TE Bvwg Beschluss 2024/6/19 L521 2293043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022

Spruch


L521 2293043-1/4E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.01.2024, Zl. 200002216663-5S, betreffend Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache der römisch XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.01.2024, Zl. 200002216663-5S, betreffend Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX begehrte mit am 17.10.2023 eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. römisch XXXX begehrte mit am 17.10.2023 eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. 200002216663-1RTF, gab die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Zuerkennung von Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit Wirksamkeit bis zum 30.09.2028 statt.

3. Den Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) wies die mittlerweile zuständige ORF-Beitrags Service GmbH hingegen mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.01.2024 ab.3. Den Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) wies die mittlerweile zuständige ORF-Beitrags Service GmbH hingegen mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.01.2024 ab.

4. Am 08.02.2024 langte ein von der beschwerdeführenden Partei unterfertigtes und als Bescheidbeschwerde bezeichnetes Schreiben bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.

5. Die auf den 04.06.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

6. Am 10.06.2024 übermittelte die ORF-Beitrags Service GmbH dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der beschwerdeführenden Partei, wonach die Bescheidadressatin XXXX keine Beschwerde erhoben habe und „auf die Förderung verzichten wolle“.6. Am 10.06.2024 übermittelte die ORF-Beitrags Service GmbH dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der beschwerdeführenden Partei, wonach die Bescheidadressatin römisch XXXX keine Beschwerde erhoben habe und „auf die Förderung verzichten wolle“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX brachte am 17.10.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.1. römisch XXXX brachte am 17.10.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein.

1.2. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. 200002216663-1RTF, gab die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Zuerkennung von Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit Wirksamkeit bis zum 30.09.2028 statt. Den Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG wies die mittlerweile zuständige ORF-Beitrags Service GmbH hingegen mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.01.2024 ab.1.2. Mit Bescheid vom 10.11.2023, Zl. 200002216663-1RTF, gab die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Zuerkennung von Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit Wirksamkeit bis zum 30.09.2028 statt. Den Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG wies die mittlerweile zuständige ORF-Beitrags Service GmbH hingegen mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.01.2024 ab.

1.3. Am 08.02.2024 langte ein von der beschwerdeführenden Partei unterfertigtes und als Bescheidbeschwerde bezeichnetes Schreiben bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein, dem keine Bevollmächtigung durch die XXXX angeschlossen war und dem auch kein entsprechender Auftrag der XXXX zugrunde lag. 1.3. Am 08.02.2024 langte ein von der beschwerdeführenden Partei unterfertigtes und als Bescheidbeschwerde bezeichnetes Schreiben bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein, dem keine Bevollmächtigung durch die römisch XXXX angeschlossen war und dem auch kein entsprechender Auftrag der römisch XXXX zugrunde lag.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 200002216663-5S der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Das als Bescheidbeschwerde bezeichnete Schreiben wurde von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterfertigt. Es enthält keinen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei von der Bescheidadressatin XXXX mit der Erhebung einer Beschwerde beauftragt und hiezu bevollmächtigt wurde. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 200002216663-5S der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Das als Bescheidbeschwerde bezeichnete Schreiben wurde von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterfertigt. Es enthält keinen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei von der Bescheidadressatin römisch XXXX mit der Erhebung einer Beschwerde beauftragt und hiezu bevollmächtigt wurde.

Aus der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 10.06.2024 ergibt sich darüber hinaus zweifelsfrei, dass die XXXX gegen den hier angefochtenen Bescheid kein Rechtsmittel erheben wollte bzw. will. Aus der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 10.06.2024 ergibt sich darüber hinaus zweifelsfrei, dass die römisch XXXX gegen den hier angefochtenen Bescheid kein Rechtsmittel erheben wollte bzw. will.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Rechtslage:

3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.

3.1.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren.3.1.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.

3.1.3. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.1.3. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Eine Eingabe ist bis zum allfälligen Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem potentiellen Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, auch wenn dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist der Einschreiter. Der potentielle Machtgeber ist dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Einschreiter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/02/0198 mwN).

Der gegenständlichen Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 08.02.2024 liegt keine Bevollmächtigung der Bescheidadressatin XXXX zugrunde. Die Eingabe ist daher der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.Der gegenständlichen Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 08.02.2024 liegt keine Bevollmächtigung der Bescheidadressatin römisch XXXX zugrunde. Die Eingabe ist daher der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.

3.2.2. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (statt aller VwGH 14.03.2024, Ro 2022/11/0003).3.2.2. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (statt aller VwGH 14.03.2024, Ro 2022/11/0003).

3.2.3. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Adressatin des hier angefochtenen Bescheides der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.01.2024, Zl. 200002216663-5S. Sie hat auch keinen auf die Erlassung eines Bescheides betreffend Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG gerichteten Antrag gestellt. Der angefochtene Bescheid spricht weder über Rechte der beschwerdeführenden Partei ab, noch hat er Rechtsverhältnisse zum Gegenstand, an welchen die beschwerdeführende Partei beteiligt ist, da der dem Verfahren zugrundeliegende Zählpunkt (§ 7 Abs. 1 Z. 83 ElWOG 2010) nicht der beschwerdeführenden Partei als Netzbenutzerin zugewiesen ist. 3.2.3. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Adressatin des hier angefochtenen Bescheides der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.01.2024, Zl. 200002216663-5S. Sie hat auch keinen auf die Erlassung eines Bescheides betreffend Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG gerichteten Antrag gestellt. Der angefochtene Bescheid spricht weder über Rechte der beschwerdeführenden Partei ab, noch hat er Rechtsverhältnisse zum Gegenstand, an welchen die beschwerdeführende Partei beteiligt ist, da der dem Verfahren zugrundeliegende Zählpunkt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, ElWOG 2010) nicht der beschwerdeführenden Partei als Netzbenutzerin zugewiesen ist.

3.2.4. Eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid ist somit ausgeschlossen. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist bei diesem Ergebnis nicht gegeben. Die dennoch erhobene Beschwerde ist unzulässig und mit Beschluss zurückzuweisen.3.2.4. Eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid ist somit ausgeschlossen. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist bei diesem Ergebnis nicht gegeben. Die dennoch erhobene Beschwerde ist unzulässig und mit Beschluss zurückzuweisen.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Eingabe sowie zur Beschwerdelegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Eingabe sowie zur Beschwerdelegitimation ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2293043.1.00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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