Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
W198 2286683-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 25.10.2023, VSNR XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 25.10.2023, VSNR römisch XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2024, GZ: römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 25.10.2023, VSNR XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.025,81 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 ein anrechenbares Einkommen aus Vermietung festgestellt worden sei, welches der Beschwerdeführer dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Sein Leistungsanspruch sei daher, unter Berücksichtigung dieses Einkommens, neu zu bemessen gewesen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 25.10.2023, VSNR römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.025,81 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 ein anrechenbares Einkommen aus Vermietung festgestellt worden sei, welches der Beschwerdeführer dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Sein Leistungsanspruch sei daher, unter Berücksichtigung dieses Einkommens, neu zu bemessen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass es zwar richtig sei, dass der Einkommensteuerbescheid ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
€ 6.010,20 aufweise, welches – wenn man dies durch 12 dividiert – ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ergebe. Doch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für diese Wohnung, durch welche er die Mieteinnahmen lukriere, einen Kredit aufnehmen habe müssen, um diese zu sanieren. Die Kreditraten würden sich auf € 648 monatlich belaufen. Diese seien von den Einkünften in Abzug zu bringen, sodass keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mehr vorliege.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 6.010,20 ausweise, woraus sich monatliche Einkünfte in Höhe von € 500,85 ergeben. Dieser Betrag überschreite die im Jahr 2021 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 6.010,20 ausweise, woraus sich monatliche Einkünfte in Höhe von € 500,85 ergeben. Dieser Betrag überschreite die im Jahr 2021 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.
4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 20.02.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Anträgen auf Aktenübermittlung und Anberaumung einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.02.2024 wurde dem Antrag auf Aktenübermittlung stattgegeben und das gewünschte Konvolut übermittelt.
8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2017, mit kurzen Unterbrechungen, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 01.12.2020 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen lediglich durch Krankengeldbezüge.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Antragstellung auf Notstandshilfe vom 01.12.2020 die Frage, ob er ein eigenes Einkommen habe, mit „ja“ beantwortet und angegeben, dass er ein Einkommen in Höhe von € 870,00 monatlich aus Vermietung erziele.
Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers vom 27.01.2021, in welcher er für das Jahr 2021 ein monatliches Nettoeinkommen aus Vermietung in der Höhe von € 412,97 angeführt hat, wurde ihm die Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 32,60 zuerkannt.
Am 16.10.2023 wurde vom AMS der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 abgefragt. Aus diesem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
€ 6.010,20 erzielt hat. Sonderausgaben wurden keine ausgewiesen. Die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2021 betrug € 0,00.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.12.2020 liegt im Akt ein (Anhang 3 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 27.01.2021, in welcher er für das Jahr 2021 ein monatliches Nettoeinkommen aus Vermietung in der Höhe von € 412,97 angeführt hat, liegt ebenfalls im Akt ein (Anhänge 19, 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 liegt ebenfalls im Akt ein. Die Rechtskraft dieses Einkommensteuerbescheides wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt.
Dass der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 am 16.10.2023 vom AMS abgefragt wurde, ergibt sich aus Anhang 22 des vorgelegten Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 24 (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 36a (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a, (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:(3) Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach den Paragraphen 10,, 18 Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gemäß § 33 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person sich in Notlage befindet. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht.Gemäß Paragraph 33, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person sich in Notlage befindet. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(§ 36 AlVG) bei der Notstandshilfe auch ein allfälliges Einkommen von Arbeitslosen, welches nicht aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches.Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(Paragraph 36, AlVG) bei der Notstandshilfe auch ein allfälliges Einkommen von Arbeitslosen, welches nicht aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches.
Dieses Einkommen ist auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann, die Anrechnung hat immer gerundet auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen.
Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054).
Im gegenständlichen Fall erzielte der Beschwerdeführer laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 6.010,20.
Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.
Liegt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung während des gesamten Jahres vor, wird zur Feststellung, ob das monatliche Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, das Jahreseinkommen durch 12 dividiert. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 6.010,20 war daher durch 12 zu dividieren, was ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 500,85 ergibt und damit die im Jahr 2021 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 475,86 übersteigt. Dieser Betrag ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG ist der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dafür kommen im Wesentlichen zwei Fallkonstellationen in Betracht: Nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dafür kommen im Wesentlichen zwei Fallkonstellationen in Betracht:
? Der Arbeitslose erzielt aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. c und e liegen, sodass nach § 12 Abs. 1 Arbeitslosigkeit nicht vorliegt; ? Der Arbeitslose erzielt aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragra