des Dienstverhältnisses seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war kein Grund für eine Ablehnung des Dienstverhältnisses gegeben. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war kein Grund für eine Ablehnung des Dienstverhältnisses gegeben.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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