Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
W228 2293503-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 23.05.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 23.05.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 04.02.2024 bis 29.03.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.570,05 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im Bezug von Krankengeld gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Er habe dies dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 06.05.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 04.02.2024 bis 29.03.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.570,05 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im Bezug von Krankengeld gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Er habe dies dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass sein Krankengeldbezug am 03.02.2024 geendet habe. Danach habe er kein Krankengeld erhalten. Zahlungseingänge der ÖGK nach dem 03.02.2024 seien weder dem Zeitraum noch der Höhe nach nachvollziehbar zuordenbar. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv um eine Aufschlüsselung seiner Leistungen bei der ÖGK bemüht, jedoch bisher ohne Erfolg.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 04.02.2024 bis 29.03.2024 vom Beschwerdeführer Krankengeld bezogen worden sei und sei daher der Bezug des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum zu widerrufen. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass er neben einem Krankengeldbezug nicht gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne und sei das Arbeitslosengeld daher auch zurückzufordern.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 23.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 04.02.2024 bis 29.03.2024 vom Beschwerdeführer Krankengeld bezogen worden sei und sei daher der Bezug des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum zu widerrufen. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass er neben einem Krankengeldbezug nicht gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne und sei das Arbeitslosengeld daher auch zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 29.05.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass es zwar richtig sei, dass ihm mit Schreiben der ÖGK vom 23.05.2024 sein Krankengeldbezug bis 29.03.2024 bestätigt worden sei. Es sei jedoch weiterhin unklar, in welcher Höhe ihm das Krankengeld gebührt habe bzw. in welcher Höhe ihm das Krankengeld für welchen Zeitraum tatsächlich ausbezahlt worden sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 13.06.2024 übermittelte das AMS eine mit 10.06.2024 datierte, vom Beschwerdeführer beim AMS eingebrachte, Ergänzung zum Vorlageantrag sowie eine Stellungnahme des AMS dazu an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.06.2024 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde sowie seinen Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.06.2024 übermittelt. Weiters wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 01.07.2024 langte ein Email des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachung 04.02.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom AMS das Arbeitslosengeld ab dem 04.02.2024 in Höhe von täglich € 64,91 zuerkannt. Er hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 04.02.2024 bis 29.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 3.570,05 (55 mal € 64,91) ausbezahlt erhalten.
Der Beschwerdeführer hat von 04.02.2024 bis 29.03.2024 Krankengeld bezogen.
Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 gleichzeitig Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.02.2024 liegt im Akt ein.
Der Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 in Höhe von insgesamt € 3.570,05 ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und ist unstrittig.
Der Bezug von Krankengeld im Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.06.2024. Der Beschwerdeführer hat überdies im Vorlageantrag sowie in der Ergänzung zum Vorlageantrag nicht mehr bestritten, dass er bis 29.03.2024 einen Krankengeldbezug hatte.
Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass unklar sei, in welcher Höhe ihm das Krankengeld gebührt habe bzw. in welcher Höhe ihm das Krankengeld für welchen Zeitraum tatsächlich ausbezahlt worden sei, so ist dazu auszuführen, dass die gebührende Höhe und die tatsächliche Auszahlung des Krankengeldes nicht Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens sind; gegenständlich geht es um den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zum vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mail vom 01.07.2024:
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit gegenständlichem, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mail vom 01.07.2024, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit gegenständlichem, vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mail vom 01.07.2024, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Zur Sache:
Während des Bezuges von Krankengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Während des Bezuges von Krankengeld ruht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 gleichzeitig Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ruhte in diesem Zeitraum somit gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin aufgrund des Ruhens des Anspruches gesetzlich nicht begründet. Somit war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ruhte in diesem Zeitraum somit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin aufgrund des Ruhens des Anspruches gesetzlich nicht begründet. Somit war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.
Diesbzeüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2008/08/0220, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wurde: „Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. auch dazu E 15. September 2010, 2007/08/0300).“Diesbzeüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2008/08/0220, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wurde: „Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche auch dazu E 15. September 2010, 2007/08/0300).“
Es ist daher gegenständlich ein Rückforderungstatbestand erfüllt, weil der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 aufgrund des Doppelbezuges von Krankengeld und Arbeitslosengeld nicht gebührte. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls wissen müssen, dass ein Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld im selben Zeitraum nicht statthaft ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er von der ÖGK unklare Auskünfte betreffend seinen Krankengeldbezug erhalten habe, zumal die Überweisungen bei Kontrolle der Kontoauszüge aufscheinen.
Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 erfolgte daher gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.02.2024 bis 29.03.2024 erfolgte daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht.
Abschließend ist festzuhalten, dass bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine Möglichkeit für den Leistungsempfänger besteht, selbst auszusuchen, welche von beiden er zurückzahlt. Der Gesetzgeber hat hier eine Rückforderung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorgesehen.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung um Doppelbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Krankengeld Einzelfallfragen zum Rückforderungstatbestandes des „Erkennen müssens“ in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Doppelbezug Erkennbarkeit Krankengeld Rückforderung Ruhen des Anspruchs WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2293503.1.00Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024