Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G312 2281277-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kroatien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. . XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA: Kroatien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. . römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2024, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.11.2023, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.11.2023, Zl. römisch XXXX , wurde gegen römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.)
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des BF eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr darstelle. Dabei sei auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern zähle zum Bereich der besonders schweren Kriminalität und stelle das Verhalten des BF daher einen schweren Verstoß gegen die Grundrechte dar. Dem BF könne somit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass im Falle einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Zukunftsprognose durchzuführen sei. Gegenständlich sei durch die belangte Behörde jedoch nur auf die Urteile verwiesen worden. Der BF sei zudem in Österreich geboren und habe hier die Schule besucht. Seine Familie und Freunde seien alle in Österreich und habe er niemanden in Kroatien. Schließlich sei er derzeit in Österreich auch berufstätig. Ohne die strafbare Handlung bagatellisieren zu wollen, die er begangen habe, sei festzuhalten, dass er sich schon längst von seinem Verhalten distanziert und dieses bereut habe.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2281277-1/2Z vom 20.11.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 04.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, arbeitsfähig und beherrscht die kroatische sowie die deutsche Sprache.
1.2. Der BF wurde am XXXX im Bundesgebiet (in XXXX ) geboren, ist hier aufgewachsen und seit seiner Geburt in Österreich mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst.1.2. Der BF wurde am römisch XXXX im Bundesgebiet (in römisch XXXX ) geboren, ist hier aufgewachsen und seit seiner Geburt in Österreich mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst.
1.3. In Österreich liegen dem BF folgende Verurteilungen zur Last:
1) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. 1) Am römisch XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
2) Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. 2) Am römisch XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
3) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. 3) Am römisch XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt.
Den rechtskräftigen Urteilen liegen die Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen, der Sachbeschädigung, des Einbruchsdiebstahls und der Urkundenunterdrückung zugrunde.
Der BF befindet sich derzeit (seit XXXX ) im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel).Der BF befindet sich derzeit (seit römisch XXXX ) im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel).
1.4. Im Bundesgebiet besuchte der BF die Schule und absolvierte nach der Pflichtschule von September 2017 bis August 2020 eine Malerlehre, die er jedoch ohne die Lehrabschlussprüfung beendete. Derzeit ist er seit September 2023 bei der XXXX GmbH vollzeitbeschäftigt. Der BF lebt gemeinsam mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in einem Einfamilienhaus in Österreich. Der BF ist aufgrund seines seit seiner Geburt bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet als aufenthaltsverfestigt zu betrachten.1.4. Im Bundesgebiet besuchte der BF die Schule und absolvierte nach der Pflichtschule von September 2017 bis August 2020 eine Malerlehre, die er jedoch ohne die Lehrabschlussprüfung beendete. Derzeit ist er seit September 2023 bei der römisch XXXX GmbH vollzeitbeschäftigt. Der BF lebt gemeinsam mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in einem Einfamilienhaus in Österreich. Der BF ist aufgrund seines seit seiner Geburt bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet als aufenthaltsverfestigt zu betrachten.
1.5. Im Herkunftsstaat leben Onkel und Tanten, sowie ein Großvater des BF. Der Vater des BF besitzt in Kroatien ein Haus, dort verbringt der BF wie auch seine Familie den Urlaub. In Italien lebt eine Tante des BF, in Deutschland ein Onkel sowie Cousinen.
1.6. Festgestellt wird, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit aufgrund seines gezeigten und strafrechtlich relevanten Verhalten (samt strafgerichtlichen Verurteilungen) zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung.
2.2. Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt des BF seit seiner Geburt im XXXX XXXX ergibt sich aus seinen Angaben und den entsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. 2.2. Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt des BF seit seiner Geburt im römisch XXXX römisch XXXX ergibt sich aus seinen Angaben und den entsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister.
2.3. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
Im Akt ersichtlich ist ebenso das Protokoll der Justizanstalt XXXX vom XXXX hinsichtlich des elektronisch überwachten Hausarrests. Im Akt ersichtlich ist ebenso das Protokoll der Justizanstalt römisch XXXX vom römisch XXXX hinsichtlich des elektronisch überwachten Hausarrests.
2.4. Der BF schilderte seinen Schulbesuch und seine Erwerbstätigkeit vor dem erkennenden Gericht im Einklang mit dem Versicherungsdatenauszug. Weiters wurde ein zwischen dem BF und der XXXX GmbH abgeschlossener Dienstvertrag vom 05.09.2023 vorgelegt. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern wird aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt, da dieser insofern im Einklang mit übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen steht. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.4. Der BF schilderte seinen Schulbesuch und seine Erwerbstätigkeit vor dem erkennenden Gericht im Einklang mit dem Versicherungsdatenauszug. Weiters wurde ein zwischen dem BF und der römisch XXXX GmbH abgeschlossener Dienstvertrag vom 05.09.2023 vorgelegt. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern wird aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt, da dieser insofern im Einklang mit übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen steht. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Kroatien folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind – ungeachtet der seitens des BF begangenen Delikte und deren Verwerflichkeit – keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG schließen können. Der BF vermochte dazu in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig auszuführen, dass er sein Verhalten zutiefst bereue und dass ihm seine Taten schrecklich leidtun würden. Hinsichtlich der im März 2016 begangenen Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen war insbesondere festzuhalten, dass im dazu ergangenen Strafurteil ausgesprochen wurde, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den BF das Unrecht seiner Straftat wirksam vor Augen zu führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Tatsächlich liegt diese Straftat bereits relativ lange zurück und beging der BF bis dato auch keine weitere Straftat im Bereich der sexuellen Integrität. Für den BF sprachen auch die Ausführungen des Vereins Neustart, wonach bei ihm im Laufe der Betreuung eine gewisse Nachreifung beobachtet und so eine „normale“ Entwicklung festgestellt werden konnte. So führte der BF zum Beispiel während seiner Lehrzeit eine längere Beziehung zu einem etwa gleichaltrigen Mädchen. Es war in der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich, wie unangenehm dem BF sein damaligen Verhalten war und er dieses bereut. Auch aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten keine Anzeichen einer pädophilen Neigung erkannt werden und sprach auch dies dafür, dass kein Rückfall des BF im Zusammenhang mit einer Sexualstraftat zu befürchten ist. Es ergibt auch aus dem Gutachten im Strafverfahren, dass die Tat des BF im Wesentlichen auf die (damalige) Unreife des BF zurückzuführen ist. 2.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind – ungeachtet der seitens des BF begangenen Delikte und deren Verwerflichkeit – keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG schließen können. Der BF vermochte dazu in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig auszuführen, dass er sein Verhalten zutiefst bereue und dass ihm seine Taten schrecklich leidtun würden. Hinsichtlich der im März 2016 begangenen Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen war insbesondere festzuhalten, dass im dazu ergangenen Strafurteil ausgesprochen wurde, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den BF das Unrecht seiner Straftat wirksam vor Augen zu führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Tatsächlich liegt diese Straftat bereits relativ lange zurück und beging der BF bis dato auch keine weitere Straftat im Bereich der sexuellen Integrität. Für den BF sprachen auch die Ausführungen des Vereins Neustart, wonach bei ihm im Laufe der Betreuung eine gewisse Nachreifung beobachtet und so eine „normale“ Entwicklung festgestellt werden konnte. So führte der BF zum Beispiel während seiner Lehrzeit eine längere Beziehung zu einem etwa gleichaltrigen Mädchen. Es war in der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich, wie unangenehm dem BF sein damaligen Verhalten war und er dieses bereut. Auch aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten keine Anzeichen einer pädophilen Neigung erkannt werden und sprach auch dies dafür, dass kein Rückfall des BF im Zusammenhang mit einer Sexualstraftat zu befürchten ist. Es ergibt auch aus dem Gutachten im Strafverfahren, dass die Tat des BF im Wesentlichen auf die (damalige) Unreife des BF zurückzuführen ist.
Der BF konnte zudem glaubhaft ausführen, dass er – trotz dieser begangenen Straftat – seitens seiner in Österreich lebenden Eltern einen starken Rückhalt erhalte (vgl. Verhandlungsschrift S. 8) und ebenso in gutem Kontakt zu seinen Geschwistern stehe (vgl. Verhandlungsschrift S. 11 und 12). Der BF konnte zudem glaubhaft ausführen, dass er – trotz dieser begangenen Straftat – seitens seiner in Österreich lebenden Eltern einen starken Rückhalt erhalte vergleiche Verhandlungsschrift S. 8) und ebenso in gutem Kontakt zu seinen Geschwistern stehe vergleiche Verhandlungsschrift S. 11 und 12).
Auch bezüglich der weiteren Straftaten im Bereich der Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstahl und Urkundenunterdrückung führte der BF glaubhaft aus, dass er damals falsche Freundschaften geführt habe. Mittlerweile habe er sich jedoch bereits von diesen Freunden distanziert (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 und 7). Der BF hinterließ insgesamt den glaubwürdigen Eindruck, sein Leben nunmehr wieder in geordneten Bahnen zu führen. Schließlich zeigt sich der BF - laut Schreiben vom Verein Neustart - in der Betreuung durchwegs kooperativ und bemüht, Vereinbarungen einzuhalten. Diese Umstände sprachen im Ergebnis – insbesondere aufgrund der glaubhaften Reue der Straftaten – gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend den BF, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird. Auch bezüglich der weiteren Straftaten im Bereich der Sachbeschädigung, Einbruchsdiebstahl und Urkundenunterdrückung führte der BF glaubhaft aus, dass er damals falsche Freundschaften geführt habe. Mittlerweile habe er sich jedoch bereits von diesen Freunden distanziert vergleiche Verhandlungsschrift S. 6 und 7). Der BF hinterließ insgesamt den glaubwürdigen Eindruck, sein Leben nunmehr wieder in geordneten Bahnen zu führen. Schließlich zeigt sich der BF - laut Schreiben vom Verein Neustart - in der Betreuung durchwegs kooperativ und bemüht, Vereinbarungen einzuhalten. Diese Umstände sprachen im Ergebnis – insbesondere aufgrund der glaubhaften Reue der Straftaten – gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend den BF, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2023 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) zuerkannt wurde.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2023 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) zuerkannt wurde.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei
Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Da der BF in Österreich geboren und hier ohne Unterbrechung seit seiner Geburt langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, erfüllt er die Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestands des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018. Die Wertungen der Tatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG sind nach der Rechtsprechung des VwGH ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich. Durch die Aufhebung wollte der Gesetzgeber bei der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einräumen (siehe z.B. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Da der BF in Österreich geboren und hier ohne Unterbrechung seit seiner Geburt langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, erfüllt er die Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018. Die Wertungen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sind nach der Rechtsprechung des VwGH ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich. Durch die Aufhebung wollte der Gesetzgeber bei der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einräumen (siehe z.B. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF setzt daher eine besonders gravierende Straffälligkeit (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27) und eine spezifische, deshalb von ihm ausgehende Gefahr voraus.Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF setzt daher eine besonders gravierende Straffälligkeit vergleiche RV 189 BlgNR 26. GP 27) und eine spezifische, deshalb von ihm ausgehende Gefahr voraus.
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in den Jahren 2017, 2022 und 2023 im Bereich des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen, der Sachbeschädigung, des Einbruchsdiebstahls und der Urkundenunterdrückung.
Unstrittig wurde der BF insgesamt drei Mal – zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wiener Neustadt 12.07.2023 zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt – verurteilt.
Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht damit unbestritten mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert – was sich hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auch in der Strafdrohung des § 206 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren für das Grunddelikt) widerspiegelt, und dass das Opfer den sexuellen Handlungen des BF nicht wirksam zustimmen konnte. Der dieser ersten Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt lässt aber den Schluss auf einen das übliche mit solchen strafbaren Handlungen verbundene Maß unterschreitenden Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zu, zumal das Strafgericht nicht einmal die Verhängung einer bedingten Strafe als notwendig ansah. Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht damit unbestritten mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert – was sich hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auch in der Strafdrohung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren für das Grunddelikt) widerspiegelt, und dass das Opfer den sexuellen Handlungen des BF nicht wirksam zustimmen konnte. Der dieser ersten Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt lässt aber den Schluss auf einen das übliche mit solchen strafbaren Handlungen verbundene Maß unterschreitenden Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zu, zumal das Strafgericht nicht einmal die Verhängung einer bedingten Strafe als notwendig ansah.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF zudem glaubwürdig ausführen, dass er sein Verhalten zutiefst bereue. Auch im dazu ergangen Strafurteil wurde festgehalten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den BF das Unrecht seiner Straftat wirksam vor Augen zu führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Festzuhalten ist, dass tatsächlich diese vom BF im Jahr 2016 begangene Straftat bereits mehrere Jahre und demnach relativ lange zurückliegt und er bis dato keine weitere Straftat im Bereich der sexuellen Integrität begangen hat.
Insbesondere war auch aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschilderten Rückhalts seiner Familie sowie des nach wie vor bestehenden Kontakts zu ihnen, davon auszugehen, dass es beim BF zu einer hinreichend deutlichen Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster gekommen ist. Schließlich sprachen auch die positiven Ausführungen des Verein Neustart gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend den BF, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird. Insbesondere war auch aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschilderten Rückhalts seiner Familie sowie des nach wie vor bestehenden Kontakts zu ihnen, davon auszugehen, dass es beim BF zu einer hinreichend deutlichen Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster gekommen ist. Schließlich sprachen auch die positiven Ausführungen des Verein Neustart gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend den BF, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird.
Ebenso erreichten die der letzten strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2022 und 2023 zugrundeliegenden Vergehen der Sachbeschädigung, des Einbruchsdiebstahls und der Urkundenunterdrückung nicht die Schwelle einer „schweren Kriminalität“. Weder handelte es sich dabei um bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln, noch um Sachverhalte, die die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung berühren können. Zwar sind auch die vom BF begangenen Eigentumsdelikte keinesfalls zu verharmlosen oder in irgendeiner Weise zu relativieren, jedoch weist die vom BF aufgrund dieser Straftaten ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit keinen "besonders hohen Schweregrad" auf, weshalb nicht von außerordentlichen Umständen die Rede sein kann. Es ist hinsichtlich der Verurteilungen im Jahr 2022 und 2023 davon auszugehen, dass der BF in einen für ihn ungünstigen Freundeskreis geraten ist, von welchem er sich in der Folge sozial distanzierte. Ferner ist erkennbar, dass die gesetzten staatlichen Reaktionen auf seine Delinquenz und die in Anspruch genommene Bewährungshilfe beim ihm einen Denkprozess in Gang gesetzt haben, welcher ihn von der weiteren Begehung von Straftaten abhalten wird.
Zudem wurde die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen stets im unteren Drittel des Strafrahmens angesetzt und kam es nur bei der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zur Verhängung einer teilweisen unbedingten Freiheitsstrafe. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF jedoch in einen elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) überstellt wurde, war daraus zu schließen, dass die Strafvollzugsbehörden jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sind. Schließlich wurde im gleichen Strafurteil das Teilgeständnis sowie der Umstand, dass es beim teilweisen Versuch blieb im Rahmen der Strafbemessung als mildernd gewertet.
Obwohl der BF somit insgesamt drei Mal wegen verschiedener Straftaten verurteilt wurde und obwohl seine zuletzt abgeurteilte Straftat noch nicht lange zurückliegt, erreicht seine Delinquenz noch nicht den in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG festgelegten Schweregrad. (vgl. zuletzt VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200 sowie EGMR, Maslov vs. Austria, Appl. 1638/03, Urteil vom 23.06.2008, Rz 75f wonach „Bei Jugendstraftaten eines Migranten, der bereits in jungen Jahren rechtmäßig Aufenthalt genommen hat oder bereits im Gastland geboren wurde und hier zur Schule gegangen ist, bedürfe es sehr schwerwiegender Gründe, um eine Ausweisung zu rechtfertigen“). Obwohl der BF somit insgesamt drei Mal wegen verschiedener Straftaten verurteilt wurde und obwohl seine zuletzt abgeurteilte Straftat noch nicht lange zurückliegt, erreicht seine Delinquenz noch nicht den in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG festgelegten Schweregrad. vergleiche zuletzt VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200 sowie EGMR, Maslov vs. Austria, Appl. 1638/03, Urteil vom 23.06.2008, Rz 75f wonach „Bei Jugendstraftaten eines Migranten, der bereits in jungen Jahren rechtmäßig Aufenthalt genommen hat oder bereits im Gastland geboren wurde und hier zur Schule gegangen ist, bedürfe es sehr schwerwiegender Gründe, um eine Ausweisung zu rechtfertigen“).
Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, dass der BF im Bundesgebiet ein tatsächliches Familien- und Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK aufweist. Er wurde in Österreich geboren und lebt nach wie vor mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet. Auch seine derzeitige Erwerbstätigkeit, seine bekundete Reue der Straftaten in der Beschwerdeverhandlung sowie seine Motivation zeigen, dass der BF gewillt ist, zukünftig gesetzestreu zu leben. Aus seinem gesamten Vorbringen war davon auszugehen, dass sich das Leben des BF damit weitgehend stabilisiert hat. Diesen Eindruck vermittelte er auch bei seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft.Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, dass der BF im Bundesgebiet ein tatsächliches Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist. Er wurde in Österreich geboren und lebt nach wie vor mit seinen Elte