Norm
StPO §57 Abs2 erster SatzRechtssatz
Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134836Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024