TE Bvwg Beschluss 2024/4/15 L524 2168216-2

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Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L524 2168216-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. römisch XXXX :

A) Die aufschiebende Wirkung wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die aufschiebende Wirkung wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Am 24.10.2023 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt.Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Schiit. Er stammt aus Basra.

Er stellte gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im September 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 20.07.2017 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen wurden erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof erkannte den Beschwerden mit Beschluss vom 02.08.2021 die aufschiebende Wirkung zu und lehnte mit Beschluss vom 27.09.2021, E 2820-2824/2021, die Behandlung der Beschwerden ab.

Der Beschwerdeführer – wie auch seine Eltern und seine Brüder – kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Den beiden Schwestern des Beschwerdeführers wurde vom BFA mit rechtskräftigen Bescheiden vom 24.07.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Töchter sind verheiratet und leben mit ihren Ehegatten und den Kindern in Österreich.

Im August 2022 stellten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Brüder Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2023 unselbständig erwerbstätig und hat seit ca. November 2023 eine Freundin.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak (USDOS 27.2.2023a).

Im Oktober 2022 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Toten und zehn Verletzten verzeichnet (Wing 7.11.2022). Anhänger von Muqtada as-Sadr haben den Präsidentenpalast, das Hauptquartier der Asa’ib Ahl al-Haqq-Miliz, die Häuser einiger ihrer Kommandeure sowie das Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Basra attackiert. Die Angriffe erfolgten mit Raketen, Mörsern und automatischen Waffen. Es gab mehrere Todesopfer unter den Sadristen (MEE 4.10.2022). Joel Wing weist alle Opfer als Zivilisten aus (Wing 7.11.2022).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Basra [Anm.: unterteilt in die Distrikte Abu al-Khaseeb, Basra, al-Faw, al-Midaina, al-Qurna, Shatt al-Arab und az-Zubair] von Juli bis Dezember 2022 191 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 31,83) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“ (3) und „other“ (2)], darunter 23 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 3,83), wobei im neun Fällen Zivilisten zu Tode kamen („fatalities“) (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es wurden 112 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, davon verliefen 100 friedlich, während es bei drei Protesten zu Interventionen kam und neun Demonstrationen gewalttätig wurden. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 173 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,63) [abgesehen von Vorfällen des „sub event types“ „change to group/activity“ (7) und „other“ (2)] und es wurden 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,38), wobei in neun Fällen Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 1,13). Des Weiteren wurden 115 Demonstrationen und Proteste registriert, davon 110 friedliche, zwei mit Interventionen und drei gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und insbesondere auf Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert, darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinen Eltern und Geschwistern, ihrem Aufenthalt in Österreich und den vorangegangen Verfahren ergeben sich aus den genannten Bescheiden sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergeben sich die Feststellungen zur Lage im Irak.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG lautet:Paragraph 17, BFA-VG lautet:

„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.         diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.         eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
Paragraph 17, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.         diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.         eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“

Die Beschwerde zitiert aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, legt aber – entgegen des gesetzlichen Erfordernisses – nicht dar, worin es das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit erblickt.

Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK.Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK.

Bereits im ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die beiden Schwestern des Beschwerdeführers bereits subsidiär Schutzberechtigte, verheiratet und hatten mit ihren Ehegatten gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Kinder und erst seit ca. November 2023 eine Freundin. Er ist seit Jänner 2023 unselbständig erwerbstätig, nahm diese Beschäftigung jedoch zu einem Zeitpunkt auf, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es besteht daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.Bereits im ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die beiden Schwestern des Beschwerdeführers bereits subsidiär Schutzberechtigte, verheiratet und hatten mit ihren Ehegatten gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Kinder und erst seit ca. November 2023 eine Freundin. Er ist seit Jänner 2023 unselbständig erwerbstätig, nahm diese Beschäftigung jedoch zu einem Zeitpunkt auf, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es besteht daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK.

Den Beschwerden ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2168216.2.01

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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