TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/13 LVwG-1-300/2024-R21

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs7
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilhelm Wachter, LL.M., über die Beschwerde des J T, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.03.2024, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilhelm Wachter, LL.M., über die Beschwerde des J T, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.03.2024, Zl römisch zehn, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen und ihm gegenüber folgende Strafen verhängt:

„Spruch

1.   

Datum/Zeit:                  3.10.2023 bis 05.10.2023, 16:52 Uhr

Ort:                           R, B, Höhe Hausnummer x, Fahrtrichtung Westen

Betroffenes Fahrzeug:

Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: x (A)

 

 

Sie haben es als Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges war, unterlassen einen Unfall, der mit der Benützung dieses Fahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang stand, unverzüglich dem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben.

Sie haben bei der Anhaltung am 5.10.2023 angegeben, dass der Kupplungshebel schon ca. 2 Tage kaputt ist, weil Sie mit dem Moped gestützt sind. Der Zulassungsbesitzer gab im Verfahren X in seiner Stellungnahme vom 2.11.2023 an, dass er Ihnen das gegenständliche KFZ in einem technisch einwandfreien Zustand übergeben hat und vom Lenker über den Sturz bzw. die Beschädigung des Kupplungshebels nicht in Kenntnis gesetzt wurde.Sie haben bei der Anhaltung am 5.10.2023 angegeben, dass der Kupplungshebel schon ca. 2 Tage kaputt ist, weil Sie mit dem Moped gestützt sind. Der Zulassungsbesitzer gab im Verfahren römisch zehn in seiner Stellungnahme vom 2.11.2023 an, dass er Ihnen das gegenständliche KFZ in einem technisch einwandfreien Zustand übergeben hat und vom Lenker über den Sturz bzw. die Beschädigung des Kupplungshebels nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   

§ 102 Abs. 7 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 102, Absatz 7, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

     

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, dem Zulassungsbesitzer einen Unfall, der mit der Benützung dieses Fahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht gemeldet und sohin gegen die Bestimmung des § 102 Abs 7 KFG 1967 verstoßen zu haben. Weder in der Großen Manzausgabe zum KFG - Grundtner seien Judikate zu
§ 102 Abs 7 KFG angeführt, noch seien im RIS Entscheidungen zu § 102 Abs 7 veröffentlicht. Es gelte sohin zu prüfen, welches Verhalten von einem Lenker eines Kraftfahrzeugs nach § 102 Abs 7 KFG gefordert bzw unter Sanktion gestellt werde; es sei sohin eine Gesetzesinterpretation erforderlich.
2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, dem Zulassungsbesitzer einen Unfall, der mit der Benützung dieses Fahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht gemeldet und sohin gegen die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 7, KFG 1967 verstoßen zu haben. Weder in der Großen Manzausgabe zum KFG - Grundtner seien Judikate zu
§ 102 Absatz 7, KFG angeführt, noch seien im RIS Entscheidungen zu Paragraph 102, Absatz 7, veröffentlicht. Es gelte sohin zu prüfen, welches Verhalten von einem Lenker eines Kraftfahrzeugs nach Paragraph 102, Absatz 7, KFG gefordert bzw unter Sanktion gestellt werde; es sei sohin eine Gesetzesinterpretation erforderlich.

Im Sinne der Wortinterpretation gelte es vordringlich zu prüfen, welche eigentümliche Bedeutung dem Wort „Unfall“ beizulegen sei. Die allgemeingültige Definition für einen Unfall im Straßenverkehr laute: Unter einem Verkehrsunfall verstehe man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren stehe und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führe. Wesentlich für den Unfall sei sohin der Eintritt eines nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschadens.

Im gegenständlichen Fall liege kein fremder Sach- oder Körperschaden vor, sondern sei nur am eigenen Fahrzeug ein Sachschaden eingetreten, der zudem völlig belanglos gewesen sei.

Richtig sei, dass der (belanglose) Schaden am Moped, nämlich der Abbruch der Spitze des Kupplungshebels, dadurch entstanden sei, dass das Moped umgefallen sei. Sohin habe sich kein Unfall, sondern ein Umfall ereignet.

Das Kraftfahrgesetz sei öffentliches Recht. Das öffentliche Recht regle vor allem das Verhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat als Träger öffentlicher Gewalt und den Bürgern. Der Gesetzgeber bestimme im KFG, was der Normadressat zu tun oder zu unterlassen habe. Mit § 102 Abs 7 KFG werde ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs gewesen und in einen Unfall verwickelt sei, der mit der Benützung dieses Fahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang stehe, verpflichtet, den Unfall unverzüglich dem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben. Damit solle eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem fremden Geschädigten sichergestellt werden. Das Kraftfahrgesetz sei öffentliches Recht. Das öffentliche Recht regle vor allem das Verhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat als Träger öffentlicher Gewalt und den Bürgern. Der Gesetzgeber bestimme im KFG, was der Normadressat zu tun oder zu unterlassen habe. Mit Paragraph 102, Absatz 7, KFG werde ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs gewesen und in einen Unfall verwickelt sei, der mit der Benützung dieses Fahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang stehe, verpflichtet, den Unfall unverzüglich dem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben. Damit solle eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem fremden Geschädigten sichergestellt werden.

Mit § 102 Abs 7 KFG mische sich der Gesetzgeber jedoch nicht in privatrechtliche Belange zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Lenker ein. Mit § 102 Abs 7 KFG verpflichte der Gesetzgeber den Lenker nicht, einen Schaden, der ohne Unfallgeschehen eintrete, dem Zulassungsbesitzer zu melden. Mit Paragraph 102, Absatz 7, KFG mische sich der Gesetzgeber jedoch nicht in privatrechtliche Belange zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Lenker ein. Mit Paragraph 102, Absatz 7, KFG verpflichte der Gesetzgeber den Lenker nicht, einen Schaden, der ohne Unfallgeschehen eintrete, dem Zulassungsbesitzer zu melden.

Der Strafvorwurf sei daher rechtlich nicht begründet.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 05.10.2023 um 16:52 Uhr wurde der Beschwerdeführer am im Straferkenntnis angeführten Ort mit dem im Straferkenntnis angeführten Kleinkraftrad (Moped, Kennzeichen X) kontrolliert, weil durch Beamte der PI R wahrgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer als Lenker des genannten Fahrzeugs im Bereich der HNr x das Moped hochriss und auf eine Distanz von ca 10 m auf dem Hinterrad fuhr (Wheelie). Im Zuge der im Anschluss durchgeführten Kontrolle wurde durch die Beamten ein abgebrochener Kupplungshebel beim Moped festgestellt. Es wurde festgestellt, dass der Kupplungshebel abgebrochen war und scharfe Kanten aufwies. Am 05.10.2023 um 16:52 Uhr wurde der Beschwerdeführer am im Straferkenntnis angeführten Ort mit dem im Straferkenntnis angeführten Kleinkraftrad (Moped, Kennzeichen römisch zehn) kontrolliert, weil durch Beamte der PI R wahrgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer als Lenker des genannten Fahrzeugs im Bereich der HNr x das Moped hochriss und auf eine Distanz von ca 10 m auf dem Hinterrad fuhr (Wheelie). Im Zuge der im Anschluss durchgeführten Kontrolle wurde durch die Beamten ein abgebrochener Kupplungshebel beim Moped festgestellt. Es wurde festgestellt, dass der Kupplungshebel abgebrochen war und scharfe Kanten aufwies.

Bei der Anhaltung am 05.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass der Kupplungshebel schon ca zwei Tage kaputt sei, weil er mit dem Moped gestürzt sei.

Der Beschwerdeführer war als Lenker des Mopeds nicht selbst der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeugs. In einem gegen den Zulassungsbesitzer wegen Verstoß gegen § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG geführten Verfahrens teilte dieser mit, dass er das Fahrzeug dem Fahrer in einem technisch einwandfreien Zustand übergeben hätte und vom Lenker über den Sturz bzw die Beschädigung des Kupplungshebels nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer war als Lenker des Mopeds nicht selbst der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeugs. In einem gegen den Zulassungsbesitzer wegen Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG geführten Verfahrens teilte dieser mit, dass er das Fahrzeug dem Fahrer in einem technisch einwandfreien Zustand übergeben hätte und vom Lenker über den Sturz bzw die Beschädigung des Kupplungshebels nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Anzeige der Marktgemeinde R und Stellungnahme des Zulassungsbesitzers, als erwiesen angenommen.

5. Gemäß § 102 Abs 7 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, hat ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers ist, Unfälle, die mit der Benützung dieser Fahrzeuge in ursächlichem Zusammenhang stehen, unverzüglich ihrem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben.5. Gemäß Paragraph 102, Absatz 7, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, hat ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers ist, Unfälle, die mit der Benützung dieser Fahrzeuge in ursächlichem Zusammenhang stehen, unverzüglich ihrem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben.

Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 102 Abs 7 wurde mit der Stammfassung des Kraftfahrgesetzes 1967 eingefügt. Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (186. Blg XI. Gp, S 119) Folgendes aus: „Die Bestimmungen über das Verhalten nach Verkehrsunfällen sind in § 4 der StVO 1960 enthalten. Die Bestimmung über die Meldung an den Zulassungsbesitzer musste jedoch in den Kraftfahrvorschriften verbleiben, weil sie im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag steht“.Paragraph 102, Absatz 7, wurde mit der Stammfassung des Kraftfahrgesetzes 1967 eingefügt. Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (186. Blg römisch XI. Gp, S 119) Folgendes aus: „Die Bestimmungen über das Verhalten nach Verkehrsunfällen sind in Paragraph 4, der StVO 1960 enthalten. Die Bestimmung über die Meldung an den Zulassungsbesitzer musste jedoch in den Kraftfahrvorschriften verbleiben, weil sie im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag steht“.

Laut Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht-Kraftverkehr, 95. Lieferung zu § 107 Abs 7 KFG, sei diese Vorschrift einschränkend auszulegen. Bei wörtlicher Anwendung wäre sie übertrieben streng; sie hätte dann beispielsweise zur Folge, dass der Lenker eines aus Wien stammenden Fahrzeugs, der in Vorarlberg eine Beschädigung an der Stoßstange erleide, diese dem Zulassungsbesitzer unverzüglich zu melden hätte. Laut Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht-Kraftverkehr, 95. Lieferung zu Paragraph 107, Absatz 7, KFG, sei diese Vorschrift einschränkend auszulegen. Bei wörtlicher Anwendung wäre sie übertrieben streng; sie hätte dann beispielsweise zur Folge, dass der Lenker eines aus Wien stammenden Fahrzeugs, der in Vorarlberg eine Beschädigung an der Stoßstange erleide, diese dem Zulassungsbesitzer unverzüglich zu melden hätte.

In Pürstl, StVO-ON16, § 58 Anmerkung 13, wird zu § 58 StVO angeführt, dass er von dieser Bestimmung (gemeint: § 58 Abs 4 KFG) zu unterscheiden sei, dass gemäß § 102 Abs 7 KFG dem Zulassungsbesitzer eines Kfz ein Unfall zu melden sei. Der Besitzer werde dadurch in die Lage versetzt, dem Versicherungsunternehmen die notwendige Anzeige zu erstatten. In Pürstl, StVO-ON16, Paragraph 58, Anmerkung 13, wird zu Paragraph 58, StVO angeführt, dass er von dieser Bestimmung (gemeint: Paragraph 58, Absatz 4, KFG) zu unterscheiden sei, dass gemäß Paragraph 102, Absatz 7, KFG dem Zulassungsbesitzer eines Kfz ein Unfall zu melden sei. Der Besitzer werde dadurch in die Lage versetzt, dem Versicherungsunternehmen die notwendige Anzeige zu erstatten.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nun vor, dass zu prüfen sei, welches Verhalten von einem Lenker eines Kraftfahrzeugs nach § 102 Abs 7 KFG gefordert bzw unter Sanktion gestellt werde; es sei eine Gesetzesinterpretation erforderlich. Im gegenständlichen Fall liege kein fremder Sach- oder Körperschaden vor, sondern sei nur am eigenen Fahrzeug ein Sachschaden eingetreten, der zudem völlig belanglos gewesen sei. Mit § 102 Abs 7 KFG solle eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem fremden Geschädigten sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nun vor, dass zu prüfen sei, welches Verhalten von einem Lenker eines Kraftfahrzeugs nach Paragraph 102, Absatz 7, KFG gefordert bzw unter Sanktion gestellt werde; es sei eine Gesetzesinterpretation erforderlich. Im gegenständlichen Fall liege kein fremder Sach- oder Körperschaden vor, sondern sei nur am eigenen Fahrzeug ein Sachschaden eingetreten, der zudem völlig belanglos gewesen sei. Mit Paragraph 102, Absatz 7, KFG solle eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem fremden Geschädigten sichergestellt werden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 7 KFG über die Meldung an den Zulassungsbesitzer steht im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag (siehe dazu die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen). Zweck der Regelung ist damit die geordnete Schadensregulierung zwischen den Unfallbeteiligten, ein Unfallgegner wird also vorausgesetzt. Der Zulassungsbesitzer wird durch die Meldung nach einem Unfall in die Lage versetzt, dem Versicherungsunternehmen die notwendige Anzeige zu erstatten (vgl Pürstl, StVO ON16, § 58 Anmerkung 13). Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 7, KFG über die Meldung an den Zulassungsbesitzer steht im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag (siehe dazu die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen). Zweck der Regelung ist damit die geordnete Schadensregulierung zwischen den Unfallbeteiligten, ein Unfallgegner wird also vorausgesetzt. Der Zulassungsbesitzer wird durch die Meldung nach einem Unfall in die Lage versetzt, dem Versicherungsunternehmen die notwendige Anzeige zu erstatten vergleiche Pürstl, StVO ON16, Paragraph 58, Anmerkung 13).

Ersatzansprüche wegen der Beschädigung des versicherten (eigenen) Fahrzeuges sind in der gesetzlich verpflichtenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgenommen (im Unterschied zu freiwilligen Kaskoversicherung). Nach § 2 KHVG 1994 umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden). Ersatzansprüche wegen der Beschädigung des versicherten (eigenen) Fahrzeuges sind in der gesetzlich verpflichtenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgenommen (im Unterschied zu freiwilligen Kaskoversicherung). Nach Paragraph 2, KHVG 1994 umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden).

Bei einem plötzlichen ungewollten Ereignis, wie einem Sturz mit dem versicherten Kraftfahrzeug, bei dem keine Personen verletzt oder getötet wurden und der Sachschaden ausschließlich am verliehenen Kraftfahrzeug (= versichertes Fahrzeug) entstanden ist, besteht nach dem Zweck der Norm keine Notwendigkeit, den Zulassungsbesitzer zu verständigen, weil derartige Schäden nach dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtrecht nicht ersetzt werden. Der genaue Ort und die Begleitumstände des „Umfalls“ sind ohnehin nicht bekannt – sie wurden durch die Behörde auch nicht festgestellt. Die Vorschrift ist daher insoweit einschränkend auszulegen. Kommt es lediglich zum Eintritt eines Sachschadens im versicherten Fahrzeug des Zulassungsbesitzers –wie es von der Behörde angenommen wird - und gibt es auch keine weiteren Unfallbeteiligten, besteht keine Notwendigkeit, dem Zulassungsbesitzer darüber eine Meldung zu erstatten.

Insbesondere in Haushalten oder Familien kommt es erfahrungsgemäß zu Überlassungen von Kraftfahrzeugen und in diesem Zusammenhang auch zu Beschädigungen am überlassenen Fahrzeug ohne weitere Beteiligte. Es wäre überschießend, in diesem Zusammenhang sanktionsbewährte Meldungspflichten im KFG anzunehmen.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Judikatur zu § 4 Abs 5 StVO (Meldepflicht bei Sachschäden) iZm „Eigenschäden“, wie zB VwGH 24. 10. 2001, 2000/03/0280; 30. 1. 2019, Ra 2018/02/0311 ZVR 2019/93.Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Meldepflicht bei Sachschäden) iZm „Eigenschäden“, wie zB VwGH 24. 10. 2001, 2000/03/0280; 30. 1. 2019, Ra 2018/02/0311 ZVR 2019/93.

Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht strafbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ist der Lenker eines Kraftfahrzeugs nicht auch dessen Zulassungsbesitzer, so hat er nach § 58 Abs 4 StVO ohnehin, wenn sich das Fahrzeug oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies dem Zulassungsbesitzer zu melden.Ist der Lenker eines Kraftfahrzeugs nicht auch dessen Zulassungsbesitzer, so hat er nach Paragraph 58, Absatz 4, StVO ohnehin, wenn sich das Fahrzeug oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies dem Zulassungsbesitzer zu melden.

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen, dass sich das Fahrzeug nicht in einem den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befand sondern, dass er unterlassen hat einen Unfall, der mit der Benützung dieses Fahrzeuges in ursächlichem Zusam-menhang stand, unverzüglich dem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfrage ist auf den konkreten Einzelfall beschränkt. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfrage ist auf den konkreten Einzelfall beschränkt.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Bekanntgabe von Unfällen durch Lenker an Zulassungsbesitzer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.300.2024.R21

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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