TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 G305 2142932-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2142932-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA), vom XXXX .2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA), vom römisch XXXX .2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23.08.2023, Zl. G315 2142932-2/2E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.

Dies wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass der BF vor der Erlassung des damaligen Bescheides zwar nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, jedoch wohl einen solchen für die Slowakei mit einer Gültigkeit bis XXXX 2024 besaß. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes hätte daher vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine solche Aufforderung sei jedoch nicht ergangen. Der BF sei zwar mehrfach wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht worden. Darüber hinaus sei er jedoch strafgerichtlich unbescholten. Auch lasse sich nicht erkennen, dass er eine Gefahr im Sinne des § 52 Abs. 6 zweite Alternative FPG darstelle, die eine sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen würde. Demnach hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer vor der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot) auffordern müssen, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Slowakei). Das habe das Bundesamt - offensichtlich ausgehend von falschen Prämissen - unterlassen.Dies wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass der BF vor der Erlassung des damaligen Bescheides zwar nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, jedoch wohl einen solchen für die Slowakei mit einer Gültigkeit bis römisch XXXX 2024 besaß. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes hätte daher vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine solche Aufforderung sei jedoch nicht ergangen. Der BF sei zwar mehrfach wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht worden. Darüber hinaus sei er jedoch strafgerichtlich unbescholten. Auch lasse sich nicht erkennen, dass er eine Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, zweite Alternative FPG darstelle, die eine sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen würde. Demnach hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer vor der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot) auffordern müssen, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Slowakei). Das habe das Bundesamt - offensichtlich ausgehend von falschen Prämissen - unterlassen.

3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte ihn die belangte Behörde auf, das österreichische Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen und der Behörde die Ausreise nachzuweisen, widrigenfalls er mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe, sollte er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, das Schreiben wurde der im Kopf dieser Entscheidung ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am XXXX .2023 zugestellt.3. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 forderte ihn die belangte Behörde auf, das österreichische Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen und der Behörde die Ausreise nachzuweisen, widrigenfalls er mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe, sollte er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, das Schreiben wurde der im Kopf dieser Entscheidung ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am römisch XXXX .2023 zugestellt.

4. Mit einem weiteren, zum XXXX .2023 datierten Schreiben wurde der BF darüber informiert, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geplant sei, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Schreiben enthält eine an den Empfänger gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ( XXXX .2023). 4. Mit einem weiteren, zum römisch XXXX .2023 datierten Schreiben wurde der BF darüber informiert, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geplant sei, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Schreiben enthält eine an den Empfänger gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ( römisch XXXX .2023).

5. Am XXXX .2024 kam der BF der Aufforderung nach und verließ das Bundesgebiet.5. Am römisch XXXX .2024 kam der BF der Aufforderung nach und verließ das Bundesgebiet.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z „0“ [sic!] FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z „0“ [sic!] FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch fünf.).

In der Begründung heißt es (nahezu wortgleich mit dem Bescheid vom XXXX .2023, jedoch um das in der Zwischenzeit ergangene Erkenntnis des BVwG erweitert) im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, erstmals im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist wäre. Er sei nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels gewesen. Gegen ihn sei bereits viermal eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, und zwar in den Jahren XXXX und XXXX . Insgesamt sei er fünfmal nach Rückkehrentscheidungen, davon einmal XXXX und zwei Mal XXXX , freiwillig nach Serbien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach verheiratet und habe Sorgepflichten für vier Kinder. Ehefrau und Kinder würden in Österreich leben und über entsprechende Aufenthaltstitel verfügen, ebenso wie seine Mutter und seine Schwester. In seinem Herkunftsstaat Serbien lebe dagegen niemand mehr. Der Beschwerdeführer verfüge über einen bis XXXX 2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel und sei nicht bekannt, ob dieser ordnungsgemäß verlängert worden sei, oder ob er einen Aufenthaltstitel besitze. In Österreich sei er nicht legal erwerbstätig und über seine Ehefrau kranken- und sozialversichert. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig, da er hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, für die er weder die nötige Aufenthaltsberechtigung, noch eine Beschäftigungsbewilligung hatte. Jedoch sei er bei der Schwarzarbeit nicht betreten worden. Der slowakische Aufenthaltstitel berechtige ihn nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Es sei auch davon auszugehen, dass er selbst über ausreichende Unterhaltsmittel nicht verfüge, da er kein Einkommen habe und keine Nachweise über seinen Lebensunterhalt erbrachte. Maßgebliche private Bindungen lägen im Bundesgebiet nicht vor. Er erfülle zwar keinen der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände, jedoch habe ihn auch die mehrmalige Erlassung einer Rückkehrentscheidung bisher nicht dazu gebracht, zu versuchen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot jedenfalls angebracht.In der Begründung heißt es (nahezu wortgleich mit dem Bescheid vom römisch XXXX .2023, jedoch um das in der Zwischenzeit ergangene Erkenntnis des BVwG erweitert) im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, erstmals im Jahr römisch XXXX ins Bundesgebiet eingereist wäre. Er sei nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels gewesen. Gegen ihn sei bereits viermal eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, und zwar in den Jahren römisch XXXX und römisch XXXX . Insgesamt sei er fünfmal nach Rückkehrentscheidungen, davon einmal römisch XXXX und zwei Mal römisch XXXX , freiwillig nach Serbien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach verheiratet und habe Sorgepflichten für vier Kinder. Ehefrau und Kinder würden in Österreich leben und über entsprechende Aufenthaltstitel verfügen, ebenso wie seine Mutter und seine Schwester. In seinem Herkunftsstaat Serbien lebe dagegen niemand mehr. Der Beschwerdeführer verfüge über einen bis römisch XXXX 2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel und sei nicht bekannt, ob dieser ordnungsgemäß verlängert worden sei, oder ob er einen Aufenthaltstitel besitze. In Österreich sei er nicht legal erwerbstätig und über seine Ehefrau kranken- und sozialversichert. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig, da er hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, für die er weder die nötige Aufenthaltsberechtigung, noch eine Beschäftigungsbewilligung hatte. Jedoch sei er bei der Schwarzarbeit nicht betreten worden. Der slowakische Aufenthaltstitel berechtige ihn nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Es sei auch davon auszugehen, dass er selbst über ausreichende Unterhaltsmittel nicht verfüge, da er kein Einkommen habe und keine Nachweise über seinen Lebensunterhalt erbrachte. Maßgebliche private Bindungen lägen im Bundesgebiet nicht vor. Er erfülle zwar keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände, jedoch habe ihn auch die mehrmalige Erlassung einer Rückkehrentscheidung bisher nicht dazu gebracht, zu versuchen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot jedenfalls angebracht.

7. Mit seiner, im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde verband er die Anträge auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.

Begründend führte er aus, dass er Österreich noch vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides verlassen und am XXXX .2024 in der österreichischen Botschaft in Bratislava vorgesprochen habe. Daher seien eine Rückkehrentscheidung und ein darauf aufbauendes Einreiseverbot nicht zu erlassen. Seine Ehegattin und seine Kinder, insbesondere seine dreijährige Tochter und das noch nicht ganz viermonatige Neugeborene, seien im Bundesgebiet aufhältig und auf seine Pflege angewiesen, da seine Frau unter regelmäßigen Panikattacken leide. Er sei daher gezwungen, die Aufsicht über das Neugeborene und das Kleinkind zu übernehmen. Seine Ehegattin befinde sich zudem in engmaschiger ärztlicher Behandlung. Besonders in Hinblick auf das Wohl der Kinder und den mit Unterbrechungen lange andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet würden massive persönliche Interessen vorliegen, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unverhältnismäßig seien würden.Begründend führte er aus, dass er Österreich noch vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides verlassen und am römisch XXXX .2024 in der österreichischen Botschaft in Bratislava vorgesprochen habe. Daher seien eine Rückkehrentscheidung und ein darauf aufbauendes Einreiseverbot nicht zu erlassen. Seine Ehegattin und seine Kinder, insbesondere seine dreijährige Tochter und das noch nicht ganz viermonatige Neugeborene, seien im Bundesgebiet aufhältig und auf seine Pflege angewiesen, da seine Frau unter regelmäßigen Panikattacken leide. Er sei daher gezwungen, die Aufsicht über das Neugeborene und das Kleinkind zu übernehmen. Seine Ehegattin befinde sich zudem in engmaschiger ärztlicher Behandlung. Besonders in Hinblick auf das Wohl der Kinder und den mit Unterbrechungen lange andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet würden massive persönliche Interessen vorliegen, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unverhältnismäßig seien würden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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