RS OGH 2024/5/14 11Os35/24t (11Os36/24i; 11Os37/24m)

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Rechtssatz

Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0134836">11 Os 35/24t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2024 11 Os 35/24t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134836

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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