Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2024Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs7Rechtssatz
Die Vorschrift des § 102 Abs 7 KFG ist einschränkend auszulegen: Kommt es lediglich zum Eintritt eines Sachschadens im versicherten Fahrzeug des Zulassungsbesitzers und gibt es auch keine weiteren Unfallbeteiligten, besteht keine Notwendigkeit, dem Zulassungsbesitzer darüber eine Meldung zu erstatten.Die Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 7, KFG ist einschränkend auszulegen: Kommt es lediglich zum Eintritt eines Sachschadens im versicherten Fahrzeug des Zulassungsbesitzers und gibt es auch keine weiteren Unfallbeteiligten, besteht keine Notwendigkeit, dem Zulassungsbesitzer darüber eine Meldung zu erstatten.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Bekanntgabe von Unfällen durch Lenker an ZulassungsbesitzerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.300.2024.R21Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024